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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1550/10·03.10.2010

Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer MPU abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt den Entzug ihrer Fahrerlaubnis vom 8. März 2010, nachdem sie in der Probezeit erneut Ordnungswidrigkeiten begangen und ein angefordertes MPU-Gutachten nicht vorgelegt hatte. Das Verwaltungsgericht hält den Entzug für rechtmäßig, da kein Ermessensspielraum bestand. Nach anfänglicher Einverständniserklärung erschien die Klägerin nicht zum Gutachtertermin, sodass keine neue Frist erforderlich war. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis vom 8. März 2010 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtvorlage eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach Anordnung gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG berechtigt die Behörde grundsätzlich zum Entzug der Fahrerlaubnis.

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Hat die Betroffene ihr Einverständnis zur Begutachtung erklärt, aber erscheint anschließend nicht bei der Begutachtungsstelle, ist in der Regel keine erneute Fristbestimmung erforderlich, bevor der Entzug angeordnet wird.

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Bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis, verbleibt für die Behörde kein pflichtwidriger Ermessensspielraum zugunsten des Betroffenen.

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Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist abzuweisen, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung vom Gericht als rechtmäßig beurteilt wird; das Gericht kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Verwaltungsakte Bezug nehmen.

Relevante Normen
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 2a Abs. 3 StVG§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die 19** geborene Klägerin erhielt nach Aktenlage erstmals im Juni 2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Wegen zweier Ordnungswidrigkeiten im Dezember 2006 und März 2007 ordnete der damals örtlich zuständige Landrat des N. Kreises mit Bescheid vom 25. Juni 2007 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Da die Klägerin zunächst eine Teilnahmebescheinigung nicht vorlegte, wurde ihr mit Bescheid vom 8. November 2007 gemäß § 2a Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Teilnahme an einem solchen Seminar (31. Oktober - 21. November 2008) wurde ihr am 25. November 2008 die Fahrerlaubnis wiedererteilt, wobei die Restprobezeit bis zum 28. Juni 2010 berechnet wurde.

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Wegen weiterer Ordnungswidrigkeiten im März und Juni 2009 ordnete der Landrat des N. Kreises mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bis zum 20. Dezember 2009 an. Bei nachfolgendem Schriftverkehr ergab sich, dass die Klägerin inzwischen nach I. und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen war; deshalb wurde das weitere Verfahren an diesen abgegeben.

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Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 3. Dezember 2009 übernahm der Beklagte die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens vom 21. Oktober 2009; die Einverständniserklärung sollte bis zum 16. Dezember 2009 erfolgen. Da diese nicht vorgelegt wurde, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Daraufhin ließ sie mitteilen, dass sie die Aufforderung vom 21. Oktober 2009 nicht erhalten habe, möglicherweise weil sie zu diesem Zeitpunkt schon umgezogen gewesen sei.

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Daraufhin ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2010 (erneut) die Vorlage einer MPU gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG an; eine Einverständniserklärung solle binnen 3 Tagen vorgelegt werden. Mit Fax vom 1. März 2010 teilte der Rechtsanwalt der Klägerin mit, dass er eine Einverständniserklärung habe unterschreiben lassen und diese mit normaler Post übersandt werde.

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Mit der hier streitigen Verfügung vom 8. März 2010 (zugestellt am 10. März 2010) entzog der Beklagte die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, da bis dahin die angekündigte Einverständniserklärung nicht eingegangen war. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung Blatt 106 ff des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

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Auf Mitteilung ihres Rechtsanwaltes, dass doch ein Einverständnis erklärt worden und deshalb die Entziehung rechtswidrig sei, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2010 mit, dass dort weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung eingegangen sei, die sofortige Vollziehung aber aufgehoben werde, wenn die Einverständniserklärung gefaxt werde; dies erfolgte dann am 23. März 2010. Daraufhin hob der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 23. März 2010 auf und übersandte die Akte an die benannte Begutachtungsstelle in Essen. Diese teilte dem Beklagten bei telefonischer Nachfrage am 15. Juni 2010 mit, dass die Klägerin zum (ersten) Termin am 15. April 2010 nicht erschienen sei und trotz Benachrichtigung keinen neuen Termin vereinbart habe. Daraufhin ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2010 die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung vom 8. März 2010 erneut an.

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Schon zuvor am 12. April 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet hat.

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Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 8. März 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung; da die Klägerin das erforderliche Gutachten nicht vorgelegt habe, habe er keinen Ermessensspielraum.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 14. September 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 8. März 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen, so dass von einer weiteren ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage abgesehen werden kann. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf Probe erneut zweimal ordnungswidrig aufgefallen ist und die dann gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG erforderliche MPU nicht vorgelegt hat. Da die Klägerin zunächst ihr Einverständnis mit einer Begutachtung erklärt hat, dann aber nicht bei der Begutachtungsstelle erschienen ist, bedurfte es insoweit keiner erneuten Fristbestimmung.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.