Einstweilige Anordnung auf Zuteilung eines Studienplatzes (Humanmedizin) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilig die Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob sie einen Anspruch nach den maßgeblichen Regelungen der VergabeVO glaubhaft gemacht hat. Die Anträge wurden abgelehnt, weil sie die vorrangigen Sozialkriterien nicht erfüllte, keinen Ortsantrag gestellt und eine schlechtere Abiturnote als der letzte Zugelassene hatte. Verfassungsrechtliche Einwände änderten an der Anwendbarkeit der Vergabeverordnung bis Ende 2019 nichts.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur Studienplatzzuteilung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm unter den für das Vergabeverfahren geltenden Regeln ein Anspruch auf den begehrten Studienplatz zusteht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Verteilung von in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerbern auf Studienorte richtet sich nach den Vorgaben der VergabeVO (§ 21 VergabeVO); vorrangig sind die im Zulassungsantrag genannten Studienortwünsche und die dort geregelten Sozialkriterien.
Erfüllt ein Bewerber nicht die vorrangigen Sozialkriterien und erfolgt eine Auswahl zwischen Bewerbern desselben Sozialkriteriums, kann die Abiturnote als nachrangiges Auswahlkriterium entscheidend sein.
Rügen wegen unzureichender Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten sind im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung grundsätzlich unzulässig und sind ggfs. im sogenannten NC-Rechtsstreit gegen die jeweilige Hochschule geltend zu machen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, deren Unvereinbarkeit aber befristet aussetzt, bleiben die betroffenen Regelungen bis zum Ablauf der Aussetzungsfrist anwendbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Rahmen der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) für den Studiengang Humanmedizin ausgewählt, da sie eine ausreichende Zahl an Wartehalbjahren vorzuweisen hat. Jedoch konnte der Antragstellerin kein Studienplatz an der von ihr benannten Universität I. zugewiesen werden. Die Zulassung an einer anderen Hochschule hat die Antragstellerin ausdrücklich abgelehnt.
Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. Die Antragstellerin hatte an erster und einziger Stelle die Universität I. genannt. Da nicht alle Bewerber, die diesen Studienort an erster Stelle genannt hatten, hier einen Studienplatz erhalten konnten, musste eine Auswahl nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 VergabeVO erfolgen. Dabei konnten zum Wintersemester 2019/20 alle Bewerber zugelassen werden, die die in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VergabeVO genannten Sozialkriterien erfüllt haben. Hierzu hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht nicht gezählt. Die Antragstellerin ist nicht schwerbehindert und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Sozialkriteriums 2, weil sie nicht mit einer der in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO genannten Personen zusammen wohnt. Zwar konnten an der Universität I. auch Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 zugelassen werden. Die Zahl der Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 übertraf jedoch die Zahl der noch vorhandenen Studienplätze an der Universität I. . Daher musste eine Auswahl zwischen den Studienbewerbern mit dem Sozialkriterium 3 erfolgen, bei der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO die Abiturnote als nachrangiges Kriterium maßgeblich war. Da der letzte in der Wartezeitquote an der Universität I. im Studiengang Humanmedizin zugelassene Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 eine Durchschnittsnote von 3,1 aufwies, konnte die Antragstellerin mit ihrer Abiturnote von 3,2 nicht zum Zuge kommen. Im Übrigen hat sie den für die Zuordnung zur Fallgruppe 3 erforderlichen Ortsantrag nach Aktenlage gar nicht gestellt.
Soweit verfassungsrechtliche Einwände gegen das Vergabeverfahren im Raum standen, ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen die für das vorliegende Verfahren relevanten Vorschriften für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, zugleich aber ihre Fortgeltung bis zum 31. Dezember 2019 angeordnet hat.
BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 -, NJW 2018, 361 ff.
Damit steht fest, dass für das vorliegende Verfahren die Vergabeverordnung in ihrer jetzigen Fassung uneingeschränkt anwendbar ist. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin fehlende Transparenz bei der Auswahl und Gewichtung der Vergabekriterien rügt.
Sofern die Antragstellerin mit ihrer Antragsbegründung auch die unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten rügen wollte, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Antragsgegnerin nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweiligen Hochschule – im sog. „nc-Rechtsstreit“ – verfolgt werden. Im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung kann die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hingegen nicht geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.