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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1460/20·06.12.2020

Vorbeugender Rechtsschutz bei Studienplatzvergabe abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt festzustellen, dass seine Bewerbung die Messzahl 11 rechtfertigt, und verlangt Verpflichtung der Antragsgegnerin, diese Bewertung in künftigen Vergabeverfahren anzuwenden. Das Gericht hält die Anträge für unzulässig, weil sie die Behörde in einer noch zu treffenden Entscheidung vorwegnehmen würden. Vorbeugender Rechtsschutz setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus, das hier nicht ersichtlich ist. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Feststellung und Verpflichtung in Bezug auf Studienplatzbewertung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungs- oder Verpflichtungsantrag, der darauf abzielt, die Verwaltung in einer noch nicht getroffenen (unselbständigen) Vorentscheidung inhaltlich zu binden, ist unzulässig; Gegenstand gerichtlichen Rechtsschutzes ist die abschließende Sachentscheidung.

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Rechtsschutz nach der VwGO ist regelmäßig erst nach Erlass der belastenden Verwaltungsentscheidung zu suchen; vorbeugender Rechtsschutz kommt nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses (irreparabler Nachteil bei Abwarten) in Betracht.

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Die allgemeine Unsicherheit über die Erfolgsaussichten eines künftigen Rechtsbehelfs begründet kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; gleiche Unsicherheit besteht für alle Betroffenen und rechtfertigt keinen vorgezogenen Rechtsschutz.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Staatsvertrag über die Hochschulzulassung von März/April 2019§ Studienplatzvergabeverordnungen der Länder§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV

Tenor

1.   Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der      Antragsteller.

2.   Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die nunmehr gestellten Anträge,

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1. festzustellen, dass die Bewerbung des Antragstellers (Prüfungsergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium) die Messzahl 11 rechtfertigt, und

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2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragssteller in den kommenden Vergabeverfahren des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/22 mit der Messzahl 11 an der Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin im Rahmen der Quote für Zweitstudienbewerber zu beteiligen,

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haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig.

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Versteht man die Anträge wörtlich, soll das Verwaltungsgericht der entscheidenden Behörde vorgeben, wie sie in Bezug auf eine bestimmte unselbständige Vorfrage der noch zu treffenden Entscheidung über den Zulassungsantrag, nämlich die Bewertung des Prüfungsergebnisses des Erststudiums und der Gründe für das Zweitstudium in der Verteilung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung von März/April 2019 und den entsprechenden Umsetzungsvorschriften in den Studienplatzvergabeverordnungen der Länder, zu entscheiden hat. Eine solche Vorgabe ist dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung indessen fremd. Gegenstand des Rechtsschutzes hat vielmehr die das Verwaltungsverfahren abschließende Sachentscheidung (vgl. § 44a VwGO), vorliegend also die Entscheidung über die Zulassung zum Studium, zu sein.

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Legt man die Anträge dahingehend aus, dass sie sich auf diese Sachentscheidung beziehen, also auf die Zulassung zum Medizinstudium in einem künftigen Vergabeverfahren gerichtet sind, so sind sie unzulässig, weil Rechtsschutz nach dem System der Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig erst nach dem Ergehen der Sachentscheidung in Anspruch genommen werden kann, vorliegend also erst nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheides. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Voraussetzungen für einen sogenannten „vorbeugenden Rechtsschutz“ vorlägen, wenn dem Antragsteller also ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre, auf die Sachentscheidung zu warten und dann Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, weil durch das Abwarten ein irreparabler Schaden einzutreten droht.

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Vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, VwGO § 123 Rn. 43 ff., mit weiteren Nachweisen.

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Ein solches „qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis“ ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen eine etwaige Ablehnung zum Sommersemester 2021 gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch der von dem Antragsteller vorgetragene Umstand, die Veröffentlichung der Auswahlgrenzen durch die Antragsgegnerin im Wintersemester 2020/2021 sei erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt und dies sei auch für das Sommersemester 2021 zu erwarten, vermag ein „qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis“ nicht zu begründen. Dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Vorhinein nicht abschließend beurteilbar sind, liegt häufig in der Natur der Sache. Diese Unsicherheit besteht jedoch für sämtliche Bewerber, deren Zulassungsanträge abgelehnt wurden. Sie kann nicht zur Grundlage eines vorbeugenden Rechtsschutzbegehrens gemacht werden. In Bezug auf diese Unsicherheit dürfte es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Rechtsbehelf vor oder nach dem Ablehnungsbescheid eingelegt wird. Durch ein Abwarten der Sachentscheidung droht kein irreparabler Schaden.

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Im Übrigen bestehen aus Sicht der Kammer Zweifel daran, ob die Gründe des Antragstellers für das Zweitstudium eine mit der Punktzahl 7 zu bewertende Einstufung in Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) rechtfertigen. Es dürfte viel dafür sprechen, dass sich die berufliche Situation des Antragstellers nicht dadurch erheblich verbessern würde, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Insbesondere lässt sich den Stellenanzeigen, die der Antragsteller seiner Bewerbung beigefügt hat, entnehmen, dass weder der Abschluss eines Studiums der Humanmedizin noch der Abschluss eines zusätzlichen Studiums zu den Mindestanforderungen der ausgeschriebenen Stellen gehören.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.