Eilantrag auf Studienplatz Humanmedizin abgelehnt trotz geäußerter Verfassungsbedenken
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2016. Das Gericht prüfte, ob nach den für das Semester geltenden Vergaberegeln ein Anspruch besteht und verneinte dies. Zwar sah die Kammer Verfassungsbedenken am Vergabesystem zugunsten langjährig Wartender, daraus folgt aber kein unmittelbarer Zulassungsanspruch. Der Antrag wurde abgewiesen; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller nach den für das begehrte Semester geltenden Vergaberegeln einen Anspruch auf den begehrten Studienplatz hat.
Die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften der zentralen Studienplatzvergabe begründet nicht ohne weiteres einen unmittelbaren Zulassungsanspruch langjährig Wartender; ein solcher Anspruch ist gesondert darzulegen.
Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs sind die maßgeblichen Auswahlgrenzen und Hilfskriterien der VergabeVO (z. B. Abiturbesten- und Wartezeitquote sowie Hilfskriterien) zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit 14 Wartehalbjahren und mit der Abiturnote 3,0 nicht die zum Sommersemester 2016 maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung aus Bayern die Note 1,1 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 14 Halbjahre erforderlich, wobei allerdings nur diejenigen mit mindestens der Abiturnote 2,5 berücksichtigt werden konnten (Hilfskriterium nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO).
Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Hierauf hat die Kammer die Antragstellerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2016 hingewiesen. Zwar teilt die Kammer die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet.
VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 – 6 K 4171/12 –, und vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 –, www.nrwe.de.
Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, juris, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –, www.nrwe.de; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 – 6 L 940/11 u.a. –.
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Für eine einstweilige Anordnung ist damit kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.