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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1484/14·15.10.2014

Eilantrag auf Studienplatz Humanmedizin abgewiesen – Kein Anspruch trotz Wartezeit

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das WS 2014/2015. Zentral war, ob er nach den für die zentrale Vergabe maßgeblichen Regeln einen Anspruch habe. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, da weder Abiturnote noch erforderliche Wartezeit vorlagen. Eine behauptete Verfassungswidrigkeit der Vorschriften führt nicht automatisch zu einem Zulassungsanspruch.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgelehnt, da kein Anspruch nach VergabeVO glaubhaft gemacht wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die begehrte Leistung nach den für die Zuteilung maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Die zentrale Vergabe von Studienplätzen richtet sich nach der VergabeVO; ein Anspruch auf Zulassung besteht nur, wenn die jeweiligen Auswahlkriterien (z. B. Abiturnote, Wartezeit) erreicht sind.

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Die bloße Feststellung oder Rüge der Verfassungswidrigkeit der für die Studienplatzvergabe maßgeblichen Vorschriften begründet nicht ohne Weiteres einen unmittelbaren Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes.

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Bei Eilverfahren ist an die vorherrschende Rechtsprechung (u.a. OVG NRW) anzuknüpfen; abweichende Rechtsauffassungen rechtfertigen ohne konkrete, entscheidungserhebliche Gründe keine einstweilige Anordnung.

Relevante Normen
§ Art. 12 GG, Art. 3 GG, § 11 VergabeVO, § 14 VergabeVO, § 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 ZPO, 294 ZPO§ 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. Anlage 1 §§ 6 ff. VergabeVO§ 11 VergabeVO§ 14 VergabeVO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

.              Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit zwei Wartehalbjahren und mit der Abiturnote 2,3 nicht die zum Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung aus Hamburg mindestens die Note 1,1 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.

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Die Auffassung des Antragstellers, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet.

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VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013    - 6 K 4171/12 -, und vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 -, juris und www.nrwe.de.

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Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -.

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An dieser Rechtsprechung, auf die bereits in der das Hauptsacheverfahren des Antragstellers betreffenden Eingangsverfügung vom 15. September 2014 hingewiesen worden ist, hält die Kammer fest; für eine einstweilige Anordnung ist damit kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.