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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1120/07·04.09.2007

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach einer stationären Aufnahme mit hoher Blutalkoholkonzentration. Streitfrage ist, ob aufgrund der Aktenlage und fehlendem Abstinenznachweis die Entziehung rechtmäßig war. Das Gericht hält die Verfügung für rechtmäßig, da Begutachtungsleitlinien und vorgelegte Befunde keine einjährige Abstinenz erkennen lassen. Spätere Rehabilitationsbemühungen sind für die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt ohne Wirkung.

Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ist rechtmäßig, wenn medizinische Befunde und die Begutachtungsleitlinien eine Alkoholkrankheit und das Fehlen der geforderten einjährigen Abstinenz feststellen.

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Für die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; spätere Verbesserungen des Gesundheitszustands bleiben unberücksichtigt.

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Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen oder begutachtenden Gutachtens verpflichtet den Betroffenen; ein nicht vorgelegtes Gutachten kann die Annahme fehlender Kraftfahreignung stützen.

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Nach Überwindung einer Sucht kann der Betroffene im Verwaltungsverfahren die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch ein gesondertes Wiedererteilungsverfahren nachweisen und beantragen.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Als dem Beklagten bekannt wurde, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von über 3.0 ‰ in die Westfälische Klinik N. eingeliefert worden sei, hörte er ihn zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Auf die Einwände des Klägers, dass die Werte nicht stimmten, er freiwillig im Krankenhaus geblieben sei und kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestanden habe, ordnete der Beklagte mit Datum vom 7. September 2006 die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle an. Ein Gutachten legte der Kläger aber trotz zunächst erfolgtem Einverständnis nicht vor.

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Nach Anhörung entzog der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 15. November 2006 dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Daraufhin legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte beim erkennenden Gericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 ab (7 L 1698/06). Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger ergänzend vor, dass sich unter ärztlicher Behandlung sein Zustand gebessert habe und nach der anliegenden Stellungnahme des Dipl.-Psych. F. vom 12. März 2007 nicht davon auszugehen sei, dass er ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2007 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Am 27. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsvorbringen zusammengefasst vor, dass er seit dem Aufenthalt im Krankenhaus keinen Alkohol mehr trinke und in ärztlicher und psychologischer Behandlung sei. Im Sommer 2007 habe er zusätzlich eine zweimonatige Suchttherapie in der Fachklinik U. absolviert. Seine Stabilisierung ergebe sich auch aus einer Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 24. Januar 2007.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. März 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der streitigen Bescheide. Die Unterlagen belegten, dass der Kläger alkoholkrank sei und die Voraussetzungen für die Wiedergewinnung der Kraftfahreignung noch nicht habe nachweisen können.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Juli 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie des Eilverfahrens 7 L 1698/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

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Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 28. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf den Beschluss vom 29. Dezember 2006 im zugehörigen Eilverfahren verwiesen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach dem Akteninhalt und selbst nach den eigenen Angaben des Klägers rechtmäßig und zu seinem Schutz wie anderer Verkehrsteilnehmer unabwendbar. So heißt es in der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Dr. S. zutreffend im letzten Absatz:

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„Leider kann derzeit bei Herrn I. noch keine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden. Nach den Begutachtungsleitlinien besteht demzufolge noch keine Kraftfahrereignung."

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Da es bei der vorliegenden Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt - hier also Ende März 2007 -, kommt es auf die Bemühungen des Klägers im weiteren Verlauf des Jahres 2007 rechtlich nicht mehr an. Sollte er der Auffassung sein, die Fahreignung wiedergewinnen zu können, ist es ihm unbenommen, die Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nach Überwindung des Suchtproblems nachzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.