Anfechtungsklage gegen Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration. Zentrale Frage war, ob die Anordnung einer MPU und der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig sind. Das Gericht bestätigt die Verfügung: strafgerichtliche Feststellungen sind maßgeblich, die hohe BAK begründet den Verdacht mangelnder Kraftfahreignung und rechtfertigt die MPU-Anordnung.
Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Strafgerichtliche Feststellungen sind für die Verwaltungsbehörde grundsätzlich maßgeblich; bloßes Leugnen oder ein taktisches Geständnis liefert keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit (vgl. § 3 Abs. 4 StVG).
Eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,0 ‰ (oder auf Rückrechnung entsprechend) weist regelmäßig auf ein Alkoholproblem hin und kann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechtfertigen.
Die Anordnung einer MPU nach § 11 Abs. 8 FeV ist zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für mangelnde Kraftfahreignung vorliegen; die Anordnung kann auch erfolgen, wenn der Betroffene nicht beim Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde.
Gerichte können sich im Verwaltungsrechtsstreit auf die in der angefochtenen Verfügung ausgeführten Gründe stützen und diesen im Grundsatz folgen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1984 geborene Kläger erwarb im Oktober 2003 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 19. September 2009, rechtskräftig seit 27. September 2009, - 6 Ds-36 Js 755/08-167/08 - wurde er wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 16. März 2008 zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde ferner ein Fahrverbot von drei Monaten auferlegt. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug zum Zeitpunkt der Messung um 11.10 Uhr 1,89 . Der Kläger, der von einem Zeugen angezeigt worden war, wurde bei Eintreffen der Polizei in der Wohnung eines Bekannten schlafend angetroffen; er gab gegenüber der Polizei an, sein Fahrzeug nicht gefahren zu haben. Auch im Strafverfahren führte er zunächst aus, dass ein Freund ihn am frühen morgen des Tages nach einem Discobesuch nach Hause gefahren habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafrichter räumte er den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt ein, gab aber an, den PKW nur umgeparkt zu haben.
Auf Grund dieses Sachverhalts ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2008 die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) an. Dagegen erhob der Kläger zunächst Einwendungen und machte geltend, tatsächlich nicht gefahren, sondern nur wegen des Angebots des Gerichts, eine geringere Strafe zu verhängen und der Beweisschwierigkeiten ein Geständnis abgelegt zu haben. Später erklärte er sich mit der Begutachtung einverstanden; mangels Einzahlung der Untersuchungsgebühr wurde diese aber nicht durchgeführt.
Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27. Februar 2009 die Fahrerlaubnis.
Der Kläger hat am 11. März 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 7. April 2009 (7 L 230/09) abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 9. Juni 2009 zurück (16 B 588/09).
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger zusammengefasst aus, er sei tatsächlich am Vorfallstag nicht gefahren. Dafür habe er einen Zeugen benannt. Im Übrigen verfüge er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Durchführung der MPU.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Februar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 3. August 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 230/09 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Februar 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 7. April 2009, an denen es auch nach erneuter Überprüfung festhält, sowie auf die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 9. Juni 2009.
Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt ist und dass allein das Leugnen dieser Tat und die Behauptung eines taktischen Geständnisses keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben. Diese muss der Kläger vielmehr grundsätzlich gegen sich gelten lassen (vgl. § 3 Abs. 4 StVG).
Unabhängig davon weist auch die hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers, bei dem gegen 11 Uhr ein Restalkoholgehalt von noch 1,89 gemessen wurde, deutlich auf ein Alkoholproblem hin. Wer wie der Kläger so viel Alkohol konsumieren kann, um auf einen Restalkoholgehalt von 1,89 Promille zu kommen, hat nach wissenschaftlich belegter Erkenntnis ein Alkoholproblem. Die Kammer hat mehrfach entschieden, dass eine BAK von ca. 2,0 und mehr, die hier bei Rückrechnung beim Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt des Trinkendes vorgelegen haben muss, regelmäßig die Anordnung einer MPU rechtfertigen kann, auch wenn der Betroffene nicht beim Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde.
vgl. zuletzt: Beschluss vom 23. Dezember 2009, - 7 L 1267/09 -, NRWE, m.w.N.
Die Aufforderung zur Vorlage einer entsprechenden MPU war daher jedenfalls berechtigt, so dass der Beklagte gem. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - von der mangelnden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.