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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1228/13·16.10.2013

Einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes für Humanmedizin (WS 2013/14). Das Gericht stellte fest, dass die zentrale Vergabe nach VergabeVO gilt und die Bewerberin mit Note 2,0 und acht Halbjahres-Wartezeit die Auswahlgrenzen nicht erfüllt. Ein verfassungsrechtlicher Einwand begründet keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch. Ein Härtefallantrag wurde nicht gestellt; Kapazitätsrügen sind gegen die jeweilige Hochschule zu richten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur begründet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller unter den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen ein Anspruch zusteht.

2

Die zentrale Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin richtet sich nach der VergabeVO; studiennahe Berufsausbildungen werden in diesem zentralen Verfahren nicht berücksichtigt, soweit die VergabeVO dies nicht vorsieht.

3

Die Feststellung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Vergaberegeln begründet für sich genommen keinen unmittelbaren individuellen Zulassungsanspruch des langjährig Wartenden; diese Folge liegt beim Gesetzgeber.

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Ein Vorwurf unvollständiger Kapazitätsauslastung kann gegen die Stiftung für Hochschulzulassung nicht im Verfahren geltend gemacht werden, soweit die Kapazität von der jeweiligen Hochschule in Verbindung mit der Kultusverwaltung festgesetzt wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. Anlage 1 VergabeVO§ 6 ff. VergabeVO§ 11 VergabeVO

Tenor

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

Gründe

2

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

3

Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 2,0 und einer Wartezeit von lediglich acht Halbjahren erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land T.         °I.        bei einer Durchschnittsnote von 1,2. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Sonderanträge (Härtefall, Nachteilsausgleich etc.) hat die Antragstellerin nicht gestellt.

4

Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin trotz ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht mit einer Durchschnittsnote von 1,5 berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Studiennahe Berufsausbildungen finden im zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung. Je nach Ausgestaltung der Auswahlsatzungen der einzelnen Universitäten können Berufsausbildungen im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden.

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Die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom März 2013 ausführlich begründet.

6

VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013– 6z K 4171/12 –, abrufbar bei juris und bei www.nrwe.de.

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Auch in dem Hauptsacheverfahren der Antragstellerin (6z K 4455/13) könnte sich die Frage einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht stellen.

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Die Kammer hat allerdings bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers, sondern eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Vergaberechts resultiert und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –; anders noch Beschlüsse der Kammer vom 28. und 29. September 2011 – 6 L 940/11 u.a. –, juris.

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Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben.

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Besondere Umstände, die eine Zulassung der Antragstellerin im Härtewege ermöglichen würden, sind – abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt worden ist – nicht ersichtlich.

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Der zusätzlich erhobene Einwand einer mangelhaften Kapazitätsauslastung („nicht vollständige Ausschöpfung der Studienplätze“) kann im Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Denn die Kapazität wird nicht von der Antragsgegnerin ermittelt, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist an die ihr mitgeteilte Zahl von Studienplätzen gebunden. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem Klage- oder Antragsverfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.