Klage gegen Abberufung und Ausbildungsuntersagung nach BBiG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt gegen seine Abberufung aus dem Prüfungsausschuss und ein ihm erteiltes Verbot, Auszubildende selbst auszubilden. Zentral ist, ob seine strafrechtliche Verurteilung die persönliche Eignung nach § 29 BBiG ausschließt und ein wichtiger Grund nach § 40 BBiG vorliegt. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, da die Straftaten in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen und die Ungeeignetheit begründen; wegen Schwere und Nachhaltigkeit der Verfehlungen ist das Ermessen auf Null reduziert. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Abberufung aus Prüfungsausschuss und Ausbildungsuntersagung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Persönliche Eignung im Sinne des § 29 BBiG umfasst die persönliche Integrität; Ungeeignetheit kann sich aus Tatsachen ergeben, die den im Gesetz genannten Ausschlusstatbeständen ähneln und eine charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung Auszubildender befürchten lassen.
Straftaten, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (insbesondere Buchführungs‑ oder Vermögensdelikte bei Bilanzbuchhaltern) stehen, können die persönliche Eignung für die Ausbildertätigkeit und die Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen ausschließen.
Die Abberufung aus einem Prüfungsausschuss nach § 40 Abs. 3 BBiG ist eine Ermessensentscheidung; bei besonders schweren und nachhaltigen Verfehlungen ist das Ermessen auf Null reduziert, sodass nur die Abberufung als rechtmäßig in Betracht kommt.
Unterlassene oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen im Verwaltungs- oder Klageverfahren genügen nicht, um die Annahme der persönlichen Ungeeignetheit zu erschüttern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist gelernter Steuerfachgehilfe und arbeitet seit über 20 Jahren als Bilanzbuchhalter. Seit Dezember 2008 ist er in dieser Funktion bei der Firma C. S. -S1. Beratungsgesellschaft in C1. als Angestellter tätig. Dort ist er zudem mit der Ausbildung von Auszubildenden betraut. Überdies ist der Kläger Mitglied des Prüfungsausschusses der Beklagten.
Im Februar 2012 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger durch das Landgericht L. - 154 Ns 00/09 - wegen gewerbsmäßigen Betruges in 23 Fällen, Unterschlagung, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das beigezogene Urteil des Landgerichts L. , das Bestandteil der Akte ist, verwiesen.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 berief die Beklagte den Kläger nach dessen Anhörung aus wichtigem Grund gemäß § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) aus dem Prüfungsausschuss "Bürokaufleute C1. I" ab und untersagte ihm zudem, Auszubildende selbst auszubilden. Aufgrund der Schwere und der Vielzahl der durch das Landgericht L. festgestellten Verfehlungen sei die persönliche Eignung des Klägers gemäß § 29 BBiG nicht gegeben.
Der Kläger hat am 6. März 2012 Klage erhoben, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da in der Ladung zum Termin darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Soweit die Beklagte dem Kläger das Ausbilden untersagt hat, findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 2 BBiG. Dem Kläger mangelt es an der persönlichen Eignung.
§ 29 BBiG formuliert lediglich negativ und beispielhaft, wer persönlich nicht geeignet ist. Allgemein ist unter persönlicher Eignung ist zu verstehen die persönliche Integrität, die bei allen gefordert werden muss, die Personen, vor allem Jugendliche, zur Berufsausbildung einstellen und ausbilden. Neben den in § 29 BBiG genannten Tatbeständen kann sich die Ungeeignetheit aus Tatsachen ergeben, die in ihrem Ausmaß den im Gesetz genannten Ausschlusstatbeständen ähneln und für Auszubildende eine charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung befürchten lassen.
So: Benecke/Hergenröder, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 2009, Seite 215; Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, 71. Aktualisierung Juni 2010
Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Verurteilung des Klägers erfüllt. Die von ihm begangenen Straftaten - gewerbsmäßiger Betrug in 23 Fällen, Unterschlagung, vorsätzliche Insolvenzverschleppung und vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht - sind Verstöße gegen Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Bilanzbuchhalter und seiner Tätigkeit als Ausbilder in diesem Bereich stehen. Die große Anzahl der über mehrere Jahre begangenen Taten spricht zudem für die persönliche Ungeeignetheit des Klägers. Dieser hat weder im Verwaltungs-, noch im Klageverfahren Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Rechtsgrundlage für die Abberufung aus dem Prüfungsausschuss ist § 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG. Die vom Kläger begangenen Straftaten stellen einen wichtigen Grund i.S.d. Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zur persönlichen Ungeeignetheit des Klägers verwiesen werden. Allerdings ist § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG eine Ermessensvorschrift. Dass die Beklagte Ermessen ausgeübt hat, ist nicht erkennbar. Angesichts der Schwere und Nachhaltigkeit der Verstöße ist jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, da keine andere Entscheidung als die Abberufung des Klägers aus dem Prüfungsausschuss rechtmäßig wäre.
Nach alldem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.