Eilantrag auf Zuteilung Studienplatz Humanmedizin wegen Abiturbestenquote abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin. Strittig war, ob ihr wegen der Abiturbestenquote ein Anspruch zusteht. Das VG Gelsenkirchen hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, weil die Bewerberin die jeweils maßgeblichen Abitur-Auswahlgrenzen nicht erreichte. Ein vorgesehener Vorteil durch Bundesfreiwilligendienst hätte ohne Punktgleichheit nicht zur Zulassung geführt.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch gegen die Vergabestelle nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen besteht.
Die Zuteilung von Studienplätzen in der Abiturbestenquote richtet sich nach der Rangfolge der Hochschulzugangsberechtigungspunkte; wer die für das jeweilige Auswahlverfahren geltende Mindestpunktzahl nicht erreicht, hat keinen Anspruch auf Zulassung aus dieser Quote.
Ein abgeleisteter Dienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst) gewährt in der Abiturbestenquote nur bei Punktgleichheit innerhalb desselben Bundeslandes einen Vorteil; ohne solche Punktgleichheit ist der Dienst unbeachtlich für die Zulassungsentscheidung.
Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert für Entscheidungen, die ausschließlich die Zusätzliche Eignungsquote oder die Auswahlquote der Hochschulen betreffen; ein Antrag kann sich daher auf Bescheide der jeweils zuständigen Stellen beschränken.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an einer der von ihr im Antrag benannten Hochschulen im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2020/21 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GVBl. NRW 2020, S. 2), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 655), Bezug genommen.
Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag).
Die Zulassung in einer der Vorabquoten hat die Antragstellerin nicht beantragt.
Eine Zulassung in der Abiturbestenquote kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Studienplätze dieser Quote werden gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 780 (Abiturnote 1,3) erfüllt die Antragstellerin nicht die zum Wintersemester 2020/21 jeweils maßgebliche Auswahlgrenze der von ihr benannten Hochschulen in der Abiturbestenquote. Für eine Auswahl war insoweit ausweislich der Angaben in der Antragserwiderung für Bewerber mit sächsischem Abitur eine Punktzahl von mindestens 823 (Jena, Greifswald, Magdeburg und Halle-Wittenberg), 827 (Hannover), 831 (Dresden), 839 (Göttingen), 841 (Leipzig) oder 862 (Berlin) erforderlich, was jeweils der Abiturnote 1,0 entspricht.
Ob die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin abgeleisteten Bundesfreiwilligendienst zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, kann offen bleiben. Denn ein solcher Dienst ist für die Vergabe im Rahmen der Abiturbestenquote nur relevant, wenn Bewerber, die in demselben Bundesland dieselbe Abiturpunktzahl erzielt haben, auf der entsprechenden Landesliste gereiht werden müssen; nur im Falle einer solchen Punktgleichheit verschafft ein abgeleisteter Dienst dem Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StudienplatzVVO NRW (= § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sächsische StudienplatzVVO) i. V. m. Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Vergabe-Staatsvertrages einen Vorteil. Die Antragstellerin hätte also aufgrund ihres Dienstes bestenfalls andere sächsische Abiturienten, die ebenfalls 780 Punkte im Abitur erzielt haben, auf der Rangliste hinter sich lassen können. Da eine Zulassung mit 780 Punkten indes – wie oben aufgezeigt – nicht möglich war, hätte ihr dies ersichtlich nicht zu einer Zulassung verholfen.
Ob die Antragstellerin bei Berücksichtigung ihres Bundesfreiwilligendienstes eine Zulassung in der Zusätzlichen Eignungsquote oder in der Auswahlquote der Hochschulen hätte beanspruchen können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 klargestellt, dass der vorliegende Antrag sich nur gegen den Bescheid richtet, den die Antragsgegnerin in eigenem Namen erlassen hat, also gegen den die Abiturbestenquote betreffenden Bescheid. Für einen Anspruch auf Zulassung in der Zusätzlichen Eignungsquote oder in der Auswahlquote der Hochschulen wäre die Antragsgegnerin auch nicht passivlegitimiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.