Eilantrag auf Studienplatz (Humanmedizin) und PKH abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg und den Eilantrag ab, weil der geltend gemachte Härtefall nicht glaubhaft gemacht wurde. Vorgelegte ärztliche Atteste genügten nicht den Anforderungen bzw. waren verspätet; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung von Beginn an nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ihm unter den für den streitigen Zeitpunkt maßgeblichen Vergaberegeln ein Anspruch auf vorrangige Zuteilung zusteht.
Ein Härtefall im Sinne der VergabeVO liegt nur vor, wenn außergewöhnliche soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern; bei krankheitsbedingten Härtefällen ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und Prognose hinreichend darlegt.
Ein pauschales ärztliches Attest, das ohne konkrete Symptomdarstellung und ohne Nachweis, dass jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich ist, vorträgt, genügt nicht zur Begründung eines Härtefalls; zusätzlich sind Nachweise, die nach den in der VergabeVO genannten Ausschlussfristen vorgelegt werden, unberücksichtigt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
Die Antragstellerin erfüllt mit einer Wartezeit von 11 Semestern nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich. Eine Zulassung in der Abiturbestenquote hatte die Antragstellerin nicht beantragt.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppe D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
Durch Vorlage des Attests der Dipl.-Psych. und Ärztin für Psychiatrie J. C. vom 30. Dezember 2011 hat die Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige Situation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem berücksichtigungsfähigen ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin unter Umständen erheblich schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt bei dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Dem vorgelegten ärztlichen Attest lässt sich zwar entnehmen, dass sich die Antragstellerin seit dem 23. September 2004 in psychiatrischer Behandlung der begutachtenden Ärztin befindet und unter einer Anorexia nervosa sowie einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Darüber hinaus enthält das Gutachten - neben der knappen Beschreibung des bisherigen Krankheitsverlaufs - jedoch lediglich die pauschale und nicht näher erläuterte Aussage, die Antragstellerin sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine Wartezeit zu überbrücken, da eine neue Dekompensation zu befürchten sei. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht und auch nicht kurzfristig bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine andere Beschäftigung aufgenommen werden könnte. An welchen Symptomen die Antragstellerin derzeit leidet, die eine Überbrückung ausschließen, wird in dem Attest nicht ansatzweise dargelegt.
Dass es sich - gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen - günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist kein hinreichender Grund, die Antragstellerin anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 - 4 L 3271/98 -, vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -) und vom 27. Oktober 2010 - 6 L 1059/10 -.
Das von der Antragstellerin erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest der Dipl.-Psych. und Ärztin für Psychiatrie J. C. vom 11. März 2012 kann bereits wegen der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 1 VergabeVO keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob das Attest überhaupt geeignet wäre, einen Härtefall der Fallgruppe D 1.1 der Regelbeispiele nachzuweisen. Es wird dort lediglich ohne nähere Begründung behauptet, dass durch die Ablehnung eine erneute Dekompensation der Erkrankung auftreten werde und die Antragstellerin daher das Studium zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr werde aufnehmen können.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.