Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen fehlender MPU abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Wiedererteilung mehrerer Fahrerlaubnisklassen nach Entziehung. Die Behörde ordnete wegen einer vorangegangenen Verurteilung und auffälligen aggressiven Verhaltens ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an; die Klägerin legte es nicht vor. Das VG hielt die Anordnung und die Ablehnung für rechtmäßig und nahm mangels Gutachtensvorlage gegenwärtige Ungeeignetheit an. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mangels Vorlage des angeforderten MPU abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die erforderlichen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen Verkehrs- oder Strafvorschriften verstoßen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße, verkehrsbezogene Straftaten oder Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential vorliegen (§ 11 Abs. 3 FeV).
Die Weigerung, ein rechtmäßig angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ermöglicht der Behörde den Schluss auf gegenwärtige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Verurteilungen wegen gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr und aggressives Verhalten gegenüber Einsatzkräften können hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung bilden und die Wiedererteilung verhindern.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und war Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse 3.
Zwischen der Familie der Klägerin und einer anderen türkischen Familie gab es im Jahre 2001 eine heftige Familienfehde, weil ein Sohn der anderen Familie die Verlobung mit der Tochter der Klägerin gelöst hatte. Am 16. Dezember 2001 trafen der frühere Verlobte der Tochter der Klägerin mit seinem PKW und die Klägerin mit ihrem PKW aufeinander. Im Fahrzeug der Klägerin befanden sich noch ihr Ehemann sowie drei Kinder. Auf der I. T. zwischen S. und N. kamen sich beide Fahrzeuge entgegen. Nachdem die Klägerin zunächst ihre Straßenseite befahren hatte, schwenkte sie plötzlich auf die Gegenfahrbahn und fuhr frontal auf den entgegenkommenden PKW des früheren Verlobten ihrer Tochter zu. Dabei sagte sie zu ihren Mitfahrern, sie wolle ihn erschrecken. Der frühere Verlobte ihrer Tochter telefonierte währenddessen mit der Polizei, weil er sich auch schon zuvor von der Klägerin verfolgt gefühlt hatte. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, riss er das Steuer nach rechts und wich aus. Auch die Klägerin wich im letzten Moment nach rechts aus, so dass die Fahrzeuge aneinander vorbei kamen. Dieses Manöver war so eng, dass es bei einer falschen Reaktion eines der Fahrer oder aufgrund anderer Umstände zu einer Kollision hätte kommen können.
Wegen dieses Vorfalls wurde die Klägerin in erster Instanz durch Urteil des Amtsgerichts N. - 5 Ls 17 Js 60/02 - vom 23. September 2002 tateinheitlich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 3 Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Im Berufungsverfahren änderte das Landgericht Essen durch Urteil vom 25. Februar 2003 das Urteil des Amtsgerichts N. mit der Maßgabe ab, dass die Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, auf 9 Monate ermäßigt und die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf noch 3 Monate reduziert wurde. In der Berufungshauptverhandlung hatte die Klägerin das Rechtsmittel nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Während des laufenden Strafverfahrens versuchte die Polizei am 27. Mai 2002 und am 30. August 2002 den Führerschein der Klägerin sicherzustellen, weil ihr zuvor die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Beide Male reagierte die Klägerin hysterisch und aggressiv und beschimpfte die eingesetzten Beamten.
Wegen eines weiteren Streits, der mit der zuvor beschriebenen Sache nichts zu tun hatte, kam es zu einem Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Bedrohung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht N. - 10 Ds 36 Js 846/04 -. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung am 2. November 2004 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In dieser Hauptverhandlung erklärte die Klägerin u. a., ihre Nerven seien kaputt; sie sei nervlich fertig.
Am 13. September 2004 beantragte sie beim Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Daraufhin forderte der Beklagte sie auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Sie habe im Rahmen von Familienstreitigkeiten zur Befriedigung ihrer Rachegelüste Verkehrsregeln in erheblichem Maße missachtet und damit sich, die sich in ihrem Fahrzeug befindenden Personen und andere Verkehrsteilnehmer in erhebliche Gefahr gebracht. Außerdem habe sie sich gegenüber der Polizei bei dem Versuch, den Führerschein sicher zu stellen, in besonderem Maße auffällig und aggressiv verhalten. Dies begründe erhebliche Bedenken gegen ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Da die Klägerin das Gutachten nicht beibrachte, lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2005 den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Ergänzend führte er aus, die Bedenken an der Kraftfahreignung der Klägerin würden noch durch ihre Aussage in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht N. - 10 Ds 36 Js 846/04 - verstärkt, weil sie dort angegeben habe, an einer Nervenerkrankung zu leiden. Hierzu habe sie auf Nachfrage keine näheren Ausführungen gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin, der nicht begründet worden war, zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Bei dem Vorfall vom 16. Dezember 2001 handele es sich um eine einmalige Angelegenheit in einer Ausnahmesituation, die sich nicht mehr wiederholen werde. Ihre Aussage, ihre Nerven seien schon kaputt, besage nicht, dass sie auf Dauer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 11. Mai 2005 die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, L und M wiederzuerteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung N1. sowie der beigezogenen Strafakten (2 Hefte) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12. September 2005 hat das Gericht einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. August 2006 (16 E 1275/05) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der im Klageantrag genannten Klassen, weil sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 11. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u. a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der Kraftfahreignung der Klägerin vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat bei der abgeurteilten Straftat ein ungewöhnlich großes Maß an Aggressionsbereitschaft gezeigt. Sie hat aus Wut und Enttäuschung das Leben mehrerer Menschen gefährdet. Auch als man ihr einige Monate später den Führerschein wegnehmen wollte, hat sie nicht nur nicht eingesehen, dass dies berechtigt war, sondern sich dem Vorhaben aggressiv wiedersetzt und die ihrer Pflicht nachkommenden Polzeibeamten beschimpft und bespuckt. Die Befürchtung, sie könne nicht angemessen auf als Niederlage und Misserfolg empfundene Situationen reagieren, wird verstärkt durch ihre Aussage im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens, sie sei nervlich am Ende.
Dementsprechend war der Beklagte berechtigt, das medizinisch-psychologische Gutachten vor einer Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzufordern. Die Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderten Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf haben die angefochtenen Bescheide und die gerichtlichen Entscheidungen über ihren Prozesskostenhilfeantrag zutreffend abgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.