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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 1128/13·25.09.2013

Eilantrag auf Zuteilung eines Medizinstudienplatzes abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte nach § 123 VwGO einstweilig die Zuteilung eines Studienplatzes für das Sommersemester 2013 in Humanmedizin. Zentral war die Frage, ob ihr aufgrund der für das Sommersemester 2013 geltenden Vergaberegeln ein unmittelbarer Zulassungsanspruch zusteht. Das Gericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da sie die maßgeblichen Auswahlgrenzen (Abiturnote, Wartezeit) nicht erfüllte und keinen Härteantrag gestellt hatte. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes begründet keinen sofortigen Zulassungsanspruch.

Ausgang: Eilantrag auf Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin als unbegründet abgewiesen; Auswahlkriterien nicht erfüllt, keine Härtefallanträge gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzen voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ihm unter den für den jeweiligen Zeitraum geltenden Vergaberegeln ein Zuteilungsanspruch zusteht.

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Die Zuteilung von Studienplätzen in Humanmedizin erfolgt nach der VergabeVO in einem zentralen Vergabeverfahren; Ansprüche ergeben sich nur bei Erfüllung der dortigen Auswahlkriterien (z. B. Abiturbestenquote, Wartezeit).

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Die bloße Feststellung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Vergaberechts begründet keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch des langjährig Wartenden; allenfalls folgt hieraus eine Pflicht des Gesetzgebers zur Rechtsänderung.

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Härtefall- oder sonstige Sonderanträge sind gesondert zu stellen und substantiiert zu begründen; fehlende Anträge oder substantiiertes Vorbringen führen zur Versagung der einstweiligen Maßnahme.

Relevante Normen
§ VergabeVO § 14§ GG Art 12§ VwGO § 123§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

1   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2   Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Ungeachtet der Frage, ob der am 3. September 2013 eingegangene, aber ausdrücklich auf das Sommersemester 2013 bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit ihrer Abiturnote (2,3) nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) maßgebliche Auswahlgrenze, die für Abiturienten aus Bayern zum Sommersemester 2013 bei 1,2 lag. Im Übrigen hat sie sich in der Abiturbestenquote gar nicht beworben. Auch bei der Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) verfehlt die Antragstellerin die Auswahlgrenze. Hier waren zum Sommersemester 2013 mindestens dreizehn Halbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hatte zum Sommersemester 2013 neun Wartehalbjahre vorzuweisen. Sonderanträge (Härtefall, Nachteilsausgleich etc.) hat die Antragstellerin nicht gestellt.

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Die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom März 2013 ausführlich begründet.

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VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013   - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei juris und bei www.nrwe.de. 

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Auch in dem Hauptsacheverfahren der Antragstellerin (6z K 1545/13) könnte sich die Frage einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht stellen.

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Die Kammer hat allerdings bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers, sondern eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Vergaberechts resultiert und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -; anders noch Beschlüsse der Kammer vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris. 

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Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben.

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Besondere Umstände, die eine Zulassung der Antragstellerin im Härtewege ermöglichen würden, sind – abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt worden ist – nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.