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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1868/25·10.10.2025

Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Keine Härtefallzulassung wegen Pflege der Schwester

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin an der Universität E. für das WS 2025/2026. Sie stützte sich u.a. auf die Abiturbestenquote sowie einen Härtefall wegen langjähriger Betreuung und Pflege ihrer schwerstbehinderten Schwester. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil ein Zulassungsanspruch weder nach der Abiturbestenquote noch nach der Härtefallquote glaubhaft gemacht sei. Die Pflege naher Angehöriger begründe regelmäßig keine „außergewöhnliche Härte“ i.S.d. § 10 StudienplatzVVO NRW; zudem sei eine abweichende Härtefallregelung einer universitären Satzung für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht einschlägig und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium mangels glaubhaft gemachten Zulassungsanspruchs (insb. kein Härtefall) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Studienplatzzuweisung ist ein Anordnungsanspruch auf Zulassung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen; fehlt es daran, ist der Antrag unbegründet.

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Die Zulassung in der Abiturbestenquote setzt voraus, dass die Bewerberin die im jeweiligen Vergabeverfahren maßgebliche Auswahlgrenze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung erreicht.

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Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. Härtefallquote liegt nur vor, wenn in der Person der Bewerberin liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Studienaufnahme zwingend erfordern; wegen der Verdrängungswirkung gegenüber anderen Erstbewerbern ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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Die freiwillige Entscheidung, nahe Angehörige häuslich zu betreuen oder zu pflegen, begründet regelmäßig keinen Härtefall, wenn daraus lediglich eine Ortsbindung folgt, ohne dass die sofortige Studienaufnahme zwingend erforderlich ist.

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Universitäre Satzungsregelungen zur Härtefallzulassung in örtlich vergebenen Studiengängen sind für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren grundsätzlich nicht maßgeblich; eine hieraus hergeleitete Ungleichbehandlung kann durch sachliche Gründe (bundeseinheitliches Zulassungsregime bei extrem knappen Studienplätzen) gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 8 StudienplatzVVO NRW§ 123 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 9 Vergabe-Staatsvertrag§ Art. 10 Vergabe-Staatsvertrag§ Art. 5 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag§ Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Rubrum

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VERWALTUNGSGERICHT Gelsenkirchen

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Beschluss

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6z L 1868/25

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Zulassung zum Studium der Medizin

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hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

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hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

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am 10. Oktober 2025

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Henke, die Richterin am Verwaltungsgericht Blaschke, den Richter am Verwaltungsgericht Gierke

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beschlossen:

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Der Antrag wird abgelehnt.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

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Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2025 einen Studienplatz für den Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Universität E. nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zuzuweisen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zusteht.

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Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen.

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Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebe­nen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eig­nungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschu­len vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin als „Verwaltungshelferin“ bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag).

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Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 448 (Abiturnote 3,1) erfüllt die Antragstellerin nicht die zum Wintersemester 2025/2026 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihr benannten Universität E. maßgebliche Auswahlgrenze für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus E. von 825 Punkten (Abiturnote 1,0).

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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.

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Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, und vom 9. Februar 2022 - 13 B 1757/21 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2025 - 6z K 4371/24 -, alle bei juris und www.nrwe.de; Bode, in: Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 4/2025, Kapitel „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Rn. 357 ff.

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Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.

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Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 - und vom 6. April 2022 - 13 E 982/21 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 6z L 1653/23 - und Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2025 - 6z K 4777/24 -, alle bei juris und www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, 1166 (1169 ff.).

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Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan.

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Mit ihrem im Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin gestellten Härtefallantrag macht die Antragstellerin geltend, sie betreue und pflege ihre ebenfalls in E. lebende schwerstbehinderte Schwester seit vielen Jahren. Zum Beleg fügte sie einige zum Teil ältere ärztliche Stellungnahmen betreffend den Gesundheitszustand ihrer Schwester, deren Schwerbehindertenausweis (80%) und ein Schreiben der Krankenversicherung bei, wonach bei ihrer Schwester die Pflegestufe 4 anerkannt worden sei. Ferner legte sie einen Betreuungsausweis vor, wonach sie zur Betreuerin ihrer Schwester bestellt worden ist.

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Damit vermag die Antragstellerin ihre Bindung an den Studienort E. zu begründen. Es lässt sich aber nicht erkennen, warum es für die Antragstellerin unzumutbar sein sollte, sich - wie ihre Mitbewerber - dem regulären Auswahlverfahren in den Hauptquoten um einen Studienplatz zu stellen.

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Die Antragstellerin zeigt damit keine in ihrer Person liegenden besonderen sozialen oder familiären Gründe auf, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die durchaus anerkennenswerte Entscheidung, erkrankte Familienmitglieder in häuslicher Umgebung zu betreuen, ist eine bewusste Willensentscheidung des jeweiligen Studienbewerbers und grundsätzlich kein in seiner Person liegender Umstand, auf den er keinen Einfluss nehmen kann. Daher geht auch die beschließende Kammer davon aus, dass die Notwendigkeit der Pflege naher Angehöriger regelmäßig keinen Härtefall zu begründen vermag.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2014 - 6z K 3820/11 -, juris Rn. 15; Bode, in: Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 4/2025, Kapitel „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Rn. 366; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 5; so auch die Antragsgegnerin in ständiger Verwaltungspraxis, vgl. die auf ihrer Homepage abrufbare Publikation „Leitfaden für Ihre Studienplatzbewerbung, Humanmedizin/Tiermedizin/ Zahnmedizin/Pharmazie“ (Stand: 4/2025), S. 20.

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Im Übrigen führte die Anerkennung eines Härtefalls allein wegen der Entscheidung des Studienbewerbers, einen nahen Angehörigen zu pflegen, im Ergebnis dazu, dass einem (deshalb wohnortgebundenen) Pflegenden, der die Auswahlkriterien der begehrten Universität und auch anderer Hochschulen nicht erreicht, im Wege der Härtefallzulassung zulasten eines (aus Sicht des Vergaberechts) besser geeigneten Bewerbers ein Studienplatz zugewiesen würde. Dieses Ergebnis steht in Widerspruch zur Funktion der Härtefallregelung, die einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen soll, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird. Die Regelung soll nicht dem Zweck dienen, einem Studienbewerber Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Wegfall der ehemaligen Sozialkriterien bei der Verteilung der zugelassenen Studienbewerber auf die verschiedenen Studienorte nach §§ 20, 21 VergabeVO a.F. kann nicht dazu führen, dass nun Studienbewerber, die ansonsten keine Zulassung erhielten, allein aufgrund ihrer räumlichen Bindung an einen zu pflegenden nahen Familienangehörigen einen Studienplatz erhalten.

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Damit geht der Einwand der Antragstellerin, sie werde wegen der Pflege ihrer Schwester diskriminiert, ins Leere.

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Unabhängig davon ist vorliegend auch nicht dargetan, warum infolge der familiären Situation die sofortige Aufnahme erforderlich sein soll, die Antragstellerin also keinesfalls mit der Aufnahme des Studiums warten kann. Das Krankheitsbild der Schwester scheint ausweislich der vorliegenden Unterlagen seit Jahren unverändert.

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Die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Begründung, eine spätere Studienaufnahme stelle eine unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Verzögerung ihrer beruflichen Entwicklung dar, vermag einen Härtefall bereits im Ansatz nicht zu begründen, sondern trifft auf eine Vielzahl von Studienbewerbern zu, die keinen Studienplatz erhalten konnten.

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Soweit die Antragstellerin sich auf §§ 5 und 7 der Satzung der Universität E. über die Zulassung zum Studium vom 20. Mai 2025 beruft (das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in E. - HZG - enthält keine Regelung zu Härtefällen), wonach 5 % der Studienplätze an Studienbewerber vergeben werden, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wozu nach § 7 Abs. 2 der Satzung auch die Bindung an E. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes und aus vergleichbaren familiären Gründen gehört, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese Satzung regelt nicht die Vergabe von Studienplätzen in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie Humanmedizin, sondern nur die Vergabe von Studienplätzen für örtlich vergebene (zulassungsbeschränkte und zulassungsfreie) Studiengänge. Die Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin erfolgt nach der „Satzung der Universität E. über das Auswahlverfahren in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin“ vom 18. Mai 2022, soweit die jeweilige Universität im Zentralen Vergabeverfahren die Auswahl ausgestalten darf. Eine Regelung zu Härtefällen enthält diese Satzung nicht.

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Der insoweit von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Eine Ungleichbehandlung bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen einerseits und der Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Vergabeverfahren andererseits ist nicht verfassungswidrig, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Da es sich bei der Vergabe von Human-, Zahn- und Tiermedizinstudienplätzen um die Verteilung eines äußerst knappen öffentlichen Gutes handelt, ist es gerechtfertigt, hier ein für alle Länder einheitliches Zulassungsregime zu schaffen, bei dem Besonderheiten einzelner Länder und Universitäten, wie etwa die von der Antragstellerin angesprochenen besondere Regelung zu Härtefällen der Universität E., unberücksichtigt bleiben. Nur so kann dem verfassungskräftigen Teilhaberecht aller hochschulzulassungsberechtigten Studienplatzbewerber und -bewerberinnen Rechnung getragen werden.

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Vgl. zur „Minderjährigenquote“ im Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. September 2025 - 6z K 3594/22 -, juris 27f.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostenge­setzes.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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Dr. Henke Blaschke Gierke