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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1063/12·04.07.2012

Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums (Amphetamin) – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtVerkehrsverwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ordnungsverfügung der Beklagten an, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Konsums harter Drogen entzogen wurde. Streitpunkt war, ob der Entzug formell und materiell gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht hält den Entzug nach §3 StVG i.V.m. §46 FeV für rechtmäßig, da die Ungeeignetheit aufgrund des Drogenkonsums festgestellt ist. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist gerechtfertigt, wenn sich der Inhaber aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

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Tatsächliche Feststellungen über Drogenkonsum, die im Verwaltungsverfahren und in einem rechtskräftigen Strafurteil begründet sind, können die Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen in Frage stellen.

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Hat der Betroffene keine substanziierten, amtsbekannten oder sonst nachprüfbaren Umstände vorgetragen, die die Feststellungen der Behörde entkräften, bleibt der Entziehungsbescheid rechtmäßig.

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Bei Abweisung der Klage sind die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO); das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1988 geborene Kläger war seit November 2006 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A/EW und B. Mit Urteil vom 23. November 2011 verurteilte das Amtsgericht I. - 34 Js 496/11-186/11 - ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Dem lag zugrunde, dass am 9. März 2011 in den Wohnräumen des Klägers 90,29 g Amphetamin und 5,26 g Cannabissamen gefunden worden waren. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Drogen seien für ihn selbst bestimmt gewesen.

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Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2012 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Amphetamin) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

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Am 27. Februar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und am 5. März 2012 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 268/12 -, den die Kammer mit Beschluss vom 9. März 2012 abgelehnt hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 8. Mai 2012 zurückgewiesen - 16 B 443/12 -.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da eine hinreichende Begründung fehle. Er sei aber auch materiell rechtswidrig, da nicht erwiesen sei, dass der Kläger Drogen konsumiere. Dieser sei lediglich wegen des Besitzes unerlaubter Betäubungsmittel verurteilt worden.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Februar 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf seine Entziehungsverfügung.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 5. Juli 2012 auf die Einzelrichterin übertragen worden.??Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.???

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 7. Februar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Amphetamin) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 9. März 2012 in dem zugehörigen Eilverfahren - 7 L 268/12 - sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2012 in dem Beschwerdeverfahren - 16 B 443/12 - verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegen gesetzt.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.