Klage gegen Untersagungsverfügung wegen Vermittlung von Sportwetten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich gegen eine Untersagungsverfügung, mit der ihr die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass kein rechtliches Interesse an der Feststellung mehr besteht, weil die Klägerin die Tätigkeit endgültig aufgegeben hat. Die Klage wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen; die Behauptung einer Fortsetzungsabsicht wurde nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Klage gegen Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen, weil kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufhebung einer Untersagungsverfügung setzt ein fortbestehendes, rechtlich geschütztes Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) voraus; bei endgültiger Aufgabe der untersagten Tätigkeit fehlt dieses Interesse und das Verfahren ist erledigt.
Die bloße Möglichkeit einer späteren Wiederaufnahme derselben Tätigkeit durch die ehemalige Betreiberin begründet kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Tätigkeit tatsächlich aufgegeben und keine konkreten, nachprüfbaren Vereinbarungen zur Fortsetzung dargelegt sind.
Die Tätigkeit eines Dritten in denselben Geschäftsräumen begründet nicht automatisch eine Rückkehrmöglichkeit für den ursprünglichen Betreiber; ein neues Betreiben stellt ein eigenständiges Gewerbe dar und rechtfertigt keine Aufrechterhaltung des Klageinteresses.
Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Umstände, die ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründen (z. B. Vereinbarungen mit Vermieter oder Nachfolgebetrieben).
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin eröffnete in F. , T. 240, am 21. Januar 2005 eine Betriebsstätte, in der sie u. a. Sportwetten an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen vermittelte. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 untersagte der Beklagte der Klägerin, in ihren Betriebsräumen Sportwetten anzubieten, an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereit zu stellen und gab ihr auf, die technischen Einrichtungen und die Werbung für Sportwetten zu entfernen; für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR bzw. 1.000 EUR (Entfernung der Werbung) an.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007 zurück. Am 15. Januar 2007 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Am 7. März 2007 meldete sie beim Beklagten die Vermittlung von Sportwetten gewerberechtlich ab. Am selben Tag meldete die Klägerin des Verfahrens 7 K 1818/07 die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen F. , T. 240 an. Als der Beklagte auch dies untersagte, meldete zunächst die Klägerin des Verfahrens 7 K 2021/07, danach die Klägerin des Verfahrens 7 K 3216/07 und danach noch ein weiterer Betreiber die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen F. , T. 240 an und nach erfolgter Untersagung wieder ab. Zuletzt vermittelte der Geschäftsführer der Klägerin dort als Einzelgewerbetreibender mit Erlaubnis Pferdewetten. Das Geschäft wird zur Zeit nicht ausgeübt, ist aber gewerberechtlich noch gemeldet.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Für eine Anfechtungsklage sei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Sie habe die Vermittlung von Sportwetten nur aufgegeben, um der angefochtenen Verfügung Folge zu leisten. Wenn sie mit ihrer Klage Erfolg habe, könne sie die Räume wieder übernehmen. Die Verfügung sei auch rechtswidrig; die Vermittlung von Sportwetten sei nämlich nicht strafbar und sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. Juni 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 K 1818/07, 7 K 2021/07 und 7 K 3216/07 sowie der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Sachentscheidung. Sie hat nämlich die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen in F. , T. 240 endgültig aufgegeben und nicht lediglich mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene vollziehbare Verbot zeitweilig unterbrochen. Das Verfahren wegen der angefochtenen Untersagungsverfügung hat sich daher in der Hauptsache erledigt.
Dass die Klägerin die Vermittlung von Sportwetten in dem Geschäftslokal T. 240 in F. endgültig und nicht nur mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot aufgegeben hat, ergibt sich vor allem daraus, dass nach der Klägerin mehrere andere Betreiber dort eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. Es spricht nichts dafür, dass diese Gewerbetreibende für die Klägerin gleichsam als Platzhalter aufgetreten sind, um ihr nach erfolgreichem Abschluss ihres Klageverfahrens die Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit wieder zu ermöglichen. Auch auf Aufforderung des Berichterstatters hat die Klägerin weder vorgetragen noch belegt, dass sie entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter und/oder den Nachfolgern getroffen hat. Aber auch wenn sie in absehbarer Zeit die Vermittlung von Sportwetten in diesem Geschäftslokal wieder aufnehmen würde, würde es sich um ein anderes - neues - Gewerbe und nicht um die Fortführung des untersagten Gewerbes handeln.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.