Eilantrag auf Zulassung zum Zahnmedizinstudium mangels Hochschulzugangsberechtigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuteilung eines Studienplatzes Zahnmedizin (Sommersemester 2017). Das VG lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Antragsteller erfülle nach summarischer Prüfung nicht die Voraussetzungen zur Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren, da eine ausreichende Hochschulzugangsberechtigung aus den ausländischen Nachweisen nicht folge. § 10 Abs. 3 BerlHG sei hierfür voraussichtlich nicht anwendbar; ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV liege nicht vor.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes Zahnmedizin mangels glaubhaft gemachter Hochschulzugangsberechtigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus.
Für die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die bis zum maßgeblichen Stichtag erworbene Hochschulzugangsberechtigung nach den Vorgaben der einschlägigen Vergabeordnung erforderlich.
Bei Bewerbungen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung, soweit keine landesrechtliche Anerkennungsentscheidung vorliegt, auf Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen; dabei ist regelmäßig maßgeblich, ob die Qualifikation im Erwerbsstaat zum Zugang zum angestrebten Studium berechtigt (Reziprozitätsprinzip).
Regelungen einer Vergabeordnung zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise können als vorrangige und abschließende Grundlage für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung im zentralen Vergabeverfahren ausgestaltet sein.
Die Anwendung der für die Hochschulzulassung maßgeblichen, an objektive Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung anknüpfenden Regelungen begründet für sich genommen keine mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 18 AEUV.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nicht an dem von ihr durchgeführten Vergabeverfahren beteiligt.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) richtet sich die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG). Das Berliner Hochschulzulassungsgesetz sieht demgemäß in § 1 vor, dass dieses und der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen des Landes Berlin regeln. In § 11 Nr. 1 BerlHZG wird die zuständige Senatsverwaltung zudem ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemäß Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages zu erlassen. Von dieser Ermächtigung wurde durch den Erlass der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) Gebrauch gemacht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden dementsprechend gemäß § 1 Satz 2 der VergabeVO in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
An diesem Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller über die für die Teilnahme am Vergabeverfahren notwendige Hochschulzugangsberechtigung verfügt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO erfolgt die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. Die Zentralstelle stellt in ihrer Datenbank „anabin“ Informationen über die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit. Maßgeblich für die jeweils von der Zentralstelle vorgenommene Einschätzung ist bei europäischen Staaten regelmäßig, ob ein Antragsteller aufgrund der ausländischen Qualifikation in dem Land, in dem die Qualifikation erworben wurde, die Voraussetzungen für den Zugang zu dem angestrebten Hochschulstudium erfüllen würde. Insofern richtet sie ihre Entscheidung an den im Abschnitt IV.1 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region aus dem Jahr 1997 aufgestellten Anforderungen aus. Diesem Übereinkommen hat der Bundestag mit Beschluss vom 16. Mai 2007 zugestimmt (BGBl. II 2007, S. 712 ff.). Das Übereinkommen sieht im Abschnitt IV.1 vor, dass jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen anerkennt, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen (sogenanntes Reziprozitätsprinzip).
Vor diesem Hintergrund wirft die von der Antragsgegnerin auf Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle getroffene Feststellung, dass der Antragsteller über keine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung verfügt, keine Bedenken auf. Der Antragsteller legte im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens als Nachweis unter anderem ein „Diploma - Hoger Algemeen Voortgezet Onderwijs“ (kurz HAVO) vom 16. Juni 1993 und eine „Getuigschrift Propedeutisch Examen“ vom 7. Juli 1994 vor. Ausweislich der in der Datenbank „anabin“ verfügbaren Informationen berechtigen die beiden vorgelegten Abschlüsse zu einem Studium an einer Hochschule nur in der bisher betriebenen Fachrichtung.
Vgl. hierzu die Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, abrufbar unter http://anabin.kmk.org/anabin.html.
Auf welche Fachrichtung sich der Antragsteller im Rahmen seiner beiden Abschlüsse konzentriert hat, lässt sich auf Grundlage der eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellen, zumal Angaben des Antragstellers hierzu fehlen. Es spricht jedoch aufgrund des der „Getuigschrift Propedeutisch Examen“ beigefügten Zeugnisses, welches mehrfach Fächer mit einem offenbar wirtschaftlichen Bezug („Economie“) aufweist, vieles dafür, dass der Antragsteller eher einen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt gesetzt hat. Das angestrebte Studium der Zahnmedizin kann erkennbar nicht dieser Fachrichtung zugerechnet werden. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller angibt, im Jahr 2003 einen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in den Niederlanden erworben zu haben.
Weiterhin gelten in den Niederlanden, wie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von der beteiligten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bereits dargelegt, für die Zulassung zu bestimmten Studiengängen zusätzlich besondere Zugangsvoraussetzungen. Insoweit werden für einige Studienfächer entsprechende Fächerbelegungen oder bestimmte Profilbereiche im Schulabschluss gefordert.
Vgl. hierzu die von der Zentralstelle auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellten Informationen zum Bildungswesen in den Niederlanden, abrufbar unter http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/bildungswesen.html?tab=first&land=6.
Nach dem niederländischen Bildungssystem wird beispielsweise für ein Medizinstudium grundsätzlich ein sogenannter „Vwo“-Abschluss („voorbereidend wetenschappelijk onderwijs“) mit dem Profilbereich Natur und Gesundheit gefordert. Kann der Absolvent einen solchen Abschluss nicht vorlegen, wird jedenfalls der Nachweis von bestimmten fachlichen Voraussetzungen in den Fächern Physik, Chemie, Biologie und Mathematik gefordert. Diese Regelung dürfte auch für den Antragsteller gelten, der einen entsprechenden „Vwo“-Abschluss nicht nachweisen kann. Nach Recherchen der Kammer wird der Nachweis der fachlichen Voraussetzungen in den vorgenannten Fächern in den Niederlanden auch für ein Studium der Zahnmedizin gefordert.
Vgl. hierzu beispielsweise das Anforderungsprofil der Raboud Universität in Nijmegen, Stichwort „Diploma hbo-propedeuse“, abrufbar unter http://www.ru.nl/opleidingen/bachelor/tandheelkunde/faq-tandheelkunde/#h6eaae57f-c3aa-aa76-bc08-b5afa89dfd64.
Dass der Antragsteller diese fachlichen Voraussetzungen in den Niederlanden nachweisen könnte, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen und wird im Übrigen auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht.
Auch wenn die Angaben des Antragstellers berücksichtigt werden, dass er zusätzlich noch über den Abschluss „doctoraal examen Nederlands recht“ verfügt, kann dies die getroffene Feststellung der Antragsgegnerin nicht in Frage stellen. Dieser Abschluss entspricht nach den Bewertungsvorschlägen der Datenbank „anabin“ formal dem ersten juristischen Staatsexamen in Deutschland. Aus den von der Zentralstelle zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich weiterhin, dass in den Niederlanden auch bei einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium für Studiengänge, die ein besonderes Profil im Sekundarabschluss erfordern, dieses nur durch den Abschluss eines fachverwandten Studiums nachgewiesen werden kann. Da das Studi
um der Zahnmedizin, wie dargelegt, ein solches Profil erfordert, könnte der Antragsteller den Zugang nur durch den Abschluss eines mit der Zahnmedizin fachverwandten Studiums nachweisen. Ein solches stellt das Studium der Rechtswissenschaften erkennbar nicht dar.
Nach summarischer Prüfung erscheint es der Kammer auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung des Antragstellers, abweichend von den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO, auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 BerlHG erfolgen kann. Danach kann eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung auch durch einen berufsqualifizierten Hochschulabschluss erworben werden. Diese Vorschrift findet jedoch nach Einschätzung der Kammer für den Fall, dass die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, keine Anwendung. Insoweit erscheint es naheliegend, dass die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO die Vorgaben für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise vorrangig und abschließend regelt, soweit die Antragsgegnerin über diese Anerkennung entscheidet.
Indem das Land Berlin von der Ermächtigung des § 11 Nr. 1 BerlHZG durch den Erlass der VergabeVO Gebrauch gemacht hat, ist diese Verordnung und damit auch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO vorgesehene Regelung für Bewerber mit ausländischen Qualifikationen maßgeblich für das zentrale Vergabeverfahren der Antragsgegnerin. Dass Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen zusätzlich von der Regelung des § 10 Abs. 3 BerlHZG erfasst sein sollen, gibt bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht her. Es liegt vielmehr nahe, dass die ausdrückliche Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO zu der Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen die dort genannten Fälle abschließend regeln sollte.
Diese Auffassung wird auch belegt, wenn man die vor der Änderung des § 10 Abs. 3 BerlHG mit Wirkung zum 2. Juni 2011 geltende Vorschrift in den Blick nimmt. Nach § 10 Abs. 3 BerlHG a.F. konnte die allgemeine Hochschulreife auch durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums erworben werden, für dessen Aufnahme die Fachhochschulreife erforderlich war. Aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass ein mit der Fachhochschulreife vergleichbarer ausländischer Abschluss nicht ausgereicht hat. Dass mit der Änderung der Vorschrift gleichzeitig auch eine Ausweitung der Anerkennung von ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen erfolgen sollte, erscheint der Kammer eher fernliegend. Aus der Vorlage zur Beschlussfassung der aktuellen Gesetzesfassung ergibt sich vielmehr, dass eine Anpassung der Regelung an die damals geltende Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetztes (BbgHG) erfolgen sollte.
Vgl. insoweit die „Vorlage - zur Beschlussfassung - Gesetz zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung“, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/3924 vom 4. März 2011, Seite 39.
Wie die zwischenzeitliche Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Wirkung zum 30. April 2014 zeigt, waren von der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 BbgHG a.F. Bewerber, die einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss aufweisen konnten, nicht erfasst. Denn erst die Neufassung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes sieht in § 10 Abs. 3 Satz 1 nunmehr vor, dass auch jemand, der eine im Ausland erworbene Qualifikation nachweist, die einem berufsqualifizierenden (inländischen) Hochschulabschluss entspricht, zum Hochschulstudium zugelassen werden kann.
Vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf von dem „Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg“, Landtag Brandenburg, Drucksache 5/8370 vom 9. Januar 2014, Seite 6.
Nach alledem hält die Kammer es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass § 10 Abs. 3 BerlHG auch auf solche Fälle Anwendung findet, in denen ein Antrag auf Beteiligung am Vergabeverfahren der Antragsgegnerin von einem Bewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen gestellt wird.
Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin stellt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - keinen Verstoß gegen Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Der in Art. 18 AEUV niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.
vgl. für den Bereich der Hochschulzulassung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juli 2005 - C-147/03 -, abrufbar bei www.curia.europa.eu.
Eine solche mittelbare Diskriminierung des Antragstellers kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass die beschränkte Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 BerlHG auf im Inland erworbene berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse im Verfahren der Antragsgegnerin überhaupt zu einer Benachteiligung solcher Studienbewerber führen kann, die einen vergleichbaren Abschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben. Denn für den Fall, dass bereits in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen wurde, kann ein Studienbewerber im Vergabeverfahren der Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs. 1 VergabeVO nicht mehr im Rahmen der Hauptquoten nach § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 VergabeVO ausgewählt werden. Daher kommt insbesondere eine Berücksichtigung in der Abiturbestenquote und der Wartezeitquote nicht in Betracht. Ein solcher Bewerber ist beschränkt auf eine Auswahl in der für Zweitstudienbewerber in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO vorgesehenen Vorabquote in Höhe von 3 Prozent der Gesamtquote. Die Rangfolge der Bewerber in dieser Quote wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Um eine Messzahl zu erreichen, die für eine Zulassung ausreicht, werden aufgrund der Bewerbersituation nach den Erfahrungen der Kammer in der Regel hohe Anforderungen an den Zweitstudienbewerber gestellt. Im Auswahlverfahren für das Sommersemester 2017 konnten für das Zahnmedizinstudium beispielsweise nur Bewerber mit einer Messzahl von mindestens 12 für ein Zweitstudium zugelassen werden. Eine solche Punktzahl konnte nur erreichen, wer sein Erststudium mindestens mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen und gleichzeitig mindestens wissenschaftliche Gründe für die Aufnahme des Zweitstudiums nachgewiesen hat oder aber sein Erststudium mit mindestens der Note „voll befriedigend“ abgeschlossen hat und bei dem für die Aufnahme des Studiums zwingende berufliche Gründe nachgewiesen wurden (vgl. hierzu Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO).
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer keine Benachteiligung des Antragstellers durch die Beschränkung der Regelung des § 10 Abs. 3 BerlHG auf inländische Hochschulabschlüsse erkennen. Der Antragsteller hätte für den Fall, dass er ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium im Inland absolviert hätte, zwingende berufliche Gründe oder jedenfalls wissenschaftliche Gründe (Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VergabeVO) nachweisen müssen, um im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgewählt zu werden. Dass dem Antragsteller ein solcher Nachweis gelingen könnte, hält die Kammer für äußerst fernliegend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.