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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1108/11·06.03.2012

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die mit sofortiger Vollziehbarkeit angeordnete Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem eine Blutprobe Kokain bzw. Benzoylecgonin nachwies. Das Verwaltungsgericht hielt die Entziehung nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV für rechtmäßig, da das rechtsmedizinische Gutachten den Drogenkonsum belegte und der Kläger dem nicht substantiiert widersprach. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Kokainkonsum als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist gerechtfertigt, wenn nachgewiesen ist, dass der Betroffene harte Drogen konsumiert und dadurch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

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Ein rechtsmedizinisches Gutachten, das den Konsum harter Drogen belegt, stellt ausreichenden Beweis für die Ungeeignetheit dar, sofern der Betroffene keinen substantiierten Entgegnungsbeweis vorlegt.

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Behördliche Ermessensentscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtmäßig, wenn der Betroffene nicht hinreichend darlegt, dass die Behörde ihr Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt hat.

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Bei Abweisung der Klage sind die Kosten gemäß § 154 VwGO zu tragen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ Fahrerlaubnis§ Entziehung§ Drogen§ Kokain§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1986 geborene Kläger war seit September 2003 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im September 2010 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger am 25. Juli 2009 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung von Kokain geführt hatte. Eine ihm am Tattag entnommene Blutprobe enthielt 83,4 ng/ml Kokain und 821 ng/ml Benzoylecgonin (Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums L. vom 20. August 2009).

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Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2011 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

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Am 9. März 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 266/11 -, den die Kammer mit Beschluss vom 28. März 2011 abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe kein Kokain konsumiert. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen unter nicht ausgeübt.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Februar 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf seine Entziehungsverfügung und das rechtsmedizinische Gutachten.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 15. Juli 2011 auf die Einzelrichterin übertragen worden.??Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.???

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. Februar 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 28. März 2011 in dem zugehörigen Eilverfahren - 7 L 266/11 - verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegen gesetzt.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.