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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1521/06·01.03.2007

Klage gegen Zwangsgeldandrohung wegen fortgesetzter Gewerbeausübung abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, mit der demjenigen Zwangsgeld angedroht wurde, der trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagungen erneut ein Gewerbe anmeldete und betrieb. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und die Zuständigkeit der Behörde. Das Gericht wies die Klage ab, da keine Erlaubnis zur Gewerbeausübung vorlag und die Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung erfüllt sind.

Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldandrohung wegen fortgesetzter Ausübung trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung darf die zuständige Behörde ein Zwangsgeld androhen, wenn der Betroffene trotz Kenntnis das Gewerbe fortsetzt; die Höhe des Zwangsgeldes darf die Intensität des Verstoßes, die abzuwehrende Gefahr und das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen berücksichtigen.

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Die Annahme einer Gewerbeanmeldung durch die Behörde begründet nicht konkludent eine Erlaubnis zur Gewerbeausübung gegen eine bestehende, bestandskräftige Gewerbeuntersagung.

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Für die Wiederzulassung der persönlichen Gewerbeausübung nach einer Gewerbeuntersagung ist ein Antrag nach § 35 Abs. 6 GewO erforderlich; ohne einen solchen Antrag liegt keine gestattete Gewerbeausübung vor.

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Ein Verwaltungsgericht kann die Entscheidung nicht allein wegen eines gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens aussetzen, wenn dessen Ausgang für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme unerheblich ist.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 6 GewO§ 35 Abs. 7 Satz 3 GewO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

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Dem 40 Jahre alten Kläger wurde durch Gewerbeuntersagungsverfügung des Landkreises V. vom 22. September 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes „Fleischerei, Fertigung von Fleisch- und Wurstwaren, Fertigung von Salaten und Mikrowellengerichten, Groß- und Einzelhandel mit Lebensmittel" und jede andere selbständige Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Durch Verfügung vom 3. Februar 1995 erweiterte der Landkreis V. dieses Verbot auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Beide Verfügungen sind bestandskräftig geworden. Dem Kläger ist seither von keiner Behörde gemäß § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO) die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder gestattet worden.

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Gleichwohl meldete der Kläger beim Beklagten am 2. April 2002 das Gewerbe „Im- und Export sowie Handel mit Fleisch" an und betrieb es auch. Erst Ende 2005 erfuhr der Beklagte von den bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. . Daraufhin drohte er dem Kläger mit der hier angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2005 für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR an. Für die Höhe des Zwangsgeldes sei die Intensität des rechtswidrigen Verhaltens, die abzuwehrende Gefahr sowie das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügungen des Landkreises V. berücksichtigt worden.

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Zur Begründung des rechtszeitig eingelegten Widerspruchs trug der Kläger u. a. vor: Der Beklagte sei für die Durchsetzung der Gewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. nicht zuständig; abgesehen davon habe der Beklagte durch die Annahme der Gewerbeanmeldung konkludent die Gewerbeausübung des Klägers gestattet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch des Klägers zurück und verwies hinsichtlich der Zuständigkeit auf § 35 Abs. 7 Satz 3 GewO und im Übrigen darauf, dass der Kläger ein erlaubnisfreies Gewerbe angemeldet und weder beim Landkreis V. noch beim Beklagten einen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO gestellt habe.

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Am 17. Mai 2006 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, diese allerdings bislang nicht begründet. Er hat schriftsätzlich angeregt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen lebensmittelrechtlicher und anderer Verstöße auszusetzen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 12. April 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung N. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen worden und der Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben ist. Es besteht auch kein Grund, das Verfahren wegen des gegen den Kläger durchgeführten Strafverfahrens auszusetzen; denn der Ausgang dieses Strafverfahrens ist für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung unerheblich.

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die streitige Zwangsgeldandrohungsverfügung des Beklagten ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. sind erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.