Eilantrag auf Zweitstudienplatz Medizin abgewiesen – Bewertung wissenschaftlicher Gründe nicht überwiegend wahrscheinlich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin. Streitpunkt ist die Punktbewertung wissenschaftlicher Gründe nach §17 und Anlage 3 VergabeVO sowie die Vereinbarkeit des verwendeten Bewertungsbogens mit der Vergabeverordnung. Das Gericht lehnte die einstweilige Anordnung ab, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, dass ihm mindestens acht Punkte hätten zuerkannt werden müssen; bloße Zweifel genügen im Eilverfahren nicht. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Zweitstudienplatzes in Humanmedizin als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vergabe von Zweitstudienplätzen nach der VergabeVO bestimmt sich die Rangfolge durch eine Messzahl, die sich aus dem Ergebnis des Erststudiums und dem Gewicht der für das Zweitstudium geltend gemachten Gründe ergibt.
Wissenschaftliche Gründe nach Fallgruppe 2 der Anlage 3 zur VergabeVO sind mit sieben bis elf Punkten zu bewerten; die Feststellungen der im Zulassungsantrag benannten Hochschule sind für die Vergabestelle und das Gericht zwar nicht bindend, haben aber erhebliches Gewicht nach § 17 Abs. 3 VergabeVO.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes nur glaubhaft gemacht, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren überwiegend zugunsten des Antragstellers liegt; bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Bewertung genügen nicht.
Weichen von Formularen oder Bewertungsbögen der zur Gutachtenerstellung herangezogenen Hochschule vom Wortlaut der Vergabeverordnung ab, begründet dies zwar Prüfbedarf im Hauptsacheverfahren; im Eilverfahren reicht dies ohne überwiegende Erfolgsaussicht nicht zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung aus.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Zum Wintersemester hatte der letzte zugelassene Bewerber eine Messzahl von zehn aufzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen zwei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums Nautik – „befriedigend“ – zuerkannt.
Ob die Antragsgegnerin die Gründe, die der Antragsteller für sein Zweitstudium geltend macht, zu Recht „nur“ als „gewichtige wissenschaftliche Gründe und durch den wissenschaftlichen Werdegang des Antragstellers belegt“ anerkannt und mit sieben Punkten bewertet hat, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend aufgeklärt werden.
Wissenschaftliche Gründe nach Fallgruppe 2 der Anlage 3 zur VergabeVO sind mit sieben bis elf Punkten zu bewerten, wobei nach Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO die Punktzahl innerhalb dieses Rahmens von sieben bis elf Punkten davon abhängig ist, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 VergabeVO die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Eine Bindung an die Feststellungen der Hochschule besteht zwar weder für die Antragsgegnerin noch für das erkennende Gericht. Diese Feststellungen haben jedoch ganz erhebliches Gewicht insoweit, als die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 VergabeVO auf der Grundlage der Bewertung der wissenschaftlichen Gründe hinsichtlich ihres Gewichts und ihrer Bedeutung für das allgemeine Interesse einer für Forschung und Lehre sachverständigen Stelle zu erfolgen hat. Ob allerdings der von der Antragsgegnerin verwandte Bearbeitungsbogen für Zweitstudiengänge aus wissenschaftlichen Gründen den Vorgaben der Anlage 3 der Vergabeverordnung entspricht, erscheint nicht zweifelsfrei. Die Anlage 3 zur VergabeVO sieht in der Fallgruppe 2 „wissenschaftliche Gründe“ die Vergabe von sieben bis elf Punkten vor, wohingegen in dem Bearbeitungsbogen nur angekreuzt werden kann, ob überhaupt wissenschaftliche Gründe vorliegen und bejahendenfalls können diese nur mit sieben, neun oder elf Punkten bewertet werden. Die Möglichkeit, die Gründe mit acht oder zehn Punkten zu bewerten, räumt das zu verwendende Formular der zur Gutachtenerstellung berufenen Hochschule nicht ein. Ob diese – zumindest dem Wortlaut der VergabeVO widersprechende – Vorgehensweise rechtmäßig ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, gegebenenfalls wird darüber hinaus weiter aufzuklären sein, ob die Universität Hamburg die geltend gemachten Gründe des Antragstellers bei Ausschöpfung des „kompletten“ Beurteilungsspielraums mit acht Punkten bewertet hätte und eventuell wie sich ein auf sieben bis elf Punkte „veränderter“ Beurteilungsspielraum auf das gesamte Bewerberfeld auswirken würde.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zur Aufnahme eines Zweitstudiums geltend gemachten Gründe mit mindestens acht Punkten hätte bewerten müssen. Gegenwärtig besteht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Zentralinstituts für Arbeitsmedizin und Maritime Medizin vom 11. April 2014, erstellt von Prof. Dr. med. W. I. und Dr. med. M. P. , gegenwärtig allenfalls als offen einzuschätzen. Das Zentralinstitut für Arbeitsmedizin und Maritime Medizin ist eine Einrichtung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg und nicht eine zur Gutachtenerstellung gem. § 17 Abs. 3 VergabeVO berufene Hochschule. Sowohl das Gutachten des Zentralinstituts als auch die Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Fallgruppe 2 in der Anlage 3 zur VergabeVO und dem nach den Richtlinien der Antragsgegnerin zu verwendenden Formblatt vermögen lediglich Zweifel zu wecken, ob die Bewertung der geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe zutreffend mit sieben Punkten erfolgte, belegen indes nicht, dass eine Bewertung mit mindestens acht Punkten überwiegend wahrscheinlich war.
Besondere berufliche Gründe hat der Antragsteller zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, könnten sich jedoch aus seinem Motivationsschreiben ergeben. „Besondere berufliche Gründe“ nach Fallgruppe 3 liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beider Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Ob vorliegend solche besonderen beruflichen Gründe vorliegen, kann indes dahingestellt bleiben, da für das Vorliegen besonderer beruflicher Gründe nach Fallgruppe 3 nur sieben Punkte zuerkannt werden können und sich die Messzahl des Antragstellers damit nicht erhöhen würde.
Eine Entscheidung über den gestellten Ortsantrag war daher entbehrlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.