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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 123/10·02.09.2010

Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsum bestätigt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger war unter Cannabiseinfluss am Steuer angetroffen worden; Laborwerte zeigten THC 6,4 ng/ml und THC‑COOH 190 ng/ml. Das VG hält die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Anlage 4 Nr. 9.2 FeV für rechtmäßig, weil die Werte und Umstände auf zeitnahen und wiederholten Konsum sowie fehlende Trennung von Konsum und Fahren schließen lassen. Ein MPU‑Gutachten ist für die Wiedererlangung erforderlich; ein nachträgliches Urinscreening reicht nicht aus.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Entzug der Fahrerlaubnis nach Anlage 4 Nr. 9.2 FeV ist gerechtfertigt, wenn feststeht, dass der Betroffene zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht zu trennen vermag.

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Erhebliche THC‑Blutkonzentrationen oberhalb der von der Grenzwertkommission festgesetzten Marke rechtfertigen die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Eine hohe THC‑COOH‑Konzentration in der Blutprobe spricht für wiederholten oder regelmäßigen Konsum und kann die Schlussfolgerung zur Ungeeignetheit stützen.

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Liegt die Ungeeignetheit des Führerscheininhabers fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde.

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Für die Wiedererteilung schreibt die Fahrerlaubnis‑Verordnung eine medizinisch‑psychologische Untersuchung vor; ungeprüfte Urin‑Screenings sind hierfür nicht geeignet.

Relevante Normen
§ FeV Anlage 4 Nr. 9.2.1§ 24a Abs. 2 StVG§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 19** geborene Kläger ist nach Aktenlage seit Juni 2004 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Am 2. Juni 2009 (Dienstag nach Pfingsten) wurde bei einer polizeilichen Überprüfung auf einer Rastanlage an der BAB 8 bei T. festgestellt, dass er als Fahrer unter BTM-Einfluss stand. Außerdem wurden 2 Päckchen Marihuana in seinem Rucksack gefunden. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. X. (Institut für Gerichtliche Medizin der Universität U. ) vom 8. Juni 2009 betrug der THC-Gehalt im Blut 6,4 ng/ml und die THC-Carbonsäure 190 ng/ml, so dass von akutem Cannabiskonsum auszugehen sei.

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Zu der Absicht, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, trug der Kläger vor, dass nur bei regelmäßiger Cannabis-Einnahme im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 4 Nr. 9.2.1 Ungeeignetheit vorliege; diese stehe aber nicht fest. Auch der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht verwirklicht, da der Cannabis-Konsum Tage zuvor erfolgt sei und nur noch eine Restmenge des Altkonsums vorhanden gewesen sei, die zum Zeitpunkt des Fahrens nicht mehr gewirkt habe. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 könne bei dieser Menge nicht mehr von Identität der Nachweis- und der Wirkungszeit ausgegangen werden. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit vor.

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Mit der hier streitigen Verfügung vom 10. Dezember 2009 entzog der Beklagte die Fahrerlaubnis, da der Kläger unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und damit die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe; auch sprächen die Laborwerte für einen erheblichen Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum. Er sei deshalb gemäß Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet.

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Am 11. Januar 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

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Den PKH-Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 23. März 2010 abgelehnt, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabis-Einfluss bewiesen habe, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen könne. Auch sprächen die festgestellten Werte für einen mindestens gelegentlichen, wenn nicht sogar für einen regelmäßigen Cannabis-Konsum. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 19. Mai 2010 zurückgewiesen - 16 E 368/10 -.

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Zur Begründung der Klage vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Entziehungsverfahren und trägt zusätzlich vor, er konsumiere weder gelegentlich noch regelmäßig. Er habe lediglich mit Freunden in den Tagen zuvor von Freitag bis Sonntag in den Niederlanden "Party gemacht" und dabei geraucht und Alkohol konsumiert. Aber schon am Montag habe er nicht mehr geraucht. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass das konsumierte Cannabis längst abgebaut und er wieder fahrtüchtig gewesen sei. Aus einem einmaligen Cannabis-Konsum dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2002 ohne weitere Sachverhaltsaufklärung keine Eignungszweifel abgeleitet werden. Auch die Blutwerte seien kein Nachweis für einen regelmäßigen oder gelegentlichen Konsum. Selbst bei gelegentlichem Konsum sei nicht in jedem Falle von Ungeeignetheit auszugehen, vielmehr müsse die Behörde Ermittlungen einleiten und ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Da alle diese Voraussetzungen nicht vorlägen, sei die Entziehungsverfügung rechtswidrig.

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Der Kläger beantragt,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung; der Kläger habe gezeigt, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 4. August 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den PKH-Antrag ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 23. März 2010 Bezug genommen. Dieser erweist sich auch bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. In diesem Beschluss ist auch auf der Grundlage des vom Kläger zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur (NJW 2005, 349)

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dargestellt worden, dass der in seinem Blut festgestellte THC-Wert von 6,4 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 6,4 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, am Sonntag zuletzt Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte am Dienstag gegen Mittag kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Ferner lässt sich die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 190 ng/ml kaum mit der Behauptung eines seltenen oder gar einmaligen Konsums vereinbaren; vielmehr legt dieser Wert die Annahme nahe, dass der Kläger häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert hat. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Kläger - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Im Übrigen belegen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, von Freitag bis Sonntag 3 Tage hinter einander Cannabis und Alkohol "bis zum Erbrechen" konsumiert zu haben, zusätzlich, dass die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Denn zusätzlich zu dem tagelangen Cannabis-Konsum ist auch noch Alkohol getrunken worden. Damit steht ohne weitere Ermittlungserforderlichkeit fest, dass der Kläger ungeeignet ist. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde.

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Das vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Drogenscreening aus Juni 2010 rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil es über die früheren Konsumgewohnheiten bis zur Entziehungsverfügung keine Aussagen treffen kann. Auch lässt die vorgelegte Bescheinigung schon nicht erkennen, dass der Urin unter kontrollierten Bedingungen abgegeben wurde. Im Übrigen sind derartige Untersuchungen als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.