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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1050/07·23.02.2010

Anfeuchtungsklage gegen tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung wegen Fristversäumnis abgewiesen

Öffentliches RechtTierschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung an, mit der ihm Tiere weggenommen und anderweitig untergebracht wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtungsklage einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen ist. Da weder Wiedereinsetzung beantragt noch Gründe für die Verspätung vorgetragen wurden, ist die Klage unzulässig und wurde abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung wegen Versäumens der Klagefrist ohne Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid ist gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben; die Fristberechnung erfolgt nach § 57 VwGO i.V.m. §§ 187, 188 BGB.

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Eine verspätet erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, sofern nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO beantragt und die Versäumungsgründe substantiiert vorgetragen werden.

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Die Gewährung der Wiedereinsetzung setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Gründe für die Versäumung voraus; das bloße Fehlen eines Antrags oder die Unterlassung von Vortrag rechtfertigt die Versagung.

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Bei prozessualer Unzulässigkeit ist eine inhaltliche Entscheidung über den Klageantrag ausgeschlossen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 2, 16 TierSchG, § 74 VwGO§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 57 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB§ 60 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger hielt bis 2007 auf dem von ihm gepachteten Grundstück I.-----------weg (Gemarkung S. , Flur °°°, Flurstücke 19,20,21,137 und 247) einen Ponyhengst, einen Eselhengst, 23 Schafe, 5 Schaflämmer, 10 Ziegen, 2 Minischweine, 6 Gänse und einen Hund. In der Vergangenheit hatte es wiederholt Nachbarbeschwerden über entlaufene Schafe gegeben, die in den umliegenden Gärten aufgefunden wurden. Bei mehreren örtlichen Kontrollen hatte der Beklagte zudem festgestellt, dass für Hund, Equiden, Schafe und Lämmer kein Witterungsschutz vorhanden, die Wasserversorgung und der Ernährungszustand der Tiere teilweise unzureichend war und die Tiere zeitweise nicht beaufsichtigt waren. Der mehrfach wiederholten mündlichen Anordnung, insoweit tierschutzgerechte Zustände zu schaffen, kam der Kläger nicht nach.

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Letztlich wurden ihm sämtliche Tiere am 26. Januar 2007 weggenommen und anderweitig untergebracht. Mit Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte der Beklagte unter ausführlicher Beschreibung der vorgefundenen Zustände auf dem Grundstück die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gleichzeitig kündigte der Beklagte seine Absicht an, die Tiere zu veräußern, da der Kläger nicht in der Lage sei, tierschutzgerechte Bedingungen herzustellen.

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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung, er habe witterungsbedingt keine Unterstände bauen können. Zudem sei ihm die Pacht für die Fläche von der Stadt S. zum Ende des Monats Februar gekündigt worden, weshalb sich die Errichtung von Baulichkeiten verbiete. Die mangelnde Versorgung der Tiere bestreite er.

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Mit Bescheid vom 15. März 2007, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 19. März 2007, wies das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen den Widerspruch zurück. Der Kläger nutze das Gelände seit 2006 und habe es durchgehend unterlassen, einen Witterungsschutz für die Tiere herzustellen. Zwischen erster und letzter Besichtigung im Januar 2007 habe ausreichend Zeit bestanden, um den Schutz der Tiere sicherzustellen.

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Am Freitag, dem 20. April 2007, hat der Kläger Klage erhoben. Als Witterungsschutz stünde der natürliche Aufwuchs zur Verfügung. Die Wasserversorgung sei durchgehend sichergestellt gewesen. Die Schafe seien nicht unterernährt, sondern der knochige Wuchs entspreche der Rasse. Der Hund werde nicht im Freien, sondern im Bauwagen gehalten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 15. März 2007 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides durch Herausgabe der Tiere rückgängig zu machen,

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hilfsweise,

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ihm den Gegenwert der Tiere zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig. In der Sache verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend an, die Tiere seien zwischenzeitlich veräußert.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder beantragt hat noch Gründe für eine solche ersichtlich sind.

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Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid ist dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (BA 1, letzte Seite) am 19. März 2007 zugestellt worden, so dass die Klagefrist am Donnerstag, dem 19. April 2007 endete (vgl. § 57 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187,188 BGB). Die Klage ist aber erst am Freitag, dem 20. April 2007 eingegangen.

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Der Kläger hat Gründe für die Verspätung nicht vorgetragen, obwohl er durch die Eingangsverfügung des Gerichts vom 23. April 2007 über den Zeitpunkt des Klageeingangs und ausdrücklich auf die Verspätung der Klage durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 hingewiesen worden ist.

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Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (vgl. § 60 VwGO), sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Damit ist eine Sachentscheidung zum Klagebegehren ausgeschlossen.

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Schon wegen Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 7. Februar 2007 kommt auch es auch nicht in Betracht, dass das Gericht die Verpflichtung des Beklagten ausspricht, die Vollziehung der Verfügung durch Herausgabe der Tiere oder- so der Hilfsantrag - durch Wertersatz rückgängig zu machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.