Eilantrag auf Studienplatz Tiermedizin an der TiHo Hannover abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin an der Tierärztlichen Hochschule Hannover. Das Gericht prüft die Anspruchsgrundlage nach den für das Wintersemester 2012/13 geltenden Regelungen der VergabeVO. Die Bewerberin war bereits über die Wartezeitquote einem Platz an der LMU München zugewiesen; für Hannover entschieden Ortspräferenz und Sozialkriterien, wobei ihre Abiturnote (3,3) nicht ausreichte. Der Eilantrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in Tiermedizin an der TiHo Hannover als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass ihr nach den für die Vergabe maßgeblichen Regelungen und den tatsächlichen Verhältnissen ein vorrangiger Zuteilungsanspruch zusteht.
Die Verteilung von Studienplätzen in der Wartezeitquote richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag angegebenen Ortspräferenzen; können nicht alle Bewerber mit gleicher Präferenz zugelassen werden, sind die Sozialkriterien des § 21 VergabeVO anzuwenden und bei weiterer Auswahl die Abiturdurchschnittsnote maßgeblich.
Sozialkriterien werden im Vergabeverfahren nur berücksichtigt, wenn sie von der Bewerberin im Rahmen des zulässigen Verfahrens geltend gemacht bzw. beantragt wurden.
Die verfassungsrechtliche Zweifelhaftigkeit von Vergaberegeln begründet nicht ohne Weiteres einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zu Lasten bereits innerhalb der Kapazität zugelassener Bewerber; Änderungen des Verteilungssystems sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
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1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin gerade an der Tierärztlichen Hochschule Hannover zusteht.
Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin ist in diesem Verfahren über die Wartezeitquote ausgewählt worden und hat einen Studienplatz an der Ludwig-Maximilians-Universität München erhalten, für die sie sich mit dritter Ortspräferenz beworben hatte. Dies ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen ("Ortspräferenz") vorzunehmen. An erster Stelle hatte die Klägerin die Tierärztliche Hochschule Hannover genannt. Für die Ortsverteilung ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher Stelle genannt haben, einen Studienplatz an der betreffenden Hochschule erhalten können. Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Zwar konnten für den Studienort Hannover alle Bewerber mit den Sozialkriterien Nr. 1 bis Nr. 4 zugelassen werden. Unter den übrigen Bewerbern (mit erster Ortspräferenz Hannover) musste jedoch, da ihre Zahl diejenige der Studienplätze übertraf, eine Auswahl erfolgen, bei der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO die Abiturdurchschnittsnote maßgeblich war und bei der die Antragstellerin mit ihrer Note (3,3) nicht zum Zuge kam. Aus denselben Gründen schied auch eine Zulassung an der von der Antragstellerin mit zweiter Ortspräferenz benannten Justus-Liebig-Universität Gießen aus.
Einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des Studienortwunsches Hannover nach § 21 Abs. 3 VergabeVO (= Sozialkriterium Nr. 3) hat die Antragstellerin nicht gestellt. Die von ihr nunmehr angeführte Pflegebedürftigkeit ihrer Großmutter hätte, wenn überhaupt, allenfalls im Rahmen eines solchen Antrags berücksichtigt werden können.
Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin trotz ihres Hauptwohnsitzes bei den Eltern in S. nicht das Sozialkriterium Nr. 4 zugebilligt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn bei dem schleswig-holsteinischen Kreis T. , dem die Stadt S. angehört, handelt es sich nicht um einen dem Studienort Hannover zugeordneten Kreis. Nach Anlage 4 zur VergabeVO sind einem Studienort nämlich nur die Kreise und kreisfreien Städte des betreffenden Bundeslandes sowie - gegebenenfalls - die an den Studienort unmittelbar angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte des benachbarten Bundeslandes zugeordnet. Der Kreis T. gehört weder zu Niedersachsen noch grenzt er unmittelbar an den Studienort Hannover an.
Soweit die Antragstellerin die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen mit der Begründung bezweifelt, es gebe innerhalb von Niedersachsen zahlreiche dem Hochschulort Hannover zugeordnete Kreise und Städte, die weiter als S. entfernt seien, und die Regelungen der Anlage 4 zur VergabeVO liefen auf eine unzulässige Landeskinderprivilegierung hinaus, führt auch dies nicht zum Erfolg des Eilantrags. Dabei kann offen bleiben, ob tatsächlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ortsverteilung bestehen. Denn selbst wenn die Regelungen des § 21 VergabeVO in Verbindung mit Anlage 4 verfassungswidrig wären, was der Kammer bei summarischer Betrachtung jedenfalls nicht zwingend erscheint, würde daraus kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung an der Tierärztlichen Hochschule Hannover (zu Lasten eines anderen innerhalb der Kapazität zugelassenen Bewerbers) erwachsen. Insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in ihren Urteilen vom 26. April 2012 - 6 K 3698/11 u.a. - (juris) Bezug, die sinngemäß auch im vorliegenden Zusammenhang gelten. Eine Änderung des Ortsverteilungssystems wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.