Verpflichtungsklage auf Aufhebung einer Tierhandelserlaubnis wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Kläger, darunter ein Tierschutzverein, beantragten die Aufhebung einer Erlaubnis zum Tierhandel der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab, weil die Kläger keine Klagebefugnis nach § 113 Abs. 5 VwGO darlegten. Ein subjektives Recht zur Wahrnehmung von Tierinteressen besteht nicht; ein Verbandsklagerecht fehlt ohne gesetzliche Grundlage. Eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Erlaubnis war damit entbehrlich.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Tierhandelserlaubnis als unbegründet abgewiesen, da Kläger nicht klagebefugt sind
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage setzt Klagebefugnis voraus; Kläger müssen geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Aus dem Satzungsrecht eines Tierschutzvereins folgt grundsätzlich kein Anspruch, die Behörde zur Aufhebung einer behördlichen Erlaubnis zu verpflichten.
Ein subjektives Recht auf Wahrnehmung von Tierinteressen besteht nicht; ein Verbandsklagerecht im Tierschutz bedarf einer ausdrücklich gesetzlichen Grundlage.
Fehlt die Klagebefugnis, braucht das Gericht nicht über die materielle Rechtmäßigkeit der behördlichen Erlaubnis zu entscheiden.
Bei Abweisung der Klage kann das Gericht den Klägern die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegen, soweit die Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) dies gebietet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Seit (mindestens) 1998 war der Ehemann der Beigeladenen Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Zucht und zum Handel mit Hunden unter der Anschrift I. C. °° in E. ; diese Erlaubnis gab er im Dezember 2008 zurück. Im Jahre 2007 bezogen die Beigeladene und ihr Ehemann neue Gebäude für den Hundehandel und das Halten dieser Hunde unter der jetzigen Betriebsanschrift. Dafür erhielt die Beigeladene zunächst eine Erlaubnis im Dezember 2008. Sie ist nunmehr im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis des Beklagten vom 21. Juni 2010.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Tierschutzverein H. -E1. (Kläger zu 2.) an den Beklagten mit dem Antrag, wegen tierschutzwidriger Zustände im Betrieb der Familie X. einzuschreiten. Entsprechende Schreiben folgten unter dem 10. Dezember 2007 und 21. Oktober 2008 (Blatt 11 ff der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 26. Februar 2009 lehnte der Beklagte ein Einschreiten ab, da es aktuell keine Beanstandungen gebe. Auch sei inzwischen nicht mehr Herr X. im Besitz einer Erlaubnis, sondern die Beigeladene. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Blatt 9 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Daraufhin haben die Kläger am 2. April 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie als Tierschutzverein und als 1. Vorsitzende dieses Vereins satzungsgemäß Informations- und Handlungspflichten hätten, wenn tierschutzwidrige Zustände festzustellen seien. Dies sei im Betrieb X. seit Jahren so und habe zu einer entsprechenden Verurteilung von Herrn X. geführt. Der Betrieb werde tatsächlich auch weiterhin von ihm und nicht seiner Ehefrau geführt. Entsprechende Anzeigen an die Aufsichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft seien erfolgt. Im Übrigen sei auf Grund von Gesetzesinitiativen davon auszugehen, dass bald auch im Tierschutzrecht eine Verbandsklage zulässig sei.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, die Erlaubnis zum Tierhandel zu Gunsten der Beigeladenen vom 21. Juni 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage schon für unzulässig. Auch lägen derzeit keine tierschutzwidrigen Umstände vor, die ein Einschreiten von Amts wegen erforderlich machten.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen,
da sie ebenfalls der Auffassung ist, dass die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Im Übrigen sei die vom Beklagten erneut erteilte Erlaubnis rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat keinen Erfolg. Denn die Kläger haben jedenfalls keinen Anspruch auf das beantragte Einschreiten des Beklagten, weil sie vorliegend nicht geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis der Beigeladenen offensichtlich nicht zu. Eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich und kann auch nicht aus dem Satzungsrecht des Klägers zu 2. abgeleitet werden. Weder aus dem Tierschutzgesetz selbst oder aus Art. 20a des Grundgesetzes oder Art. 29a der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Rechtsvorschriften ist ein Recht der Kläger abzuleiten, Kraft dessen sie verlangen könnten, dass die von ihnen behaupteten Verstöße gegen das Tierschutzrecht unterblieben. Ein klagefähiges Recht auf Wahrnehmung von Tierinteressen gibt es nach allgemeiner Auffassung nicht.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 20 B 1317/02 -, juris
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der einschlägigen Kommentare zum Tierschutzgesetz -
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, Einführung Rdnr. 55 ff; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage, Einführung Rdnr. 114 ff und § 16a Rdnr. 10 -
und auch der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Ob und ggfs. wann und mit welchem Inhalt ein Verbandsklagerecht im Bereich des Tierschutzes in Nordrhein-Westfalen gesetzlich geregelt werden wird, ist für die Sach- und Rechtslage der heutigen Entscheidung nicht erheblich.
Da die Klage schon mangels Klagebefugnis keinen Erfolg haben kann, bedarf es keines Eingehens auf die Fragen, ob die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis rechtmäßig ist und ob in ihrem Betrieb tierschutzgemäße Zustände vorhanden sind.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne § 162 Abs. 3 VwGO, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.