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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1222/11·30.11.2011

Eilantrag auf Studienplatz Humanmedizin: Härtefallablehnung

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin. Das Gericht stellt fest, dass sie nicht glaubhaft gemacht hat, unter den für WS 2011/12 geltenden Vergaberegeln einen Anspruch zu haben. Ein Härtefall nach §15 VergabeVO liegt nicht vor; der Wunsch, in die elterliche Praxis einzusteigen, genügt nicht. Schullaufbahnprobleme sind nur ggf. nach §11 Abs.5 VergabeVO zu berücksichtigen.

Ausgang: Eilantrag auf Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin abgewiesen; Härtefall nach §15 VergabeVO verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach §123 VwGO erfordert die glaubhafte Darstellung, dass dem Antragsteller nach den maßgeblichen Vergaberegeln ein Anspruch auf den begehrten Studienplatz zusteht.

2

Die Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO setzt eine außergewöhnliche Härte voraus, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordert.

3

Der Wunsch, in ein elterliches Unternehmen (z. B. Arztpraxis) einzutreten, begründet allein keinen Härtefall im Sinne des §15 VergabeVO.

4

Probleme der Schullaufbahn, die zu einer schlechteren Abiturnote geführt haben, sind nicht über §15 VergabeVO zu berücksichtigen, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO.

Relevante Normen
§ 15 VergabeVO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 1 Satz 2 VergabeVO§ 6 ff. VergabeVO§ 6 VergabeVO§ 11 Abs. 5 VergabeVO

Leitsatz

Wunsch zur Übernahme der elterlichen Arztpraxis begründet keinen Härtefall.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - unabhängig von der Frage der Einhaltung der Klagefrist im Hauptsacheverfahren - jedenfalls nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

3

Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote hat die Antragstellerin sich nicht beworben. Im Übrigen erfüllt sie mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3,2 und ohne Wartezeit auch nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen.

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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 - und vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, beide juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 am Ende.

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Im Blick zu behalten ist dabei auch die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausführt, innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen und damit die Chancengleichheit wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.

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Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 - mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff..

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Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO nicht dargetan. Ein familiärer oder sozialer Nachteil, welcher der Antragstellerin die Verwirklichung ihres Berufswunsches erschwert, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin möchte vielmehr aufgrund der Perspektive, in das elterliche Unternehmen (MVZ Dialysepraxis) einsteigen zu können, bevorzugt werden. Dieser Wunsch der Antragstellerin und ihrer Eltern ist zwar gut nachvollziehbar, wird aber von der Regelung des § 15 VergabeVO nicht erfasst. Eine andere, großzügigere Auslegung der Vorschrift wäre mit dem verfassungskräftigen Recht aller Bewerber auf gleichberechtigte Teilhabe an den staatlich geschaffenen Studienplatzkapazitäten wohl auch kaum vereinbar.

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Die von der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren geltend gemachten besonderen Probleme ihrer Schullaufbahn, die zu einer schwächeren Abiturnote geführt haben sollen, sind im Rahmen des Härtefallantrags von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Allenfalls im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO und unter den dort genannten Voraussetzungen lassen sich Probleme der von der Antragstellerin geschilderten Art im Einzelfall berücksichtigen. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin indes nicht gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.