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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1462/07·14.02.2008

Klage gegen Untersagung und Ablehnung der Wiedergestattung nach §35 GewO abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Ordnungsverfügungen, mit denen ihm die Wiedergestattung der 1996 untersagten selbständigen Ausübung eines Blumenhandels verweigert und die Betriebseinstellung angeordnet wurde. Die Behörde stützte die Ablehnung auf offene Beitragsforderungen und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Das Verwaltungsgericht hält die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 GewO für nicht erfüllt und weist die Klage ab, weil weiterhin gewerbliche Unzuverlässigkeit vorliegt.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügungen und Wiedergestattungsantrag als unbegründet abgewiesen, da weiterhin gewerbliche Unzuverlässigkeit besteht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt.

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Bei der Prüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit sind fortbestehende finanzielle Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als gewichtige Indizien für Unzuverlässigkeit geeignet.

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Kann die Behörde aufgrund der festgestellten Tatsachen berechtigt annehmen, dass Unzuverlässigkeit fortbesteht, ist die Untersagung der Gewerbeausübung sowie die Anordnung der Betriebseinstellung und die Androhung unmittelbaren Zwanges rechtmäßig.

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Verwaltungsgerichte können sich bei nachvollziehbarer Tatsachenwürdigung der Behörde anschließen und eine Klage als unbegründet abweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung nicht dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 GewO§ 35 Abs. 6 GewO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 1996 auf Dauer gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Blumen, Gartenbaubetrieb, Samenhandlung und Kranzbinderei" und die Tätigkeit als vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person für dieses Gewerbe. Diese Verfügung ist seit dem 8. Oktober 1996 unanfechtbar.

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Mit vier weiteren Verfügungen aus den Jahren 1998, 2000 und 2001 untersagte die Beklagte verschiedenen Gesellschaften, die von der Ehefrau des Klägers bzw. seinem Sohn geführt wurden, und der Ehefrau persönlich die selbständige Ausübung gewerblichen Blumenhandels. Zuletzt führte der Sohn des Klägers den Blumenhandel fort; darüber wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Daraufhin übernahm der Kläger die beiden zuvor vom Sohn geführten Betriebsstätten auf der C. M. 18 und D. Straße 271 in C1. . Schon zuvor hatte er in P. einen Blumenhandel eröffnet. Als die Beklagte den Kläger zu der Absicht anhörte, die Fortsetzung des aus ihrer Sicht illegal geführten Gewerbes zwangsweise zu verhindern, stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO auf Wiedergestattung der ihm im Jahre 1996 untersagten Gewerbeausübung. Daraufhin ermittelte die Beklagte, dass der Kläger der Gartenbau-Berufsgenossenschaft noch gut 26.000 Euro und der Kaufmännischen Krankenkasse I. noch gut 6.000 Euro schuldete. Außerdem hatte er am 19. Dezember 2005 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht C1. abgegeben (51 M 5107/05). Mit Rücksicht hierauf lehnte sie den Wiedergestattungsantrag des Klägers mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2007 ab. Außerdem gab sie ihm mit Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Betrieb einzustellen und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang an.

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Gegen beide Verfügungen hat der Kläger rechtzeitig die hier vorliegende Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 31. Mai 2007 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die selbständige gewerbliche Ausübung eines Blumenhandels wieder zu gestatten,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen der Beklagten sind nämlich rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm die selbständige gewerbliche Tätigkeit in dem früher betriebenen Gewerbe wiedergestattet wird.

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Gemäß § 35 Abs. 6 GewO kann einem Gewerbetreibenden die persönliche Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Kläger ist vielmehr weiter gewerblich unzuverlässig. Deshalb ist auch die Anordnung der Betriebseinstellung des unerlaubt ausgeübten Gewerbes und die Androhung unmittelbaren Zwanges bei Nichtbefolgung dieser Anordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Begründungen der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.