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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 148/12·07.05.2012

Anfechtung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsum abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ordnungsverfügung an, mit der ihm wegen nachgewiesenem Kokainkonsum die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Streitfrage war, ob der festgestellte Konsum und das Strafurteil seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Das Verwaltungsgericht hielt die Entziehung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Verfügung habe die Einwendungen zutreffend behandelt.

Ausgang: Klage des Klägers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Entziehungsverfügung rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, wenn der Inhaber aufgrund nachgewiesenen Konsums harter Drogen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.

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Feststellungen eines Strafgerichts über Drogenkonsum und damit zusammenhängende Umstände können als ausreichende Grundlage für die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden.

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Eine zwischenzeitliche drogenfreie Phase (z. B. durch Inhaftierung) steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, wenn aus der Gesamtwürdigung der Umstände weiterhin auf fehlende Eignung geschlossen werden kann.

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Das Verwaltungsgericht darf nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien auf diese verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1967 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.

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Am 14. Juli 2011 verurteilte ihn das Landgericht C. - 46 Js 172/10-14/11 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Kläger habe im Jahr 2000/2001 begonnen, gelegentlich in Gesellschaft Kokain zu konsumieren. Seit 2008 habe sich sein Kokainkonsum auf bis zu 1 g pro Woche gesteigert.

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Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2012 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

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Am 11. Januar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und seinem Kokainkonsum. Zudem sei er nunmehr seit Januar 2011 inhaftiert und habe seit dieser Zeit keinen Kontakt mehr mit Drogen gehabt.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf seine Entziehungsverfügung und das Urteil des Landgerichts C. .

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26. März 2012 auf die Einzelrichterin übertragen worden.??Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.???

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2012 verwiesen, die sich auch in zutreffender Weise mit den vom Kläger angeführten Einwendungen auseinandersetzt.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.