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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1159/10·02.09.2010

Klage gegen Gewerbeuntersagung nach §35 GewO abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber eines Fliesen- und Baustoffhandels, wendet sich gegen die Untersagungsverfügung aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände, einer eidesstattlichen Versicherung und mangelhafter Betriebsführung. Streitpunkt ist die Unzuverlässigkeit nach §35 GewO und die Erforderlichkeit der Untersagung. Das Gericht hält die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung für erfüllt, da kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt wurde und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit vorliegt. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist der Sach- und Rechtsstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung heranzuziehen.

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Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, insbesondere belegt durch eidesstattliche Versicherung, erhebliche Steuer- und Sozialabgabenrückstände sowie registrierte Haftbefehle, indiziert Unzuverlässigkeit; die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit sind hierfür unbeachtlich.

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Fehlt ein konkretes, umsetzbares Sanierungskonzept, rechtfertigt dies die Annahme der Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung und kann die Ausdehnung auf andere gewerbliche Tätigkeiten oder Leitungsfunktionen stützen.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 Satz 1-2 GewO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Seit 1996 ist der Kläger mit einem Groß- und Einzelhandel mit Fliesen, Sanitärartikeln und Baustoffen in X. gewerblich gemeldet.

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Auf Grund einer Anregung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen rückständiger Forderungen von ca. 6.260 EUR leitete der Beklagte im Dezember 2009 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Nach Auskunft des Amtsgerichts M. hatte der Kläger am 7. Juli 2009 die eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben; beim Amtsgericht I. waren über 10 Haftbefehle registriert. Nach Auskunft des Finanzamtes M1. waren dort Steuerrückstände von knapp 38.000 EUR aufgelaufen; auch fehlten Erklärungen oder wurden unpünktlich abgegeben. Ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht E. war im August 2009 mangels Masse abgelehnt worden.

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Auf ein Anhörungsschreiben vom 12. Januar 2010 rief der Kläger beim Beklagten an und teilte mit, die Forderungen des Finanzamtes seien so nicht richtig, die BA verlange den Betrag doppelt. Er sei bald 70 Jahre und gesundheitlich angeschlagen; er beziehe nur eine kleine Rente.

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Da für eine Sanierung des Betriebes nichts vorgelegt wurde, untersagte der Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2010 dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige oder leitende unselbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens 2 Wochen nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde ein Zwangsgeld von 3.000 EUR angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 66 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.

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Daraufhin hat der Kläger am 17. März 2010 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass er allein auf Grund des Verhaltens seines im Betrieb beschäftigt gewesenen Schwiegersohnes in diese Lage gekommen sei. Dieser habe Rechnungen und Mahnungen nicht bearbeitet und die desolate Lage des Betriebes herbeigeführt. Nunmehr versuche er, mit seinen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen zu treffen und würde nur noch gegen Vorkasse beliefert. Dadurch hätten Geschäftspartner ausreichenden Schutz, so dass es der Gewerbeuntersagung nicht bedürfe. Von seiner kleinen Rente könne er nicht leben. Durch seine jetzige Betriebsführung sei es ihm inzwischen wieder gelungen, Zahlungsverpflichtungen abzubauen.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Der Kläger habe die Rückstände bei der BA und dem Finanzamt nicht reduzieren können; ein Sanierungskonzept sei nicht erkennbar.

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Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag im August bei ca. 42.300 EUR; auch bei der BA war der Rückstand unverändert.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 15. Juli 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

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Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung

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- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -

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im Februar 2010 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Auch im Verlauf des Klageverfahrens ist ein konkretes, umsetzbares Sanierungskonzept nicht vorgelegt worden; allein die Ankündigung in der mündlichen Verhandlung, nunmehr auch die Rückstände bei den öffentlichen Gläubigern durch monatliche Zahlungen reduzieren zu wollen, reicht dafür ersichtlich nicht aus.

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Da der Kläger - wie er vorträgt - nur eine geringe Rente bezieht und auch aus dem Gewerbe offenbar nur geringe Erträge erwirtschaftet, muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dies wird auch durch die Abgabe der EV im Juli 2009 belegt. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen, die der Kläger glaubhaft geschildert hat, zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.

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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.