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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1512/14·29.10.2014

Eilantrag auf Studienplatz Humanmedizin abgelehnt wegen fehlender Hochschulzugangsberechtigung

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung auf Zuteilung eines Studienplatzes für Humanmedizin. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil die vorgelegten ausländischen und ergänzenden Unterlagen die gemäß VergabeVO/ANABIN geforderten studiengangspezifischen Voraussetzungen nicht hinreichend glaubhaft machen. Eine Kompensation durch frühere deutsche Schuljahre ist mit den vorgelegten Nachweisen nicht belegt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Eilantrag auf Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgewiesen; Anspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die zentrale Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin sind die in der VergabeVO und den Bewertungsgrundlagen der Datenbank ANABIN bzw. der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen niedergelegten Zugangsvoraussetzungen maßgeblich.

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Bei Eilanträgen gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass ihr unter den für das betroffene Semester geltenden Regeln ein Anspruch auf den begehrten Studienplatz zusteht.

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Der Nachweis studiengangspezifischer Hochschulzugangsberechtigung ausländischer Abschlüsse setzt die detaillierte Darlegung und konkrete Dokumentation der in den maßgeblichen letzten Schuljahren erbrachten Fächer und Niveaustufen voraus; pauschale Bestätigungen der Schulbesuchsdauer genügen nicht.

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Die Behörde darf bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der Studienberechtigung ein fachkundiges Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen heranziehen; deren Bewertung ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 3 VergabeVO, § 4 Abs. 1 VergabeVO§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. Anlage 1, §§ 6 ff. VergabeVO§ 4 Abs. 1 S. 3 VergabeVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

3

Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht mangels Vorlage eines zum Medizinstudium in Deutschland berechtigenden Schulabschlusses vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen.

4

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 VergabeVO erfolgt die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht nur die in der Datenbank „ANABIN“ niedergelegten generellen Bewertungsvorschläge betreffend die schwedischen Schulabschlüsse zugrunde gelegt, sondern sie hat wegen der Besonderheiten des schulischen Werdegangs der Antragstellerin auch ein konkretes Gutachten von der Zentralstelle erbeten, das diese unter dem 31. Juli 2014 erteilt hat. Ob die Bewertung der Zentralstelle gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist oder insoweit ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht, mag dahin stehen. Denn die Einschätzung, dass der Schulabschluss der Antragstellerin in Deutschland nicht zum Medizinstudium berechtigt, ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.

5

Nach den in der Datenbank ANABIN festgeschriebenen Bewertungsvorschlägen berechtigt der von der Antragstellerin im Jahre 1994 erworbene Abschluss des schwedischen Gymnasiums („Avgangsbetyg Gymnasieskolan“) nur dann zum Medizinstudium in Deutschland, wenn die Fächer Mathematik, Physik, Chemie und Biologie auf der jeweils höchsten Niveaustufe (D bzw. B) unterrichtet worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bewertungsvorschlag nicht sachgerecht ist, sind von der Antragstellerin nicht benannt worden und für die Kammer auch nicht ersichtlich, zumal die Frage, in welchem Umfang Mathematik und Naturwissenschaften Teil des gymnasialen Unterrichts waren, auch für die Zulassung zum Medizinstudium in Schweden maßgeblich wäre.

6

Legt man allein den schwedischen Schulabschluss der Antragstellerin zugrunde, sind die vorgenannten Anforderungen unzweifelhaft nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat den geisteswissenschaftlichen Zweig des schwedischen Gymnasiums besucht, in dem die Fächer Physik, Chemie und Biologie gar nicht unterrichtet werden und der Mathematikunterricht nicht auf der erforderlichen Niveaustufe D erteilt wird.

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Ob dieses „Defizit“ durch die bis Dezember 1992 in Deutschland absolvierte Schullaufbahn überhaupt kompensiert werden kann, erscheint fraglich. Jedenfalls ist eine solche Kompensation nicht auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen begründbar. Allein der pauschale Abgleich von Unterrichtsinhalten kann insoweit nicht genügen. Die Bescheinigung des B.     Gymnasiums G.         vom 6. Mai 2014 besagt lediglich, dass die Antragstellerin in der Zeit zwischen August 1985 und Dezember 1992 die Schule besucht habe und „in dieser Zeit“ mit bestimmten, im Einzelnen aufgezählten Lehrinhalten unterrichtet worden sei. Für die Anerkennung der studiengangspezifischen Hochschulzugangsberechtigung reicht es aber ersichtlich nicht aus, dass die Fächer Mathematik, Physik, Chemie und Biologie irgendwann in der Schullaufbahn unterrichtet worden sind. Ob ein bestimmtes Unterrichtsthema in der Unter-, Mittel- oder Oberstufe abgehandelt wird, ist wegen der zu erwartenden Unterschiede hinsichtlich der Behandlungstiefe, Unterrichtsmethodik etc. naturgemäß von gravierender Bedeutung. Der oben skizzierte Bewertungsvorschlag zielt gerade auf den Unterricht in den letzten drei, den zum gymnasialen Abschluss führenden Schuljahren ab. Ob, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin die in Rede stehenden Fächer auf dem G1.           Gymnasium überhaupt in der Oberstufe gehabt hat und in welcher Jahrgangsstufe sie dieses Gymnasium eigentlich verlassen hat, lässt sich den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

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Die vorgelegte Bestätigung einer für die Studienberatung zuständigen Mitarbeiterin des Gymnasiums O.        vom 6. Juni 2014 vermag an alldem nichts zu ändern. Aufgrund welcher Unterlagen und mit welcher Begründung die Verfasserin dieser Bestätigung zu ihrer Einschätzung gelangt ist, die Antragstellerin sei zum Medizinstudium sowohl in Schweden als auch in Deutschland berechtigt, ist ihren knappen Ausführungen nicht zu entnehmen.

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Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass die Antragstellerin zu einem Medizinstudium in Schweden berechtigt wäre. Auch nach der schwedischen Zulassungspraxis, an der sich die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle orientieren, sind nämlich entsprechende studiengangspezifische Anforderungen gegeben. So formuliert zum Beispiel die Universität von Lund in ihrem Internetangebot (www.med.lu.se) die Anforderungen an die zum Medizinstudium führende Vorbildung wie folgt: „Passed a Science programme in Upper Secondary School with the following subjects; Mathematics corresponding to three years studies, Biology, Chemistry and Physics corresponding to two years studies“. Dass diese – auf die Upper Secondary School abstellenden – Anforderungen im Falle der Antragstellerin bereits durch den Besuch der Jahrgangsstufen 5 bis (allenfalls) 12/1 des (neunjährigen) Gymnasiums in Deutschland erfüllt sein sollen, ist schwer vorstellbar.

10

Soweit in der Antragsbegründung ein „Zeugnis der schwedischen Zentralstelle für Studienvoraussetzungen und Gleichstellungen“ in Bezug genommen wird, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zulassung zum Medizinstudium erfüllt sein sollen, vermag die Kammer dieses Schreiben nicht aufzufinden. Die an der entsprechenden Stelle (Verwaltungsverfahren: Anlage W 8; Klageverfahren: Anlage K 10, Eilverfahren: Anlage ASt. 9) eingeheftete Stellungnahme stammt von einer „Studien- und Berufsberaterin“ der Fa. K.      vuxenutbildning, die zu einem privaten Bildungsunternehmen („K.      education“, laut Homepage „100% family owned“) gehört. Dass dieses Unternehmen die Funktion einer „schwedischen Zentralstelle für Studienvoraussetzungen“ erfüllt, erschließt sich dem Gericht bislang nicht. Warum bei der in den gerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersetzung des Dokuments ein (bedeutsamer) Teil des ersten Satzes nicht mehr existiert, den die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Übersetzung noch aufweist, mag dahinstehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.