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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 982/13·09.09.2013

Ablehnung von PKH und einstweiliger Anordnung im Zulassungsstreit (Hochschulrecht)

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Feststellung seiner Annahme eines Zulassungsbescheids und zur Fortgeltung der Annahmefrist. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Anträge zurück. Es stellte klar, dass ein Zulassungsbescheid ein Verwaltungsakt ist und die Einschreibung Sache der Hochschule ist; deshalb war die Behörde nicht der richtige Adressat für eine Einschreibungsverpflichtung.

Ausgang: Antrag auf PKH und auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt; keine hinreichende Erfolgsaussicht bzw. unzulässige/gegen falsche Antragsgegnerin gerichtete Anträge.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus.

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Ein Zulassungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der zu seiner Wirksamkeit keiner „Annahme“ durch den Adressaten bedarf.

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Die Durchsetzung der Wirkung eines Zulassungsbescheids durch Einschreibung obliegt der Hochschule; eine Verpflichtung zur Einschreibung ist gegenüber der Hochschule geltend zu machen, nicht gegenüber der Vergabestelle.

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Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die beklagte Behörde die Wirksamkeit des streitigen Verwaltungsakts bereits anerkennt oder wenn der begehrte Feststellungsanspruch gegen den falschen Adressaten gerichtet ist.

Relevante Normen
§ 8 VergabeVO Stiftung§ 48 Hochschulgesetz NRW§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 48 ff. Hochschulgesetz NRW§ 8 Satz 2 VergabeVO Stiftung§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3 Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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Mit seinem Antrag zu Ziffer I.,

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im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er den Studienplatz im Studiengang Medizin mit dem Abschlussziel Staatsexamen/1. Staatsprüfung am Studienort C.    zum Wintersemester 2013/14 am 14. August 2013 angenommen hat, 

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kann der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht durchdringen. Denn bei dem Zulassungsbescheid vom 12. August 2013 handelt es sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht um das Angebot zum Abschluss eines Vertrages, sondern um einen Verwaltungsakt, der zu seiner Wirksamkeit keiner „Annahme“ bedarf. Zur Umsetzung des Zulassungsbescheides ist allerdings die Einschreibung bei der betreffenden Hochschule erforderlich, wie sich etwa aus § 8 VergabeVO Stiftung ergibt. Dass der Antragsteller das von seiner Seite für eine Einschreibung Erforderliche innerhalb der Einschreibungsfrist unternommen hat, wird – soweit ersichtlich – von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Für die Einschreibung ist indes die Hochschule selbst zuständig (§§ 48 ff. Hochschulgesetz NRW). Eine Feststellung, dass der Antragsteller an der RFWU C.    eingeschrieben ist, oder eine Verpflichtung der RFWU C.    zur Einschreibung könnte daher allenfalls in einem gegen diese Hochschule gerichteten Verfahren, nicht aber in einem Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin begehrt werden.

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Der (hilfsweise) Antrag zu Ziffer II.,

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im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass für den Antragsteller die Annahmefrist für Vergabeverfahren – einschließlich des Nachrückverfahrens – im Studiengang Medizin mit dem Abschlussziel Staatsexamen/ 1. Staatsprüfung am Studienort C.    zum Wintersemester 2013/14 nicht am 22. August 2013 abgelaufen ist, 

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ist unzulässig. Sollte der Antrag auf die Feststellung gerichtet sein, dass der Zulassungsbescheid trotz des Ablaufs der „Annahmefrist“ noch wirksam ist, fehlt es im Verhältnis zu der Antragsgegnerin am Feststellungsinteresse, weil die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. September 2013 von der Wirksamkeit des Zulassungsbescheides ausgeht. Insbesondere nimmt sie nicht an, dass der Zulassungsbescheid wegen des Ablaufs der Einschreibfrist gemäß § 8 Satz 2 VergabeVO Stiftung erloschen ist. Andernfalls würde das eingeleitete Aufhebungsverfahren im Übrigen auch keinen Sinn ergeben. Die Voraussetzungen des § 8 Satz 2 VergabeVO, dem zufolge der Zulassungsbescheid unwirksam wird, wenn die Einschreibung nicht fristgerecht beantragt wird oder wenn die Hochschule die Einschreibung ablehnt, „weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen“, dürften auch in der Tat nicht vorliegen, da das Fehlen „sonstiger Einschreibvoraussetzungen“ weder behauptet worden noch ersichtlich ist.

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Sollte der Antrag zu Ziffer II. hingegen auf die Feststellung gerichtet sein, dass der Antragsteller trotz der Ablaufs der Einschreibfrist an der RFWU C.    eingeschrieben werden muss, ist die Antragsgegnerin – wiederum – die falsche Antragsgegnerin, weil die Einschreibung Sache der betreffenden Hochschule ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.