Erlass einstweiliger Anordnung auf Studienplatz Zm. Leipzig abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Leipzig. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil der Antragsteller keinen plausiblen Anspruch nach den für 2013/2014 geltenden Vergaberegeln glaubhaft gemacht hat. Die zentrale Verteilung in der Wartezeitquote und die Zuteilung auf Studienorte nach § 21 VergabeVO ergaben, dass wegen der Abiturnote (2,9) kein Platz an Leipzig zugewiesen werden konnte.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Zahnmedizinstudienplatzes an der Universität Leipzig als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die beantragte Studienplatzzuteilung nach den für das betreffende Semester geltenden Vergaberegeln zusteht.
Die zentrale Vergabe von Studienplätzen erfolgt nach der VergabeVO; die Verteilung der in einer Quote Ausgewählten auf Studienorte richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen (§ 21 VergabeVO).
Übersteigt die Zahl der Bewerber mit derselben vorrangigen Studienortpräferenz die Zahl der verfügbaren Studienplätze, ist nach den in § 21 VergabeVO genannten Sozialkriterien und anschließend nach der Abiturdurchschnittsnote auszuwählen.
Bei der Verteilung der bereits in einer Quote ausgewählten Bewerber auf Studienorte bleiben die Ableistung eines Dienstes und eine abgeschlossene Berufsausbildung unberücksichtigt; die Ableistung eines Dienstes findet nur als Ranggleichheitskriterium nach § 18 Abs. 2 VergabeVO Anwendung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Im Rahmen der Wartezeitquote – eine Zulassung in der Abiturbestenquote ist nicht beantragt worden – hat zwar die Antragsgegnerin den Antragsteller mit zwölf Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 2,9 für den Studiengang Zahnmedizin auswählen können, jedoch konnte dem Antragsteller kein Studienplatz an der von ihm ausschließlich benannten Universität Leipzig zugewiesen werden.
Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster und einziger Stelle hatte der Antragsteller die Universität Leipzig genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Universität Leipzig zugewiesen bekommen konnten. Ist das – wie hier – nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Dabei konnten an der Universität Leipzig alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 bis 4 der Rangfolge zugelassen werden. Unter den übrigen Bewerbern mit erster Ortspräferenz Leipzig musste jedoch, da die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übertraf, eine Auswahl erfolgen, bei der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO die Abiturdurchschnittsnote maßgeblich war und bei der der Antragsteller mit seiner Note von 2,9 nicht zum Zuge kam.
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass ihm andere Studienbewerber angesichts zusätzlicher Kriterien wie abgeleisteter Wehrdienst und abgeschlossene Berufsausbildung nicht im Range vorgehen dürften, wird darauf hingewiesen, dass studiennahe Berufsausbildungen im zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung finden. Je nach Ausgestaltung der Auswahlsatzungen der einzelnen Universitäten können Berufsausbildungen im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden. Die Ableistung eines Dienstes findet nach § 18 Abs. 2 VergabeVO nur Berücksichtigung bei Ranggleichheit im Rahmen der Auswahl der Studienbewerber in den einzelnen Quoten. Der Antragsteller wurde jedoch in der Wartezeitquote ausgewählt. Im Rahmen der Verteilung der in einer Quote Ausgewählten auf die einzelnen Studienorte findet weder die Ableistung eines Dienstes noch der Abschluss einer vorangegangenen Berufsausbildung Berücksichtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.