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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 482/06·03.05.2006

Eilantrag auf Medizinstudienplatz: Härtefall nach VergabeVO bei psychischer Erkrankung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium zum Sommersemester 2006 und berief sich auf einen Härtefall wegen psychischer Erkrankung. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Auswahlgrenzen nach Note und Wartezeit nicht erreicht waren und ein Anspruch aus der Härtequote nicht glaubhaft gemacht wurde. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen belegten insbesondere keine Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz bzw. keine extreme Ausnahmesituation, in der nur die sofortige Zulassung eine wesentliche Verschlechterung verhindern könnte. Die Härtefallentscheidung sei zudem voll gerichtlich überprüfbar und nicht an ein einzelnes Gutachten gebunden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium mangels glaubhaft gemachtem Härtefall abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 123 VwGO ist ein Anspruch auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes nur zu sichern, wenn der geltend gemachte Zulassungsanspruch nach den maßgeblichen Vergaberegeln glaubhaft gemacht ist (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

2

Ein Anspruch aus der Härtequote nach § 15 VergabeVO setzt eine außergewöhnliche Härte voraus; wegen der Verdrängung anderer Bewerber sind an das Vorliegen und den Nachweis der Härtegründe strenge Anforderungen zu stellen.

3

Wird eine außergewöhnliche Härte mit einer Krankheit mit Verschlimmerungstendenz begründet, muss ein fachärztliches Gutachten nachvollziehbar darlegen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig die Belastungen des Studiums ohne sofortige Zulassung nicht mehr bewältigt werden können, und eine schlüssige Prognose enthalten.

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Die Härtefallentscheidung nach § 15 VergabeVO ist eine originäre Entscheidung der Vergabestelle und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle; eine Bindung an die Bewertung eines einzelnen ärztlichen Gutachtens besteht nicht.

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Allein der Umstand, dass ein sofortiger Studienbeginn für den Gesundheitszustand vorteilhaft sein könnte oder Wartezeit psychisch belastend wirkt, begründet für sich genommen keinen Härtefallanspruch gegenüber länger wartenden Bewerbern.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 1 Satz 2 VergabeVO§ 6 ff. VergabeVO§ 11 VergabeVO

Tenor

1.              Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die am 29. August 1985 in C.      geborene Antragstellerin erwarb am 31. Mai 2005 im Land C.      die Allgemeine Hochschulreife mit einer bescheinigten Durchschnittsnote von 1,9.

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Mit Antrag vom 23. November 2005 bewarb sie sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Studiengang Medizin (01:33) für das Sommersemester 2006.

5

Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung verwies sie auf das Nichterreichen der Auswahlgrenzen; der gestellte Härtefallantrag habe nicht anerkannt werden können.

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Am 15. März 2006 hat die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid Klage (6 K 851/06) erhoben und am 31. März 2006 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihren Härtefallantrag zu Unrecht abgelehnt; sie habe ihren Beurteilungsspielraum dadurch überschritten, das sie von der gutachterlichen Feststellung des Gutachters Dr. E.     abgewichen sei. Dieser habe nachvollziehbar attestiert, dass die Antragstellerin das Studium nicht aufnehmen und beenden könne, wenn zum Sommersemester 2006 keine Zulassung erfolge.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung einen Studienplatz im Studiengang Medizin (01:33) an der D.       C.      (hilfsweise an einer anderen deutschen Universität) gemäß dem zum Sommersemester 2006 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen,

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht habe. Dem Sonderantrag auf sofortige Zulassung habe leicht stattgegeben werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin (Beiakte Heft °) Bezug genommen.

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II.

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin (01:33) nach den für das Sommersemester 2006 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Studienplätze im Studiengang Medizin werden für das Sommersemester 2006 gemäß § 1 Satz 2 der Vergabeverordnung-ZVS - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem allgemeinen Auswahlverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.

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Die Antragstellerin erfüllt mit ihrer Abiturnote von 1,9 und einer Wartezeit von nur einem Halbjahr nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl nach Qualifikation (vgl. § 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land C.      bei einer Durchschnittsnote von 1,5. Für die Auswahl nach Wartezeit (vgl. § 14 VergabeVO) waren mindestens 9 Halbjahre erforderlich.

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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (vgl. § 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege zur Zurückweisung eines noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.

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Vgl. Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, § 21 Vergabe VO, Rdnr. 1.

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Im Einzelnen hat die Antragsgegnerin die Härtefallvoraussetzungen in ihrer Klageerwiderung vom 28. März 2006 zutreffend dargestellt.

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Eine außergewöhnliche Härte liegt gem. § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Eilantrages inhaltlich auf die Fallgruppe D 1.1 der im ZVS-info genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten (vgl. S. 49 ZVS-info und Sonderdruck S7, Punkt D.1.) vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält . Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.

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Auffällig ist zunächst, dass die Antragstellerin im Sonderantragsformular diese Fallgruppe nicht einmal angekreuzt hat. Abgesehen von der Frage, ob sich bereits hieraus rechtliche Konsequenzen ergeben, lässt sich jedenfalls aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Erforderlich ist zumindest, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass und warum die Antragstellerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Urteil vom 14. April 1983 – 16 A 1075/82 – n.v.

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Diesen Erfordernissen genügen die von der Antragstellerin rechtzeitig bei der ZVS vorgelegten – maßgeblichen - Unterlagen (fachärztliche Stellungnahme des Dr. E.     vom 15. November 2005, Epikrisen K.    /Dr. I.        vom 19. April 2000 und N.           / Dr. L.          vom 30. August 2001 sowie diverse Bescheinigungen, dass seit 1997 psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung stattgefunden hat) nicht. Eine Verschlimmerungstendenz der Erkrankung der Antragstellerin ist danach mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad nicht belegt.

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Zwar liegt bei der Antragstellerin unbestritten eine schwere psychische Erkrankung vor, die bereits seit ihrem 11. Lebensjahr behandelt worden ist. Im Grunde behauptet aber die Antragstellerin selbst nicht, dass es sich um eine Krankheit mit Verschlimmerungstendenz handelt. Nach den vorgelegten Unterlagen liegen die schwerwiegendsten Äußerungen des Krankheitsbildes etwa in der Zeit zwischen Ende 1999 und Anfang 2001, in der es u.a. zu zwei stationären Behandlungen wegen Suizidalität kam. Anlass für die erste Aufnahme war ein Suizidversuch bei depressiver Episode sowie Abusus von Alkohol und Cannabis; Quellen der depressivern Verstimmungen seien die große Kränkbarkeit der Antragstellerin und eine depressiv getönte Familienatmosphäre gewesen. Danach sei es jedoch gelungen, immer wieder eine Stabilisierung und Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit zu erreichen, so dass ein erfolgreicher Schulbesuch bis zum Abitur (immerhin mit der guten Note 1,9) möglich gewesen sei. Zum weiteren Verlauf der Erkrankung seit der Epikrise des Krankenhauses T.       vom 30. August 2001 lässt sich den vorgelegten Unterlagen aber nicht entnehmen, dass sich der Zustand der Antragstellerin krankheitsbedingt verschlechtert habe oder in absehbarer Zeit zu verschlechtern drohe. Die Psychotherapeutin C1.    und die Fachärztin Dr. G.      , die die Antragstellerin vom 02. Dezember 2002 bis 07. Oktober 2005 bzw. 23. Mai 2000 bis 28. August 2002 behandelt haben, haben keine inhaltlichen Stellungnahmen abgegeben. Der Facharzt Dr. E.     , der die Antragstellerin erst seit April 2004 behandelt, hat sich zum aktuellen Krankheitsstand und zum weiteren Krankheitsverlauf nur sehr knapp geäußert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob depressive Erkrankungen überhaupt einen berücksichtigungsfähigen Härtetatbestand begründen können. Dies hat das OVG NRW unter Hinweis darauf, dass sich der psychisch Kranke grundsätzlich auf ärztliche, insbesondere psychotherapeutische Behandlung verweisen lassen müsse, - zumindest im Ergebnis – bisher immer verneint.

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Vgl. Urteil vom 09. Juli 1983 – 16 A 1354/82 -.

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Auch die Kammer ist bisher immer davon ausgegangen, dass es nicht Aufgabe und Zweck des Zulassungsrechts ist, quasi therapeutisch gesundheitliche Defekte auszugleichen.

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Vgl. Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 – 6 K 5375/04 -.

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Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte ist nicht ersichtlich. Gerade bei Erkrankungen mit Verschlimmerungstendenz wäre neben einer genauen Zustandsbeschreibung zumindest eine möglichst genaue Prognose der voraussichtlichen Krankheitsentwicklung erforderlich, die aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig ist und erkennen lässt, warum eine Verweisung auf eine therapeutische Behandlung durch dazu berufene Fachärzte unzumutbar wäre. Ein solcher Schluss ist nach den Antragsunterlagen jedoch nicht möglich. Dies gilt hier umso mehr, als die Erkrankung der Antragstellerin offensichtlich in unterschiedlich starken Phasen verlaufen ist und vielfältige Hintergründe (neben der depressiven Veranlagung auch soziale und familiäre Probleme mit Reaktionen wie Abusus von Alkohol und Rauschmitteln) hatte. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin im Mai 2005 ihr Abitur mit 1,9 machen konnte, aber außerstande sein soll, die Belastungen eines Studiums durchzustehen, wenn Sie nicht sofort zugelassen wird. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass erfolglose Bewerbungen – wie die zum Wintersemester 2005/2006 – psychische Erkrankungen auslösen oder verstärken können, gilt im Ergebnis nichts anderes.

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Vgl. Berlin a.a.O., § 21 VergabeVO, Rdnr. 4.

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Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischer Erkrankung – günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist kein hinreichender Grund, die Antragstellerin anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 1998 – 4 L 3271/98 -.

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Selbst wenn (nach Dr. E.     ) bei einer Verzögerung des Studiums mit einem „Wiederaufflackern der Suizidalität“ gerechnet werden müsste, folgt daraus noch kein Zulassungsanspruch. Das OVG NRW hat in Einzelfällen geprüft, ob ausnahmsweise eine sofortige Zulassung erfolgen kann, wenn eine extreme seelische Ausnahmesituation vorliegt und eine Heilung nur durch die sofortige Zulassung zum begehrten Studium möglich ist, aber zugleich betont, dass dann besonders strenge Anforderungen an den Nachweis der genannten Umstände, insbesondere der Aussichtslosigkeit einer fachärztlichen Behandlung, zu stellen sind.

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Vgl. (eher skeptisch zu einer solchen Ausnahme) OVG NRW, Beschluss vom 13. April 1981 – 16 B 1998/80 -.

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Dass einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung der Antragstellerin hier nur noch durch sofortige Zulassung zum Wunschstudium begegnet werden könnte, hat diese mit ihrem Zulassungsantrag jedenfalls nicht dargelegt. Soweit sie sich dazu darauf beruft, die Antragsgegnerin dürfte keine eigene inhaltliche/medizinische Bewertung vornehmen und habe durch die Abweichung von der fachmedizinischen Bewertung des Dr. E.     ihren Beurteilungsspielraum überschritten, ist Sie darauf zu verweisen, dass die Härtefallentscheidung eine originäre Entscheidung der ZVS ist, die weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum beinhaltet und auch vom Gericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Eine Bindung an das Ergebnis einer fachärztlichen Bewertung tritt nicht ein.

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Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der von ihr angekreuzten Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden könne, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leide und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden könne, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich sei. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Begründung zum Ablehnungsbescheid bereits umfassend und zutreffend Stellung genommen, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Auch im gerichtlichen Eilverfahren hat sie zutreffend ausgeführt, dass die vom Gutachter Dr. E.     für notwendig und förderlich gehaltene ständige Aktivierung und Strukturierung des Tagesablaufs, ohne die es zu einem schweren Einbruch der geistigen Leistungsfähigkeit bzw. zu einer gefährlichen Destabilität bis hin zu Suizidalität kommen könne, nicht nur durch die sofortige Zulassung zum Medizinstudium gewährleistet werden kann und dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, warum dies – etwa durch eine medizinisch adäquate Tätigkeit – nicht möglich sein soll. Denkbar wären z.B. auch der Besuch von Vorlesungen in medizinisch relevanten Bereichen als Gasthörer oder sonstige Vorbereitungen auf ein Medizinstudium, um einer befürchteten „Herabregulierung der Hirnaktivierung und damit dem Schwinden der allgemeinen Leistungskapazität“ vorzubeugen. Dafür, dass der Antragstellerin aus medizinischer Sicht ein weiteres Warten unzumutbar wäre, lässt sich dem fachärztlichen Gutachten des Dr. E.     nichts entnehmen. Dass es aus Billigkeitsgründen zwingend geboten wäre, die Antragstellerin sofort zum Wunschstudium zuzulassen, um einen Ausgleich gegenüber dem allgemeinen Auswahlsystem zu schaffen, ist nach den Bewerbungsunterlagen auch sonst nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.