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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1387/06·25.06.2007

Klage gegen Gutachtenaufforderung im Fahrerlaubnisverfahren als unzulässig abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Anordnung des Beklagten zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Fahrerlaubnis an. Das Verwaltungsgericht hielt die Anfechtungsklage für unzulässig und wies sie ab. Die Gutachtenaufforderung sei nach den Regelungen der FeV eine vorbereitende Maßnahme und damit nicht selbständig anfechtbar. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens als unzulässig abgewiesen, da es sich um eine nicht selbständig anfechtbare vorbereitende Maßnahme handelt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Fahrerlaubnisverfahren ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine vorbereitende Maßnahme.

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Ob eine Maßnahme im Fahrerlaubnisverfahren anfechtbar ist, richtet sich nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung; eine Gutachtenaufforderung ist nach §§ 11 Abs. 2, 3, 13, 14 FeV als vorbereitende Maßnahme zu qualifizieren.

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Gegen rein vorbereitende Maßnahmen ist die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO unzulässig.

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Die Kostenentscheidung bei Abweisung der Klage richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 11 Abs. 2 und 3, 13 und 14 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der geborene Kläger besitzt ausweislich der Akten seit 1960 eine Fahrerlaubnis. Als dem Beklagten Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers bekannt wurden, bat er diesen zu einer Vorsprache. Bei dieser gab der Kläger am 3. November 2005 an, dass er zu 100 % schwerbehindert sei und u.a. an Herzrhythmusstörungen leide und gehbehindert sei. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 ordnete daraufhin der Beklagte die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle an. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2006 Widerspruch ein, da für die Anordnung kein sachlicher Grund bestehe und die Anordnung als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen sei. Mit Schreiben vom 10. April 2006 teilte der Beklagte mit, dass die Anordnung bestehen bleibe.

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Am 4. Mai 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Außerdem stellte er gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diesen lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. Juli 2006 (7 L 631/06) ab, da die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt sei; sie sei auch in der Sache zu Recht erfolgt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 (16 B 1674/06) zurück.

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Die vom Kläger gegen die Anordnung des Beklagten und gegen die gerichtlichen Beschlüsse erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2007 ohne Begründung nicht zur Entscheidung an (1 BvR 289/07).

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Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anfechtbar sein müsse und darüber hinaus in der Sache unbegründet sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 2. Mai 2006 und 23. Juni 2006 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Anordnung vom 12. Januar 2006 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die Aufrechterhaltung dieser Anordnung mit Bescheid vom 10. April 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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da die Gutachtenaufforderung nicht anfechtbar sei.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Mai 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 631/06 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig.

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Bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens handelt es sich nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Dies ist den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - eindeutig zu entnehmen und entspricht damit dem gesetzgeberischen Willen (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 3, 13 und 14 der FeV).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 4. Juli 2006 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 631/06 und der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 22. Dezember 2006 (16 B 1674/06) verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.