Eilrechtsschutz gegen Nichtzuweisung eines Studienplatzes (Humanmedizin) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin. Das Gericht verneint die hinreichende Aussicht auf Erfolg und lehnt sowohl PKH als auch den Anordnungsantrag ab. Es stellt fest, dass Auswahlgrenzen der VergabeVO (Abiturnote, Wartezeit) nicht erreicht sind und ein etwaiger Nachteilsausgleich für die benötigte Wartezeit nicht ausreicht. Daher ist die einstweilige Zuteilung nicht geboten.
Ausgang: Antrag auf PKH und Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Studienplatzzuteilung abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Eilverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erfordert die glaubhaft zu machende Darlegung eines Anspruchs nach den maßgeblichen Regelungen der zugrundeliegenden Vergabeverordnung (§§ 920 Abs.2, 294 ZPO i.V.m. § 123 VwGO).
Die zentrale Vergabe von Studienplätzen richtet sich nach der VergabeVO; für die Auswahl sind insbesondere Abiturnote und Wartezeit als objektive Auswahlgrenzen maßgeblich.
Ein Nachteilsausgleich nach § 14 Abs. 3 VergabeVO kommt nur für Verzögerungen in Betracht, die in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe betreffen; die Höhe des Ausgleichs ist auf den tatsächlich nachweisbaren Zeitraum zu beschränken, und ein nur teilweiser Ausgleich kann für die Geltendmachung eines Zulassungsanspruchs unzureichend sein.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,3 und der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Wartezeit von einem Halbjahr nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Berlin bei einer Durchschnittsnote von 1,2. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens dreizehn Halbjahre erforderlich.
Nicht zu entscheiden braucht die Kammer, ob dem Antragsteller ein Nachteilsausgleich gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO zusteht. Nach dieser Vorschrift wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. Der Antragsteller erklärt, er habe im Juli 2000 am Ende der zwölften Klasse wegen einer unzutreffenden Benotung im Fach Deutsch seine Schullaufbahn abbrechen müssen. Die rechtswidrige Benotung sei zwar durch den von ihm erstrittenen Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2001 korrigiert worden, so dass er die Schule ab Sommer 2001 habe fortsetzen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber bereits seinen Zivildienst aufgenommen. Ein vorzeitiger Abbruch des Dienstes sei für ihn nicht in Betracht gekommen.
Auf der Grundlage dieses Vortrags erscheint es durchaus denkbar, dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO einen Nachteilsausgleich im Umfang von jedenfalls zwei Halbjahren zuzubilligen, weil er im Schuljahr 2000/2001 aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen die Schule nicht hat besuchen können. Ist man der Ansicht, dass ein Abbruch des Zivildienstes, obwohl der Antragsteller diesen erst wenige Tage vor dem Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2001 begonnen hatte, unzumutbar war, so käme ein weiterer Nachteilsausgleich in Höhe von maximal zwei Halbjahren (Schuljahr 2001/2002) in Betracht. Ein darüber hinausgehender Nachteilsausgleich scheidet aber aus. Denn der Kläger hätte zumindest zum Schuljahr 2002/2003 die Schullaufbahn fortsetzen und die Hochschulzugangsberechtigung erwerben können. Die danach noch verstrichene Zeit ist auf seine Entscheidung zurückzuführen, zunächst eine Physiotherapeutenausbildung zu absolvieren und auf dem entsprechenden Feld beruflich tätig zu sein. Insoweit handelt es sich also nicht um einen "nicht selbst zu vertretenden" Verzögerungsgrund, wie er von § 14 Abs. 3 VergabeVO verlangt wird.
Käme somit hinsichtlich des Antragstellers allenfalls ein Nachteilsausgleich im Umfang von vier Halbjahren in Betracht, so scheidet eine Zulassung zum Sommersemester 2012 von vornherein aus. Denn selbst bei Gewährung eines Ausgleichs von vier Halbjahren, also Zugrundelegung von insgesamt fünf Wartehalbjahren hätte der Antragsteller die Auswahlgrenze von dreizehn Wartehalbjahren deutlich verfehlt.
Auf den zusätzlichen Einwand der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2012, dass der Antragsteller, selbst wenn er in der Wartezeitquote ausgewählt worden wäre, einen Ablehnungsbescheid erhalten hätte, weil er mit den von ihm angegebenen Ortswünschen an der Ortsverteilung nach § 21 VergabeVO gescheitert wäre, kommt es nach alledem ebenfalls nicht an. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin erscheint allerdings durchaus plausibel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.