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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 153/09·06.09.2009

Entzug der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten nach §4 Abs.3 StVG – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem er mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister erfasst wurde. Er berief sich auf berufliche Erforderlichkeit seines LKW-Einsatzes. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab: Bei 18 Punkten ist der Entzug nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG zwingend; berufliche Belange rechtfertigen keine Abweichung. Keine neuen Gesichtspunkte wurden vorgetragen.

Ausgang: Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erreicht eine Person 18 Punkte im Verkehrszentralregister, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend anzuordnen.

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Berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis rechtfertigt keine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen zwingenden Entziehungsfolge bei Erreichen der punktegesetzlichen Grenze.

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Fehlen nach Abschluss eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung in der Hauptsache.

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Die Rechtmäßigkeit eines Ordnungsverfügens zur Fahrerlaubnisentziehung beurteilt sich nach dem maßgeblichen Eintragestand im Verkehrszentralregister; ein Ermessen besteht nicht, wenn die Norm das Entziehen zwingend vorsieht.

Relevante Normen
§ 4 Abs 3 Nr 2 StVG§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der °°°° geborene Kläger erwarb am 15. Oktober 1998 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, M und L.

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Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem 2. Juni 2006 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines Punkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer Verkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister führten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Punktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch.

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Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im März 2008 einen Stand von insgesamt 18 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 2. April 2008 unter gleichzeitiger Herabstufung auf 17 Punkte zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten Frist auf und entzog diesem mit Verfügung vom 6. Juni 2008 die Fahrerlaubnis, weil er die Teilnahmebescheinigung über das Aufbauseminar nicht vorgelegt hatte.

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Nachdem der Kläger im Zuge eines von ihm eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (7 L 711/08) die Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte (Aufbauseminar vom 7. Juni bis zum 21. Juni 2008), hob der Beklagte die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf; die anhängigen Verwaltungsstreitverfahren wurden daraufhin beendet (7 L 711/08 und 7 K 3232/08).

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Wegen ungenügender Sicherung seiner Ladung auf dem Lastkraftwagen am 2. September 2008 wurde gegen den Kläger mit Bescheid der Bußgeldbehörde des S. -T. -Kreises vom 25. September 2008 ein Bußgeld verhängt, was - nach Bestandskraft des Bescheides - zu einer Eintragung von einem weiteren Punkt ins Verkehrszentralregister führte.

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Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis, weil er mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen sei.

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Hiergegen erhob der Kläger am 12. Januar 2009 Klage und suchte gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 3. März 2009 (7 L 23/09) zurückgewiesen.

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Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er selbständiger Spediteur und deshalb notwendigerweise auf die Benutzung seines LKW angewiesen sei. Die wiederholten Verstöße gegen Vorschriften zur Ladungssicherung seien in diesem Beruf kaum zu vermeiden, da die 100%ige Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nur schwer erreichbar sei.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Dezember 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die rechtlichen Vorgaben des Punktesystems ließen keine andere Entscheidung zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 23/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Bußgeldvorgänge des Oberbürgermeisters C. und des Landrates des S. -T. -Kreises (Beiakten Hefte 1-3).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er nunmehr mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer im Einzelnen im Beschluss vom 3. März 2009 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 23/09) dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.

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Weitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens nicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer Rechtsmittel nicht eingelegt, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.