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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1251/15·05.01.2016

Fahrerlaubnisentzug nach Fahrt unter Cannabiseinfluss – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem er am 3.12.2014 unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hatte (THC 3,3 µg/l; THC‑COOH 57 µg/l). Er wies auf gelegentlichen bzw. einmaligen Konsum hin. Das VG hielt ihn für ungeeignet, da er Konsum und Fahren nicht trennen könne, und wies die Klage ab. Kostenentscheidung nach §154 VwGO; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt und sich daraus ergibt, dass er Konsum und Fahren nicht trennen kann.

2

Toxikologische Befunde (THC/THC‑COOH) in Verbindung mit dem nachgewiesenen Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss begründen regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, sofern keine konkreten entlastenden Umstände vorgetragen werden.

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Die bloße Behauptung gelegentlichen oder einmaligen Cannabiskonsums genügt nicht, um bestehende Eignungszweifel zu beseitigen, wenn konkrete Umstände, die eine Trennung von Konsum und Fahren belegen, nicht dargelegt werden.

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Die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der am 2. April 1981 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.

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Der Kläger führte am Mittwoch, dem 3. Dezember 2014, gegen 18.18 Uhr in E.        ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Nach dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Labors L.     vom 12. Dezember 2014 betrug der THC-Wert in der am Tattag um 20.18 Uhr entnommenen Blutprobe 3,3 µg/l; der THC-COOH-Wert (THC-Carbonsäure) betrug 57 µg/l.

4

Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. Februar 2015 die erteilte Fahrerlaubnis; zugleich forderte er den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 125,- € auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern.

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Der Kläger hat am 12. März 2015 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 2. April 2015 abgelehnt worden (7 L 513/15), die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ‑ OVG NRW ‑ vom 30. Juli 2015 zurückgewiesen worden (16 B 494/15).

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Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, bei den vom Labor festgestellten THC-Werten müsse davon ausgegangen werden, dass er einmaliger Konsument von Cannabis sei, die Werte ließen einen Schluss auf gelegentlichen Konsum nicht zu.- In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, seinen gelegentlichen Cannabiskonsum Ende November 2015 eingestellt zu haben.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Februar 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft °) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Februar 2015, mit der dieser dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Denn er hat am 3. Dezember 2014 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis war, hat er jedenfalls in der mündlichen Verhandlung am 6. Januar 2016 eingeräumt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 2. April 2015 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 513/15) und die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 30. Juli 2015 (16 B 494/15) verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.