Sofortvollzug der Rücknahme einer Medizinstudienplatz-Zulassung wegen falscher Angaben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Rücknahme einer zuvor erteilten Zulassung zum Medizinstudium. Streitpunkt war, ob die Zulassung wegen unrichtiger Angaben zur früheren Immatrikulation in der Wartezeitquote zurückgenommen werden durfte und ob der Sofortvollzug formell und materiell gerechtfertigt ist. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil der Rücknahmebescheid voraussichtlich rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe. Maßgeblich war, dass auch eine kurzzeitige Einschreibung als Einschreibung i.S.d. § 14 Abs. 6 VergabeVO wartezeitschädlich ist und die Rücknahme bei objektiv falschen Angaben gebunden erfolgt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Rücknahme des Zulassungsbescheids abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine schriftliche, einzelfallbezogene Begründung; ihre materielle Tragfähigkeit ist nicht Bestandteil der rein formellen Begründungsprüfung.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung primär nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse.
Bei der Wartezeitquote ist nach § 14 Abs. 6 VergabeVO jedes Halbjahr wartezeitschädlich, in dem eine Einschreibung an einer deutschen Hochschule besteht, unabhängig davon, ob tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht werden oder welche Motive der Einschreibung zugrunde liegen.
Eine auch nur kurzzeitige Immatrikulation innerhalb eines Semesters ist als Einschreibung anzurechnen und mindert die Zahl der berücksichtigungsfähigen Wartehalbjahre.
Beruht eine Studienplatz-Zulassung auf objektiv falschen Angaben im Zulassungsantrag, ist die Zulassung nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 Staatsvertrag über die Hochschulzulassung zurückzunehmen; ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 4273/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2019 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die in der angegriffenen Verfügung vom 9. September 2019 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass das Vergabeverfahren der Studienplätze zum Wintersemester 2019/2020 noch nicht abgeschlossen sei und der Studienplatz nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einem berechtigten, bisher nicht zugelassenen Bewerber besetzt werden könne. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts wie im vorliegenden Fall angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann
kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig und kann sich die Behörde auf ein besonderes Interesse an seiner Vollziehung berufen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall bei der Abwägung das behördliche Vollzugsinteresse, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin im Rahmen der Hauptsache keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 9. September 2019 haben wird.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin den mit Datum vom 13. August 2019 an die Antragstellerin ergangenen Zuweisungsbescheid für einen Studienplatz im Studiengang der Humanmedizin an der Universität Regensburg zurück genommen hat, ist Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - im Folgenden: Staatsvertrag -. Der Staatsvertrag ist mittels entsprechender Landesgesetze in allen Bundesländern ratifiziert worden und hat damit die Qualität einfachen Landesrechts erhalten. Gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. Staatsvertrag wird eine Zulassung durch die Antragsgegnerin, die auf falschen Angaben im Zulassungsantrag beruht, zurückgenommen.
In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) angehört. Die erkennende Kammer hat keine Bedenken in Bezug auf die knapp bemessene Frist zur Stellungnahme. Mit Blick auf die beabsichtigte Zuweisung des Studienplatzes der Antragstellerin an einen anderen Studienbewerber bestand Veranlassung für eine zeitnahe Sachentscheidung noch vor Beginn der Vorlesungszeit, um den Studienplatz überhaupt besetzen zu können.
Der Rücknahmebescheid erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die mit Bescheid vom 13. August 2019 erfolgte Zulassung im Rahmen der Wartezeitquote für den Studiengang der Humanmedizin auf (objektiv) falschen Angaben der Antragstellerin beruhte und demnach gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. Staatsvertrag zurückzunehmen war.
Die Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin erfolgt gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung -VergabeVO- in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO. Die Antragstellerin hat den für die Teilnahme am Vergabeverfahren erforderlichen form- und fristgemäßen Antrag auf Zulassung zu einem Studienplatz im Rahmen der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) gestellt. Im Auswahlverfahren nach Wartezeit waren zum Wintersemester 2019/2020 für eine Berücksichtigung im Studiengang Humanmedizin mindestens 14 Wartesemester bis zu einer Abiturdurchschnittsnote von 1,9 notwendig. Die Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin erfolgte auf Grundlage der Angaben der Antragstellerin in ihren Bewerbungsunterlagen. Sie hat in dem Antragsformular in dem Abschnitt „Frühere Immatrikulation“ unter dem Stichwort „Abg. Studi“ zutreffend die Kennziffer 2 eingetragen, was nach den Ausfüllhinweisen der Antragsgegnerin bedeutet, dass der Bewerber zwar schon einmal studiert, aber keinen Abschluss erworben hat. In die Rubrik „Jahr/Sem.“ hat die Antragstellerin weiterhin zutreffend 2011/2 eingetragen, was die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule zum Wintersemester 2011/12 bedeutet. Bezüglich der sodann auszufüllenden Rubrik „Semester immatrikuliert“ hat die Antragstellerin zunächst für das Wintersemester 2011/12 die Kennziffer 3 eingetragen, was heißt, dass zu diesem Semester die Studienaufnahme erfolgte. Für die Folgehalbjahre hat die Antragstellerin jedoch jeweils die Kennziffer 1 eingetragen, was nach den Ausfüllhinweisen der Antragsgegnerin bedeutet, dass in den jeweiligen Semestern nicht studiert wurde. Diesen Angaben entsprechend wurde die Antragstellerin im Rahmen des Vergabeverfahrens mit insgesamt 15 Wartehalbjahren berücksichtigt und zugelassen.
Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch ergibt, war die Antragstellerin nicht nur im Wintersemester 2011/2012 an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg eingeschrieben, sondern auch zu Beginn des folgenden Sommersemesters 2012 während des Zeitraums vom 1. bis zum 18. April 2012. Die Antragstellerin bestreitet in ihrer Antragsbegründung auch nicht, dass sie während der vorgenannten Zeiträume tatsächlich eingeschrieben war. Sie macht vielmehr geltend, dass sie sich im Sommersemester 2012 noch vor Beginn der Vorlesungszeit zwecks Aufnahme eines Praktikums zur Ausbildungsvorbereitung exmatrikuliert habe. Sie habe keinerlei Vorlesungen oder Kurse besucht, was zu einer Annullierung ihrer Immatrikulation im Sommersemester 2012 hätte führen müssen. Der freigewordene Studienplatz hätte noch im Sommersemester 2012 an einen anderen Studienbewerber vergeben werden können, die Vorlesungszeit habe erst am 2. Mai 2012 begonnen.
Das Sommersemester 2012 kann trotz der nur kurzzeitigen Immatrikulation nicht als Wartehalbjahr Berücksichtigung finden. Gem. § 14 Abs. 1 VergabeVO wird die Rangfolge im Rahmen der Wartezeitquote durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt, wobei nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, zählen. Das wären vorliegend bei der Antragstellerin sechzehn (volle) Wartehalbjahre. Davon abzuziehen ist gem. § 14 Abs. 6 VergabeVO die Zahl der Wartehalbjahre, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben war.
Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 VergabeVO ist es, zu verhindern, dass die in den medizinischen Studiengängen bestehenden Kapazitätsengpässe auf andere Studiengänge verlagert werden und sich dadurch die Studiensituation insgesamt verschlechtert. Letztlich soll die Bestimmung dazu beitragen, dass möglichst viele Personen ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte auch im Hochschulbereich verwirklichen können. Ist ein Bewerber bereits an einer Hochschule eingeschrieben, soll diese Zeit nicht noch im Hinblick auf eine mögliche künftige Bewerbung um einen Studienplatz in einem medizinischen Studiengang als Wartezeit angerechnet werden. Denn aufgrund seiner Einschreibung ist die jeweilige Universität verpflichtet, Lehr- und sonstige Studienkapazitäten für den betreffenden Bewerber vorzuhalten – unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Gleichzeitig steht dieser Studienplatz einem anderen Bewerber oder Studenten nicht zur Verfügung, da er für den eingeschriebenen Studenten freigehalten wird. Dies gilt im Übrigen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ebenso wie für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge. Auch bei letzteren werden Studienplätze von den Universitäten nur im Rahmen der dort vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung gestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 6 VergabeVO allein auf die Tatsache der Einschreibung abgestellt, die Motive und Beweggründe des Eingeschriebenen für seine Einschreibung sind – ebenso wie die Motive und Beweggründe dafür, sich nicht zu exmatrikulieren – unerheblich.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. September 2016 - 6 K 1430/16 - und Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 6 L 2129/16 -; juris.
Diese gesetzgeberische Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und findet auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, in dem es möglicherweise im Einzelfall nicht zu einer unerwünschten Verschiebung der in den medizinischen Studiengängen bestehenden Kapazitätsengpässe auf andere Studiengänge gekommen ist. Die Kammer hat zwar erhebliche Bedenken, ob ein Studienplatz so unmittelbar vor Beginn der Vorlesungszeit überhaupt noch wiederbesetzt werden könnte. Darauf kommt es indes nicht an. Im Übrigen hat die Antragstellerin sich 2012 bis zur Aufnahme ihres Praktikums der Vorteile des Studentenstatus bedient, wie sie bezüglich ihrer Krankenversicherung selbst einräumt.
Hinzu kommt, dass bei einem Massenverfahren wie dem Vorliegenden, in dem innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten sind und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes zu einer Verschiebung in den Auswahl- und Verteilungslisten führt, zeitnah sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen müssen. Dazu gehört naturgemäß auch die Anzahl der zu berücksichtigenden Wartesemester. Für eine nachträgliche Klärung der Frage, ob es im Einzelfall durch eine vorübergehende Immatrikulation in einem anderen Studienfach überhaupt zu einer unerwünschten Verschiebung der in den medizinischen Studiengängen bestehenden Kapazitätsengpässe auf andere Studiengänge gekommen ist, bleibt kein Raum. Im Übrigen dürften derartige Klärungen im Nachhinein auch kaum erfolgversprechend, gegebenenfalls sogar unmöglich sein. Die rein formale Anknüpfung an den Status als eingeschriebener Studierender erscheint daher naheliegend und sachlich gerechtfertigt.
Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hätten im Rahmen des Vergabeverfahrens der Antragsgegnerin für die Antragstellerin insgesamt nur vierzehn Wartehalbjahre berücksichtigt werden können. Eine Zulassung im Rahmen der Wartezeitquote hätte demnach nicht erfolgen können. Die Antragstellerin weist damit zwar die zum Wintersemester 2019/2020 erforderliche Anzahl von Wartehalbjahren auf. Da aber nicht für alle Studienbewerber mit vierzehn Wartehalbjahren ein Studienplatz zu Verfügung stand, war auf das nachrangige Kriterium der Durchschnittsnote abzustellen, § 18 Abs. 1 VergabeVO. Hier war zum streitigen Bewerbungssemester eine Durchschnittsnote von mindestens 1,9 erforderlich, sodass die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote von 2,8 nicht zum Zuge gekommen wäre.
Bei der Rücknahme eines Zulassungsbescheides, der auf objektiv falschen Angaben ‑ auf Verschulden kommt es insoweit nicht an ‑ des Bewerbers im Zulassungsantrag beruht, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde kein Ermessenspielraum eingeräumt wird, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Rücknahme des Zulassungsbescheides verpflichtet ist. Überlegungen, ob die Antragstellerin im kommenden Sommersemester mit einer Wartezeit von dann fünfzehn Wartesemestern aufgrund einer geänderten VergabeVO möglicherweise nicht zum Zuge kommt, waren von der Antragstellerin daher in ihre Entscheidung nicht einzustellen.
An der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn ohne die Anordnung könnte der in rechtswidriger Weise an die Antragstellerin zugewiesene Studienplatz nicht mehr im Rahmen des Vergabeverfahrens an einen berechtigten, aber bislang noch nicht zugelassenen Bewerber vergeben werden. Die mit dem Vergabeverfahren einhergehenden Eingriffe in die Berufs- und Ausbildungsfreiheit der jeweiligen Studienbewerber sind jedoch nur insoweit gerechtfertigt, als die vorhandenen Kapazitäten erschöpfend ausgenutzt werden. Um diesem Gebot Rechnung zu tragen erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl im öffentlichen als auch im Interesse der übrigen Studienbewerber als notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.