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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1292/03·16.10.2007

§ 18 RettG NRW: Keine Genehmigung für sporadische Rettungstransporte im Sanitätsdienst

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW, um bei Großveranstaltungen auf dem Gelände einer Spielbank Sanitätsdienst zu leisten und bei Bedarf Rettungs- und Krankentransporte durchführen zu können. Das Gericht verneinte einen Anspruch, weil der Kläger kein auf Notfallrettung/Krankentransport ausgerichtetes, dauerhaft vorhaltefähiges Rettungsdienstunternehmen betreibe. Eine „Genehmigung auf Vorrat“ mit fallweiser Konkretisierung von Fahrzeug und Personal sehe das RettG NRW nicht vor. Eine Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst komme nur über eine Vereinbarung nach § 13 RettG NRW in Betracht, auf deren Abschluss kein Anspruch besteht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW mangels genehmigungsfähigen Unternehmens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW setzt ein Unternehmen voraus, dessen Zweck auf die Durchführung von Notfallrettung oder Krankentransport gerichtet ist und das hierfür dauerhaft sächliche und personelle Mittel vorhält.

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Die bloße Durchführung von Sanitätsdiensten bei Veranstaltungen begründet keine Unternehmereigenschaft im Sinne der §§ 18 ff. RettG NRW, weil Sanitätsdienst nicht Teil des Rettungsdienstes ist.

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Das RettG NRW sieht keine Genehmigung „auf Vorrat“ vor; Fahrzeuge und Personal müssen bereits bei Genehmigungserteilung konkret benannt und nach Verfügbarkeit/Eignung prüfbar sein (u.a. §§ 19 Abs. 2, 20, 22 RettG NRW).

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Ein Konzept, bei dem Rettungsmittel jeweils erst anlassbezogen beschafft werden und keine Vorhaltung erfolgt, ist kein mit dem öffentlichen Rettungsdienst vergleichbares Wettbewerbsmodell im Sinne des 3. Abschnitts des RettG NRW.

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Die Beteiligung Dritter an rettungsdienstlichen Aufgaben kann im Rahmen der Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst nach § 13 RettG NRW erfolgen; auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

Relevante Normen
§ 18 RettG NRW§ 4 RettG NRW§ 19 Abs. 4 RettG NRW§ 113 Abs. 5 VwGO§ 18 ff RettG NRW§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Mit Schreiben vom 7. August 2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um die Erteilung einer Genehmigung für Krankentransporte und Notfallrettung durch Unternehmer gemäß § 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW -) für den 2. September 2001. Er benötige die Genehmigung, weil seine Firma an diesem Tag auf dem Gelände der Spielbank I. anlässlich einer Veranstaltung, zu der 5.000 bis 10.000 Besucher erwartet würden, den Sanitätsdienst durchführe und dafür auch einen Rettungstransportwagen bereitstellen solle. Da der Beklagte den Antrag nicht rechtzeitig beschied, wurde die Veranstaltung vom B. - T. -C. , Ortsverband E. betreut.

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Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. September 2001 erneut an den Beklagten und bat darum, ihm eine Genehmigung für Krankentransporte und Notfallrettung durch Unternehmer, beschränkt auf Sanitätsdienste auf dem Gelände der Spielbank I. , zu erteilen, um zukünftig bei anderen Großveranstaltungen den Sanitätsdienst dort übernehmen zu können. Er sei seit über elf Jahren aktiv im Rettungsdienst tätig; der eingesetzte Rettungstransportwagen werde jeweils über einen professionellen Vermieter für Sonderfahrzeuge geordert und entspreche den gesetzlichen Vorgaben; das eingesetzte Personal verfüge über die gemäß § 4 RettG NRW vorgeschriebene Eignung. Standort und Betriebsbereich des Krankenkraftwagens solle das Betriebsgelände der Spielbank I. in E. sein.

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Mit als Ablehnungsbescheid bezeichnetem formlosen Schreiben vom 15. März 2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach dem derzeit gültigen Rettungsdienstbedarfsplan bestehe kein Bedarf für die Einbindung privater Unternehmer in den öffentlichen Rettungsdienst.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, und trug zur Begründung u. a. vor, der bloße Hinweis auf den Rettungsdienstbedarfsplan genüge als Begründung nicht. Die Begründung sei auch sachlich falsch; unter Berücksichtigung des eng begrenzten Betriebsbereichs sei ein Bedarf gegeben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist darin ausgeführt: Gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW sei die Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport zu versagen, wenn zu erwarten sei, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionstüchtigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Dies sei bei der Erteilung der beantragten Genehmigung zu erwarten. Das Gebiet der Spielbank I. gehöre zum Einsatzbereich 4 (Süd), dessen Einsätze von den Rettungswachen 4 und 14 durchgeführt würden. Dort stünden jeweils ein Rettungstransportwagen für 24 Stunden täglich zur Verfügung. Das Gelände der Spielbank I. sei mit diesen Fahrzeugen in sieben bzw. neun Minuten und nach der geplanten Verlegung der Rettungswache 14 sogar in vier Minuten zu erreichen. Auch die notärztliche Versorgung des Gebietes sei innerhalb von acht Minuten möglich. Für den Krankentransport stünden genügend Fahrzeuge zur Verfügung. Die Erteilung der beantragten Genehmigung werde den Kostendeckungsgrad im Rettungsdienst negativ beeinflussen.

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Am 18. März 2003 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und trägt zur Begründung vor: Er wolle für die Spielbank I. den hausinternen Sanitätsdienst organisieren und in Absprache mit der Spielbankleitung bei Großveranstaltungen auch einen Rettungstransportwagen bereit stellen. Standort und Betriebsbereich sei das Betriebsgelände der Spielbank I. in E. . Sein Antrag beschränke sich auf die Notfallrettung und den Krankentransport ausgehend von der Spielbank I. . Hinsichtlich der Notfallrettung im E1. Süden bestünden Versorgungsmängel. So könne insbesondere die Spielbank nicht innerhalb der Eintreffzeiten erreicht werden. Bei seinem Vorhaben handele es sich um zeitlich und örtlich begrenzte Dienste, da nicht bei jeder Veranstaltung der Spielbank ein Rettungstransportwagen erforderlich und folglich keine tägliche Vorhaltung vorgesehen sei. Abgesehen davon könne auch wegen des eng begrenzten Betriebsbereichs die Funktionsfähigkeit des E1. Rettungsdienstes nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen greife die Funktionsschutzklausel nicht, weil die Stadt E. im Jahre 2003 im Bereich des Rettungsdienstes einen Überschuss erwirtschaftet habe.

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Zur Erläuterung seines Vorhabens verweist der Kläger beispielhaft auf Regelungen im Bedarfsplan 2001 für den Kreis X. . Danach hat der Kreis X. mit dem DRK Ortsverein U. vereinbart, dass das DRK bei Großveranstaltungen, bei denen es den Sanitätsdienst durchführt, auch Notfall- und Krankentransporte übernehmen kann. Das DRK führt die Transporte im Auftrag des Kreises X. durch, so dass das DRK den Transport zunächst der Rettungswache in Rechnung stellt und diese den Transport auf der Grundlage der Gebührensatzung des Rettungsdienstes mit den Krankenkassen abrechnet. Eine entsprechende Vereinbarung besteht für die Krankenbeförderung mit dem MHD U. und zwischen der Stadt B1. und dem DRK B1. .

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Der Kläger beantragt,

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den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B2. vom 29. September 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen gemäß § 18 RettG NRW ausgehend von dem Betriebsgelände der Spielbank I. in E. zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er u. a. vor: Das Gelände der Spielbank I. in E. sei auch nach einer neueren Untersuchung mit dem öffentlichen Rettungsdienst rechtzeitig zu erreichen. Überschüsse seien im Rettungsdienst der Stadt E. nicht erwirtschaftet worden. Bis 2004 sei der Rettungsdienst in E. zu einem hohen Grad kostendeckend betrieben worden. Für die folgenden Jahre zeichneten sich jedoch Deckungslücken in der Refinanzierung ab, die bereits zu Kapazitätsanpassungen bei der Rettungsmittelvorhaltung geführt hätten. Eine Ausweitung der Kapazitäten sei daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) und der Bezirksregierung B2. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung und wird daher durch deren Versagung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Der Kläger begehrt eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW, ohne ein genehmigungsfähiges Unternehmen zu betreiben. Nach dieser Vorschrift bedürfen private Unternehmen, die nicht in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden sind, der Genehmigung, wenn sie Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen wollen. Die §§ 18 ff RettG NRW stehen im 3. Abschnitt des Gesetzes, der sich mit der „Notfallrettung und dem Krankentransport durch Unternehmen" befasst. Schon die Überschrift dieses Kapitels macht deutlich, dass jemand nicht allein dadurch, dass er einzelne Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnimmt, zum Unternehmer im Sinne des § 18 RettG NRW wird. Vielmehr gehen diese Vorschriften davon aus, dass sich ein Unternehmen um eine Genehmigung bemüht, dessen Zweck gerade die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports ist. Denn der 3. Abschnitt des RettG NRW soll den Wettbewerb privater Unternehmen mit dem öffentlichen Rettungsdienst ermöglichen und regeln. Von einem Wettbewerb kann aber nur die Rede sein, wenn die Ausgangslage der Wettbewerber vergleichbar ist.

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Der öffentliche Rettungsdienst muss die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel und das erforderliche Personal vorhalten, um seine Einsätze durchführen zu können (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Er muss immer in Bereitschaft sein. Dann kann es sich bei den im 3. Abschnitt des RettG NRW angesprochenen Unternehmen auch nur um Einrichtungen handeln, die dauerhaft über die für Rettungs- oder Krankentransporte erforderlichen sächlichen und personellen Mittel verfügen und während vorgegebener Betriebszeiten bereit halten. Es reicht nicht aus, dass sie bei Ausübung ihrer eigentlichen, nicht den Rettungsdienst betreffenden Aufgaben und Tätigkeiten gelegentlich und nebenbei auch Rettungs- oder Krankentransporte durchführen wollen.

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So liegt der Fall aber beim Kläger. Denn der Zweck seines Unternehmens ist nicht der Rettungs- oder Krankentransport, sondern, soweit hier von Bedeutung, die Durchführung von Sanitätsdiensten bei Großveranstaltungen auf dem Gelände der Spielbank I. . Der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen gehört aber nicht zum Rettungsdienst.

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Vgl. Fehn/Lechleuthner in: Steegmann (Hrsg.), Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nord- rhein-Westfalen, Stand: August 2007, Band 1, Teil C, § 1 RettG NRW Rdnr. 27 ff.

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Dem Kläger geht es nur um die Organisation einer Fahrbereitschaft für Rettungs- und Krankentransporte für den Fall, dass sich bei der von ihm betreuten Veranstaltung die Notwendigkeit hierfür ergibt. Die Rettungsmittel werden nicht dauerhaft bereitgehalten, sondern für jeden Einsatz erst beschafft. Vorhaltekosten entstehen nicht. Mit einer solchen Organisationsform kann der öffentliche Rettungsdienst nicht konkurrieren. Er braucht sich einer solchen Konkurrenz aber auch nicht zu stellen.

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Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13. August 1992 - 7 M 4143/92 -, DÖV 1993, 169.

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Daher handelt es sich bei dem Vorhaben des Klägers nicht um eine nach § 18 RettG NRW genehmigungsfähige Beteiligung eines privaten Unternehmens am Rettungsdienst.

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Die umfassende Genehmigungspflicht für private Unternehmen, die sich außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes am Rettungsdienst beteiligen wollen, rechtfertigt sich im Übrigen dadurch, dass die mit der Versorgung, Betreuung und Beförderung von Kranken, Verletzten und sonst hilfebedürftigen Personen verbundene Verantwortung frühzeitige Einwirkungsmöglichkeiten einer Genehmigungsbehörde erfordern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die notwendige Sorgfalt bei Auswahl und Einsatz von Personal und Ausstattung sowie bei der Gestaltung des Betriebsablaufs gewährleistet sind.

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Vgl. Amtliche Begründung zu § 18 RettG NRW, Landtagsdrucksache 11/3181, Seite 55.

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Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2007 hingewiesen und daraus zu Recht die Forderung abgeleitet, schon vor Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW die für die Einsätze vorgesehenen Fahrzeuge und deren Besatzung zu kennen, um prüfen zu können, ob sie sich nach Ausstattung und fachlicher Eignung problemlos in das Sicherheitskonzept des örtlichen öffentlichen Rettungsdienstes einfügen. Würde nämlich bei einer vom Kläger sanitätsdienstlich betreuten Großveranstaltung auf dem Gelände der Spielbank I. ein Notfall eintreten, dann müsste gewährleistet sein, dass die erforderlichen Maßnahmen mit dem vom Kläger eingesetzten Fahrzeug und Personal auf die gleiche Weise und genauso gut wie vom öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt werden könnten. Denn der öffentliche Rettungsdienst würde nach den Vorstellungen des Klägers in einem solchen Fall gar nicht mehr alarmiert.

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Der Kläger könnte sein Vorhaben vor diesem Hintergrund nur realisieren, wenn ihm eine Genehmigung dem Grunde nach erteilt würde unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Geeignetheit von Fahrzeug und Personal vor jedem Einsatz. Eine solche Genehmigung sehen die § 18 ff RettG NRW aber nicht vor. Vielmehr gehen diese Vorschriften davon aus, dass das Unternehmen, dem die Genehmigung erteilt wird, einen Betrieb hat, der schon bei Erteilung der Genehmigung über die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge und das geeignete Personal verfügt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Dabei kommen nur feste Arbeitsverhältnisse zum Nachweis der Verfügbarkeit in Betracht.

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Vgl. Fehn in Steegmann (Hrsg.), a.a.O., § 19 RettG NRW Rdnr. 15.

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Bei Antragstellung sind Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens erforderlich (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW). In der Genehmigung sind die einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe des amtlichen Kennzeichens und der betrieblichen Funktion aufzuführen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Sie müssen also bekannt sein. Dies alles zeigt, dass dem Gesetz eine Genehmigung auf Vorrat, die jeweils bei Bedarf konkretisiert wird, fremd ist. Der Gesetzgeber ist auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, ein solches Vorhaben zu ermöglichen. Er hat die Voraussetzungen geregelt, unter denen private Rettungsdienstunternehmen mit dem öffentlichen Rettungsdienst konkurrieren dürfen und ggf. müssen. Daraus folgt keine Verpflichtung, weitere Organisationsformen, wie etwa die vom Kläger zur Entscheidung gestellte, ebenfalls zuzulassen.

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Der Kläger hat selbst beispielhaft auf die Absprachen des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes im Kreis X. mit freiwilligen Hilfsorganisationen über die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten bei von ihnen sanitätsdienstlich betreuten Großveranstaltungen hingewiesen. Dabei handelt es sich aber nicht um Regelungen im Rahmen der §§ 18 ff RettG NRW, sondern um die Übertragung der Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben an Dritte gemäß § 13 Abs. 1 RettG NRW.

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Vgl. Fehn/Lechleuthner in Steegmann (Hrsg.), a.a.O., § 1 RettG NRW Rdnr. 33 und § 18 RettG NRW Rdnr. 5.

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Es geht daher gerade nicht um die Zulassung von Konkurrenz zum öffentlichen Rettungsdienst, wie sie der Kläger beabsichtigt. Vielmehr werden die privaten Hilfsorganisationen in Fällen, wie dem vom Kläger angeführten Beispiel, in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden und handeln nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Eine solche Beteiligung am öffentlichen Rettungsdienst ist nach den Vorstellungen des RettG NRW nur durch Vereinbarung möglich. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht aber kein Rechtsanspruch. Ggf. sind bei gleichem Leistungsangebot die freiwilligen Hilfsorganisationen auch gegenüber sonstigen privaten Anbietern vorrangig zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW).

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Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung und ist seine Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.