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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1315/21·15.11.2021

Eilantrag auf Zuteilung Studienplatz Humanmedizin abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt nach § 123 VwGO einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin an benannten Hochschulen. Das Gericht hält den Antrag für unbegründet: Sie hat keinen Anspruch gemäß den für das Wintersemester 2021/22 geltenden Vergaberegeln glaubhaft gemacht und erfüllt die Voraussetzungen der Abiturbestenquote nicht. Weitergehende Einwände betreffen Quoten oder Kapazitäten, die gegen die jeweilige Hochschule zu richten sind. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller unter den für die Vergabe maßgeblichen Regeln ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes zusteht.

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Die Abiturbestenquote bemisst sich allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung; berufliche Ausbildungen und der TMS bleiben in dieser Quote unberücksichtigt.

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Studienplätze der »Zusätzlichen Eignungsquote« und der »Auswahlquote der Hochschulen« werden von den Hochschulen vergeben; Einwendungen gegen die Vergabe in diesen Quoten sind primär gegen die jeweiligen Hochschulen geltend zu machen.

4

Die zentrale Vergabestelle ist an die von den Hochschulen bzw. der Kultusverwaltung mitgeteilte Kapazität gebunden; Fehler bei der Kapazitätsermittlung können nur gegenüber der jeweiligen Hochschule gerügt werden.

5

Im seit Sommersemester 2020 geltenden Vergaberegime besteht keine eigenständige Wartezeitquote mehr; Angriffe auf eine solche Quote sind insoweit unbehelflich.

Relevante Normen
§ VergabeVO § 15§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ Art. 9 Vergabe-Staatsvertrag§ Art. 10 Vergabe-Staatsvertrag

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an den von ihr im Bewerbungsverfahren benannten Hochschulen im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen.

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Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag).

6

Für eine „Vorabquote“ (Härtefall, Zweitstudium etc.) hat die Antragstellerin sich nicht beworben.

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Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 458 (Abiturnote 3,1) erfüllt die Antragstellerin nicht die zum Wintersemester 2021/2022 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihr benannten Hochschulen (Bochum, Jena) maßgebliche Auswahlgrenze von mindestens 819 Punkten (Abiturnote 1,1).

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Die Einwände der Antragstellerin, ihre Ausbildung zur Medizinisch-Technisch-Radiologischen Assistentin und der durch sie absolvierte Test für Medizinische Studiengänge (TMS) seien nicht sachgerecht berücksichtigt worden, greifen in Bezug auf die Abiturbestenquote ersichtlich nicht durch, da Berufsausbildung und TMS in dieser Quote nach den gesetzlichen Vorgaben keine Berücksichtigung finden. Diese Gesichtspunkte können vielmehr nur in der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und in der „Auswahlquote der Hochschulen“ relevant werden. Da die Studienplätze dieser beiden Quoten indes durch die Hochschulen selbst vergaben werden – insoweit hat die Antragsgegnerin den Ablehnungsbescheid nur als deren verlängerter Arm erlassen –, könnten diese Einwände nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die betreffenden Hochschulen berücksichtigt werden.

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Eine eigenständige „Wartezeitquote“ ist in dem seit dem Sommersemester 2020 angewandten Vergaberegime nicht mehr vorgesehen. Die Rüge einer „Verfassungswidrigkeit der Wartezeitquote“ geht daher ins Leere.

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Soweit in der Antragsbegründung die unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten gerügt wird, vermag auch dies dem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch dieser Einwand kann im Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Die Kapazität wird nicht von der Antragsgegnerin ermittelt, sondern von der einzelnen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist an die ihr mitgeteilte Zahl von Studienplätzen gebunden. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.