Einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilig die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin. Strittig war die Anspruchsgrundlage nach der Vergabeverordnung sowie der Nachweis der Vorbildung und die Bewertung wissenschaftlicher Gründe. Das Gericht nahm dem Antragsteller die Glaubhaftmachung des Anspruchs und bestätigte die von der Universität vergebene Bewertung; nachfristige Unterlagen blieben unberücksichtigt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes nach den maßgeblichen Vergaberegeln und tatsächlichen Verhältnissen besteht.
Bei der Vergabe von Zweitstudienplätzen nach § 17 VergabeVO wird die Rangfolge durch eine Messzahl bestimmt; wissenschaftliche Gründe sind nach den Vorgaben der Anlage 3 zu bewerten.
Die Beurteilung, ob wissenschaftliche Gründe vorliegen und welche Punktzahl ihnen zukommt, richtet sich im Regelfall nach dem Gutachten der an erster Stelle genannten Hochschule und darf von der Vergabestelle nur bei erkennbar fehlerhafter Würdigung oder falschen Tatsachengrundlagen abweichen.
Nach § 3 Abs. 7 VergabeVO sind für das Auswahlverfahren maßgebliche Unterlagen, die nach der Ausschlussfrist eingereicht werden, bei der gerichtlichen Überprüfung nicht zu berücksichtigen.
Bei gleicher Messzahl entscheidet gemäß § 18 VergabeVO das Los über die Vergabe der Studienplätze, sofern der Bewerber nicht zu einem vorrangig auszuwählenden Kreis gehört.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2017/2018 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht entsprechend Absatz 2 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO drei Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote seines Erststudiums Maschinenbau – gut – zugeordnet hat. Es bestehen Zweifel daran, dass die Note durch die nicht beglaubigte Kopie des Kontoauszuges der abgelegten Leistungen des Studiums hinreichend nachgewiesen worden ist. Einer Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht, da der Antragsteller auch bei Berücksichtigung dieser Note nicht bei der Vergabe der Zweitstudienplätze ausgewählt werden konnte.
Die Antragsgegnerin hat die von dem Antragsteller ausschließlich geltend gemachten „wissenschaftlichen Gründe“ zu Recht mit sieben Punkten berücksichtigt. Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl gemäß § 17 Abs. 3 VergabeVO auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Für den Grad der Bedeutung von geltend gemachten „wissenschaftlichen Gründen“ ist die Vergabe von sieben bis elf Punkten vorgesehen. Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO). Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von sieben bis elf Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maße die Gründe von allgemeinem Interesse sind (Absatz 3 Satz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO).
Die Beurteilung, ob wissenschaftliche Gründe vorliegen und welche Bedeutung diesen beizumessen ist, erfolgt auf der Grundlage der Feststellungen, der an erster Stelle genannten Hochschule. Dies setzt voraus, dass die Hochschule ein Gutachten erstellt, in dem sie die Bedeutung der wissenschaftlichen Gründe darlegt. Die Vergabe von sieben Punkten erfordert, dass die wissenschaftlichen Gründe gewichtig sind und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind, die Vergabe von neun Punkten hingegen, dass die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht sind und durch bisherige Leistungen belegt sind. Die Vergabe von elf Punkten kommt nur in Betracht, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse sind.
Vgl. hierzu die Richtlinie für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO.
Die von dem Antragsteller an erster Stelle genannte Universität G. ist in dem an die Antragsgegnerin übersandten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind und die Messzahl sieben für die wissenschaftlichen Gründe vergeben. Die Antragsgegnerin hat ihre eigene Bewertung auch zu Recht an dieser Beurteilung ausgerichtet, denn die Einschätzung der Universität ist nachvollziehbar und setzt sich mit den in der Richtlinie genannten maßgeblichen Kriterien auseinander. Der begutachtende Professor Dr. Dr. h.c. D. C. bezieht sich auf die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen und die eingereichte Begründung. Er stellt auf dieser Grundlage fest, dass sich der Antragsteller durchaus im Rahmen seines bisherigen Werdegangs wissenschaftlichen Tätigkeiten gewidmet hat. Er berücksichtigt die bisherige inhaltliche Ausrichtung des Studiums und die zukünftig von dem Antragsteller angestrebten wissenschaftlichen und beruflichen Pläne und damit die Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs- und Studienwunsches. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, aus welchem Grund diese Einschätzung der Universität in Frage gestellt werden sollte.
Der Einwand des Antragstellers, dass es nicht sachgerecht sei, grundsätzlich den Feststellungen der Universitäten zu folgen, da damit die wissenschaftliche Begründung des Studienbewerbers entwertet werde, verfängt nicht. Es ist vielmehr so, dass gerade die Universitäten mit dem entsprechenden Sachverstand dazu befähigt sind, eine Gewichtung der wissenschaftlichen Gründe vorzunehmen. Eine - auch in der Richtlinie für möglich gehaltene - Abweichung von diesen Feststellungen durch die Antragsgegnerin kommt vor diesem Hintergrund in Betracht, wenn die Universität erkennbar eine Fehleinschätzung getroffen hat oder von falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen ist. Dies hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zu Recht nicht angenommen. Insbesondere wird in dem Gutachten - anders als von dem Antragsteller geltend gemacht - nicht ausschließlich auf formale Kriterien abgestellt. Es wird keinesfalls nur geprüft, ob bereits eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ausgeübt worden ist oder eine Promotion in Aussicht steht. Der begutachtende Professor setzt sich vielmehr inhaltlich damit auseinander, ob und in welcher Weise sich die bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten in die geplante wissenschaftliche Karriere einbinden ließen.
Eine abweichende Beurteilung kann auch nicht wegen der mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 abgegebenen Begründung des Antragstellers erfolgen. In diesem Schriftsatz legt er nochmals ausführlich seine wissenschaftlichen Gründe dar. Die Begründung kann jedoch im Rahmen des gerichtlichen Klage- und Antragsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben.
Mit der demnach von der Antragsgegnerin zugeordneten Messzahl zehn konnte der Antragsteller nicht ausgewählt werden. Die Auswahlgrenze lag im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018 zwar bei der Messzahl zehn. Weil jedoch nicht alle Bewerber mit dieser Messzahl ausgewählt werden konnten, war für die Auswahl - da der Antragsteller nicht zum gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO vorrangig auszuwählenden Personenkreis zählt - das Los entscheidend (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO). Mit der dem Antragsteller zugeordneten Losnummer konnte eine Zulassung nicht erfolgen.
Demnach war der Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.