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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 306/21·23.03.2021

Einstweilige Anordnung: Ausschluss vom koordinierten Nachrückverfahren wegen Rücknahmefiktion

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig die Teilnahme am koordinierten Nachrückverfahren für Humanmedizin. Das Gericht prüfte, ob ihm durch die Zuweisung eines Platzes in Zahnmedizin sein Zulassungsantrag für Humanmedizin als zurückgenommen galt. Es verneinte einen durchsetzbaren Anspruch und wies den Antrag ab, da die Rücknahmefiktion und der Ausschluss verfassungskonform sind. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anspruch auf Teilnahme am koordinierten Nachrückverfahren

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Teilnahme am koordinierten Nachrückverfahren besteht nicht, wenn der Zulassungsantrag nach Abschluss der Koordinierungsphase durch Annahme eines anderen Studienplatzes als zurückgenommen gilt.

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Die Rücknahmefiktion nach § 5 Abs. 5 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 2 StudienplatzVVO NRW ist für den Ausschluss vom Nachrückverfahren maßgeblich und unabhängig von der Vergabequote oder dem Studiengang.

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Der Ausschluss bereits zugelassener Studienbewerber vom koordinierten Nachrückverfahren verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitsgrundsatz; eine Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe wie Vermeidung von Mehrfachzuweisungen und Kapazitätsausschöpfung gerechtfertigt.

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Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sind die Antragsteller gehalten, ihren Anspruch glaubhaft zu machen; eine summarische Prüfung kann eine substantiiert vorgetragene Rechtsverletzung erfordern.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung§ Art. 9 Vergabe-Staatsvertrag§ Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag§ Art. 5 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag§ 5 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StudienplatzVVO NRW§ 5 Abs. 6 Satz 1 StudienplatzVVO NRW

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Teilnahme am „Koordinierten Nachrückverfahren“ im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2021 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Studienplätze in den Studiengängen Zahn- und Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060) Bezug genommen.

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Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag).

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Das Vergabeverfahren in allen Zulassungsquoten gliedert sich dabei in eine sog. Bewerbungs- und eine sog. Koordinierungsphase. Schon während der Koordinierungsphase ergehen erste Zulassungsbescheide in verschiedenen Quoten. Nach Ende der Koordinierungsphase ergehen sodann die restlichen Zulassungsbescheide sowie die Ablehnungsbescheide in den jeweiligen Studiengängen.

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Dem Antragsteller, der sich zum Sommersemester 2021 in erster Priorität um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin und in zweiter Priorität um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin beworben hat, konnte nach Abschluss der Koordinierungsphase mit Zulassungsbescheid vom 25. Februar 2021 in der „Auswahlquote der Hochschulen“ ein Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin zugewiesen werden. Sein Zulassungsantrag für das Fach Humanmedizin galt damit als zurückgenommen (§ 5 Abs. 5 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 2 StudienplatzVVO NRW).

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Ein Studienplatz im Studiengang Humanmedizin konnte dem Antragsteller nach Abschluss der Koordinierungsphase nicht zugewiesen werden. In diesem Studienfach konnten nur Bewerber mit „besserer“ Qualifikation als die des Antragstellers zum Zuge kommen. Hätte dem Antragsteller nach Abschluss der Koordinierungsphase auch im Studiengang Humanmedizin ein Studienplatz angeboten werden können, hätte er nur in diesem, von ihm in erster Präferenz genannten Studiengang einen Zulassungsbescheid erhalten. Sein Zulassungsantrag im Studiengang Zahnmedizin hätte als zurückgenommen gegolten, § 5 Abs. 5 S. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StudienplatzVVO NRW.

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Nach Abschluss der sog. Koordinierungsphase haben Studienbewerber, die noch keine Zulassung erhalten haben, die Möglichkeit - nach entsprechender Erklärung - am sog. „Koordinierten Nachrückverfahren“ teilzunehmen. Bei diesem Verfahren, in dem zum Wintersemester 2020/21 rund 6 % der Humanmedizinstudienplätze vergeben worden sind, rücken diese Studienplatzbewerber innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, § 5 Abs. 6 Satz 1 StudienplatzVVO NRW. Verfügbare Studienplätze in diesem Zusammenhang sind die Studienplätze, die im laufenden Vergabeverfahren bereits vergeben waren, aber von den jeweiligen Studienbewerbern nicht angenommen wurden. Mit dem „Koordinierten Nachrückverfahren“ soll sichergestellt werden, dass Mehrfachzuweisungen verhindert und die begrenzten Kapazitäten ausgeschöpft werden. Ließe man auch Bewerber am „Koordinierten Nachrückverfahren“ teilnehmen, denen bereits ein Studienplatz zugewiesen werden konnte, generierte man fortlaufend „neue“ verfügbare Studienplätze, die wiederum an Nachrücker, die möglicherweise einen ihnen bereits zugewiesenen Studienplatz wieder frei geben, vergeben werden müssten. Das hätte fortlaufende Änderungen zur Folge, deren zeitliches Ende kaum absehbar wäre, sodass am Ende vermutlich Studienplätze frei bleiben würden.

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Der Antragsteller war von dem hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin durchgeführten „Koordinierten Nachrückverfahren“ ausgeschlossen, weil sein Zulassungsantrag für dieses Studienfach – wie aufgezeigt – mit dem Erlass des Zulassungsbescheides für den Studiengang Zahnmedizin als zurückgenommen galt.

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Die Frage, in welcher Quote und in welchem Studiengang der im zentralen Vergabeverfahren zu vergebenden Studienplätze dem Studienbewerber ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist für die Rücknahmefiktion und damit für seinen Ausschluss von der Teilnahme am „Koordinierten Nachrückverfahren“ ohne Belang, was sich schon anhand des Wortlauts von § 5 Abs. 5 S. 3 StudienplatzVVO NRW erkennen lässt. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 d) der Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung ausführt, ein Ausschluss am Nachrückverfahren beziehe sich nur auf den Studiengang, für den bereits eine Zulassung vorliege, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Regelung dürfte den vorliegenden Sachverhalt bereits nicht betreffen, da der Antragsteller nur auf den Auswahlranglisten für Zahnmedizin auftauchen würde. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 d) der Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung wird als Aufgabe der Antragsgegnerin im Übrigen nur allgemein der „Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen“ beschrieben. Eine Pflicht zur separaten Betrachtung einzelner Studiengänge ergibt sich daraus nicht. Bei einer entsprechenden Differenzierung nach Studiengängen wäre das angestrebte Ziel der Vermeidung von Mehrfachzulassungen auch nicht umfänglich umsetzbar und eine Priorisierung durch die Studienbewerber sowie die Berücksichtigung der Priorisierung durch die Vergabeverordnung ginge ins Leere. Der Studienbewerber hätte es vielmehr am Ende selbst in der Hand, in welchem Studiengang er den Studienplatz annimmt mit der Folge, dass der nicht angenommene Studienplatz nach Abschluss der Koordinierungsphase zum jeweils anstehenden Semester dann wohl auch im „Koordinierten Nachrückverfahren“ nicht mehr besetzt werden könnte.

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Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht die Kammer entgegen der Ansicht des Antragstellers in dieser Regelung nicht. Dieser verkennt den Umfang des aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz folgenden Teilhaberechts. Aus diesem ergibt sich ein Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Dieser Anspruch steht im Übrigen auch denjenigen Studienbewerbern zu, denen am Ende der Koordinierungsphase noch kein Studienplatz zugewiesen werden konnte, denen aber möglicherweise im „Koordinierten Nachrückverfahren“ ein Studienplatz zugewiesen werden kann. Einen Verstoß gegen den Teilhabeanspruch durch den Ausschluss bereits zugelassener Studienbewerber vom „Koordinierten Nachrückverfahren“ in anderen Studiengängen sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht und hat auch sonst, insbesondere mit Blick auf das verfassungskräftige Gebot der Kapazitätsausschöpfung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung. Die in dem Ausschluss bereits zugelassener Studienbewerber vom koordinierten Nachrücken im Verhältnis zu noch nicht zugelassenen Studienbewerbern liegende Ungleichbehandlung ist – wie oben aufgezeigt – durch hinreichend tragfähige sachliche Gründe gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.