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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1313/14·24.09.2014

Eilantrag auf Studienplatz Tiermedizin: Ablehnung mangels erforderlicher Wartezeit

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin. Das VG Gelsenkirchen wies den Antrag ab, weil sie die für das Wintersemester 2014/2015 erforderliche Wartezeit (mindestens elf Halbjahre) nicht erfüllte. Ein fachspezifischer Berufsabschluss begründet in der zentral verwalteten Wartezeitquote keinen Anspruch. Eine mögliche verfassungsrechtliche Kritik an der Vergaberegelung begründet keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch.

Ausgang: Eilantrag auf Zuteilung eines Studienplatzes in Tiermedizin als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass ihr unter den maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen ein Anspruch auf die beantragte Leistung zusteht.

2

Im zentralen Vergabeverfahren nach VergabeVO bestimmt die maßgebliche Auswahlgrenze (z. B. Mindestwartezeit) allein, wer in der Wartezeitquote berücksichtigt wird; das Unterschreiten dieser Grenze schließt einen Anspruch aus.

3

Ein fachbezogener Berufsabschluss (z. B. Pferdewirtin) begründet keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch in der von der Vergabestelle verwalteten Wartezeitquote und ersetzt weder erforderliche Wartesemester noch wirkt er automatisch zulassungsfördernd, soweit die jeweilige Hochschule dies nicht ausdrücklich als Auswahlkriterium vorsieht.

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Die ggf. verfassungsrechtliche Beanstandung des Vergaberegimes führt nicht unmittelbar zur Durchsetzung individueller Zulassungsansprüche; aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften folgt nicht ohne Weiteres ein Anordnungsanspruch des langjährig Wartenden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 1 Satz 2 VergabeVO in Verbindung mit Anlage 1§ 6 ff. VergabeVO§ 14 VergabeVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

             Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

3

Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Wartezeit von zehn Semestern nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/2015 mindestens elf Halbjahre erforderlich, wobei unter den Bewerbern mit elf Wartehalbjahren nur diejenigen ausgewählt werden konnten, die eine Abiturnote von 2,1 oder besser vorzuweisen hatten. In der Abiturbestenquote hat die Antragstellerin sich nicht beworben.

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Soweit die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung einen erfolgreichen Berufsausbildungsabschluss als Pferdewirtin nachgewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein Berufsabschluss in der von der Antragsgegnerin verwalteten Wartezeitquote keinerlei Berücksichtigung findet. Der Abschluss einer –auch- fachspezifischen Berufsausbildung vermittelt weder einen direkten Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium noch verringert er die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderlichen Wartesemester. Fachspezifische Berufsausbildungen können lediglich im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen Berücksichtigung insoweit finden, als die einzelne Hochschule ein entsprechendes Kriterium in ihre Zulassungsordnung aufgenommen hat.

5

Die beschließende Kammer ist in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin der Auffassung, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet.

6

VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 - 6 K 4171/12 u.a. – und vom 18. März 2014 – 6z K 4455/13 u.a. -, juris und www.nrwe.de.

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Ob ein entsprechender Zustand auch hinsichtlich des Studiengangs Tiermedizin zu konstatieren ist, ist von der Kammer noch nicht entschieden worden. Für das vorliegende Verfahren kann diese Frage offen bleiben. Denn die Kammer hat bereits in ihren vorgenannten Vorlagebeschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13; anders noch die Beschlüsse vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris.

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Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.