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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1130/14·30.09.2014

Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung nach Amphetamin-/Methamphetaminbefunden abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach wiederholten positiven Blutbefunden auf Amphetamin und Metamphetamin. Streitgegenstand ist, ob die positiven Befunde durch das eingenommene Arzneimittel Cirrus erklärbar sind. Das Gericht hält die Ordnungsverfügung für rechtmäßig, da Cirrus die nachgewiesenen Betäubungsstoffe nicht enthält und wiederholte Nachweise die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stützen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Ordnungsverfügung gilt als rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums ist rechtmäßig, wenn toxikologische Befunde den Konsum harter Drogen nachweisen und daraus die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt.

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Ein positiver Blutbefund für Amphetamin oder Metamphetamin begründet den dringenden Verdacht des Drogenkonsums und kann, insbesondere bei Wiederholungsbefunden, einen Eingriff in die Fahrerlaubnis rechtfertigen.

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Die behauptete Verursachung positiver Befunde durch ein eingenommenes Arzneimittel entlastet nur, wenn das Arzneimittel die betreffenden Substanzen enthält oder eine plausible pharmakologische Erklärung vorgelegt und substantiiert nachgewiesen wird.

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Bei Anfechtung einer Ordnungsverfügung genügt es zur Bestätigung, dass die Behörde ihre Tatsachenfeststellungen durch geeignete Gutachten belegt hat und der Kläger keine durchgreifenden Entlastungsgründe darlegt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Betäubungsmittelgesetz§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.

3

Der °°°° geborene Kläger ist im Besitz einer Q.          Fahrerlaubnis der Klasse B. Am °°. P.       °°°° wurde er sowohl um 00:10 Uhr als auch um 2:40 Uhr in I.     polizeilich kontrolliert. Die ihm entnommenen Blutproben waren jeweils positiv hinsichtlich Amphetamin und Metamphetamin (Gutachten des Labors L.     jeweils vom °°. O.        °°°°). Für Amphetamin wurde jeweils ein Wert von 52 µg/l ermittelt, für Metamphetamin Werte von 311 µg/l bzw. 277 µg/l. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Kläger bei der ersten Kontrolle an, er sei gerade aus Q1.     gekommen und habe dort ein Medikament genommen, vermutlich Ibuprophen 600. Bei der zweiten Kontrolle ca. zwei Stunden später erklärte er, zuvor nicht verstanden zu haben, dass er nicht mehr habe ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens gab der Kläger an, vor Fahrantritt das Medikament Cirrus eingenommen zu haben. Dieses habe offenbar das positive Ergebnis für Amphetamin und Metamphetamin bewirkt.

4

Nach Anhörung des Klägers erkannte die Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2013 das Recht ab, von seiner Q.          Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da er nachweislich harte Drogen (Amphetamin und Metamphetamin) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

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Am °°. G.       °°°° führte der Kläger erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin und Metamphetamin. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 21 µg/l für Amphetamin und von 166 µg/l für Metamphetamin (Gutachten des Labors L.     vom °. N.    °°°°).

6

Am °. N1.    °°°° hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen weiterhin vorträgt, der Nachweis von Amphetamin und Metamphetamin müsse durch die Einnahme des Medikaments Cirrus verursacht sein.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagte vom 4. Februar  2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf seine Entziehungsverfügung und die rechtsmedizinischen Gutachten.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 30. Juni 2014 auf die Einzelrichterin übertragen worden.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Februar 2014 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte dem Kläger das Recht, von seiner Q.          Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkannt hat, ist rechtmäßig. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Amphetamin und Metamphetamin) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen, denen das Gericht im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers, die Einnahme des Medikaments Cirrus habe am °°. P.       °°°° das positive Ergebnis für Amphetamin und Metamphetamin bewirkt, lediglich anzumerken, dass es sich hierbei um ein Arzneimittel zur Bekämpfung allergisch bedingter Beschwerden handelt. Es ist für Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren angezeigt. Es enthält die Wirkstoffe Cetirizindihydrochlid und Pseudoephedrinhydrochlorid, nicht aber Amphetamin und Metamphetamin, Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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