Einstweilige Anordnung: Minderjährigenquote findet im zentralen Vergabeverfahren keine Anwendung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilig die Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin mit Verweis auf die Minderjährigenquote des BerlHZG. Das Gericht stellte fest, dass im zentralen Vergabeverfahren der Staatsvertrag und die darauf beruhende VergabeVO maßgeblich sind und für das Wintersemester 2012/13 keine Minderjährigenquote vorsehen. Eine Anwendung des § 7 Abs.1 Nr.5 BerlHZG ist daher ausgeschlossen. Der Antrag wurde mangels glaubhaft gemachtem Anspruch abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes wegen Fehlens eines glaubhaft gemachten Anspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung landesrechtlicher Regelungen im zentralen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, soweit sie dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung oder den darauf gestützten Vergabeverordnungen widerspricht.
Eine im Landeshochschulgesetz vorgesehene Minderjährigenvorabquote findet im zentralen Vergabeverfahren keine Berücksichtigung, wenn der Staatsvertrag und die VergabeVO eine entsprechende Vorabquote nicht vorsehen.
Die Länder haben nach Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnungen übereinstimmende Kriterien für Vorabquoten zu bestimmen; abweichende einzelstaatliche Regelungen dürfen die Einheitlichkeit des zentralen Verfahrens nicht unterlaufen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller unter den maßgeblichen Vergaberegeln und tatsächlichen Verhältnissen einen Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes hat.
Zitiert von (2)
2 neutral
Leitsatz
"Minderjährigenquote" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerLHZG) findet keine Berücksichtigung im zentralen Vergabeverfahren.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,8 und ohne Wartezeit nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Berlin bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Sonderanträge hat die Antragstellerin nicht gestellt.
Die am 21. Januar 1995 geborene Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf bevorzugte Zulassung zum Studium der Medizin aufgrund ihrer zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses bestehenden Minderjährigkeit. Sie war von der Antragsgegnerin nicht im Rahmen einer Vorabquote für Minderjährige am Vergabeverfahren zu beteiligen, denn die für das vorliegende Verfahren allein maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für das Wintersemester 2012/13 sehen eine solche Vorabquote nicht vor.
Die Vergabe der Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin erfolgt auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag). Die Antragsgegnerin hat nach Art. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages die Aufgabe, nach Maßgabe des Abschnittes 3 des Vertrages das zentrale Vergabeverfahren durchzuführen. Das Land Berlin hat den Staatsvertrag mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 ratifiziert und damit als für sich verbindlich anerkannt.
Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages sieht vor, dass in einem Auswahlverfahren bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vorab) vorzubehalten sind für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 1), Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf im Bereich des öffentlichen Bedarfs auszuüben (Nr. 2), ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie Deutschen gleichgestellt sind (Nr. 3), Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (Nr. 4), Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Nr. 5) und in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Nr. 6). Nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden Kriterien, insbesondere auch die Quoten nach Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages. Die Rechtsverordnungen der Länder müssen dabei nach Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrages übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Das Land Berlin hat demgemäß die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 15. Mai 2012, erlassen. In § 6 VergabeVO Stiftung finden sich die vorab abzuziehenden Studienplätze entsprechend Art. 9 des Staatsvertrages. Eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben, sieht die VergabeVO Stiftung ebenso wenig vor, wie die Vergabeverordnungen der anderen Länder.
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) berufen, wonach in einem Auswahlverfahren im Rahmen einer Vorabquote Studienplätze vorbehalten werden sollen u.a. für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben ("Minderjährigenquote"). Nach im vorliegenden Verfahren maßgeblicher summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG keine Anwendung im Verfahren der Studienplatzvergabe durch die Antragsgegnerin findet.
Zwar spricht für die Auffassung der Antragstellerin, es bestehe eine "Regelungsparallelität" von BerlHZG und Staatsvertrag, die eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG auch im Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin ausdrücklich neben dem Staatsvertrag zulasse, sowohl der Wortlaut des § 1 BerlHZG als auch der des § 8 Abs. 1 BerlHZG. Denn in § 1 BerlHZG heißt es: "Dieses Gesetz und der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung regeln die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen Berlin." Dass das BerlHZG im Vergabeverfahren der Antragsgegnerin nach dem gesetzgeberischen Willen keine eigenständige Rechtsgrundlage begründen soll, liegt danach erst einmal nicht nahe. Auch der Wortlaut des § 8 Abs. 1 BerlHZG deutet darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin unter vollständiger Anwendung der Quoten des § 7 Abs. 1 BerlHZG erfolgen soll. Nach § 8 Abs. 1 BerlHZG werden "in Studiengängen, die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, die nach Abzug der Studienplätze nach § 7 verbleibenden Studienplätze" nach den drei Hauptquoten "Grad der Qualifikation", "Wartezeit" sowie "Auswahlverfahren der Hochschulen" vergeben.
Entgegen dem insoweit in eine andere Richtung deutbaren Wortlaut kann die Quote des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG, die - anders als die Quoten des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BerlHZG - keine Entsprechung in Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages hat, jedoch keine Berücksichtigung im zentralen Vergabeverfahren finden. Dies folgt zum einen bereits aus der Gesetzesbegründung für die Einführung der "Minderjährigenquote". Es ist nicht erkennbar, dass sich der Gesetzgeber mit Einführung der "Minderjährigenquote" im Rahmen der letzten Änderung des BerlHZG auf der Grundlage des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 in Widerspruch zum Staatsvertrag setzen wollte. In der Begründung der Gesetzesvorlage zum Modernisierungsgesetz wird Bezug genommen auf die Bewerbung minderjähriger Abiturienten und Abiturientinnen, die sich "an den Berliner Hochschulen bewerben". Dies trifft auf die Bewerber im zentralen Vergabeverfahren gerade nicht zu, da sich diese nicht an den Hochschulen, sondern bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz bewerben. Desweiteren betont die Begründung den hohen Numerus clausus "in den nicht dem zentralen Vergabeverfahren unterliegenden Studiengängen" (vgl. Seite 66 der Beschlussvorlage). Dass der Gesetzgeber bei der Einführung der "Minderjährigenquote" auch das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin im Blick hatte und vom Staatsvertrag abweichende Regelungen treffen wollte, ist aufgrund des Vorgenannten gerade nicht anzunehmen. Die Kammer hat demnach Anlass zu der Annahme, dass § 8 Abs. 1 BerlHZG im Rahmen der Änderung des BerlHZG und der Einführung der "Minderjährigenquote" schlichtweg übersehen worden ist, soweit dort auf sämtliche Quoten des § 7 Abs. 1 BerlHZG Bezug genommen wird und dadurch ein Widerspruch zum Staatsvertrag entstanden ist.
Zum anderen sprechen systematische Überlegungen gegen eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG im zentralen Vergabeverfahren. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - auf der Grundlage des Art. 1 Staatsvertrag gegründete -Stiftung für Hochschulzulassung nach Art. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages allein die Aufgabe hat, das zentrale Vergabeverfahren nach den Art. 5 ff des Staatsvertrages durchzuführen. Dabei hat sie die von den Ländern auf der Grundlage des Art. 12 Staatsvertrag erlassenen Vergabeverordnungen der Länder zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Vergabe von Studienplätzen unter Anwendung anderer, von dem Staatsvertrag abweichender rechtlicher Grundlagen - wie etwa einzelner Regelungen des BerlHZG - ist ihr daher nicht möglich. Da die Aufgabe der Stiftung gerade darin besteht, ein zentrales Vergabeverfahren durchzuführen, würde eine Anwendung einzelner Landesgesetze, die unterschiedliche Auswahlverfahren statuieren, unter Umständen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrages, der gerade vorschreibt, dass die Vergabeverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Dass dies für die Festlegung der Vorabquoten nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag der Fall ist, liegt vor dem Hintergrund des Bedürfnisses nach einer gerechten Verteilung der Kapazitäten unter allen Bewerbern auf der Hand.
Es spricht auch nichts dafür, dass das Land Berlin von der Ermächtigung in Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages nicht in Form einer VergabeVO Stiftung, sondern allein oder zusätzlich durch das BerlHZG Gebrauch machen wollte. Durch die Regelung des § 11 Nr. 1 BerlHZG ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Land Berlin den Staatsvertrag als für sich bindend für die Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren ansieht. Gerade durch die Regelung in § 11 Nr. 1 BerlHZG wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit dem BerlHZG kein zweites, neben der VergabeVO Stiftung eigenständig anzuwendendes Regelwerk schaffen, sondern die Einzelheiten des Verfahrens - wie von Art. 12 Staatsvertrag vorgesehen - durch die Senatsverwaltung in der VergabeVO regeln lassen wollte. Von der Ermächtigung hat diese mit Erlass der VergabeVO Stiftung vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 15. Mai 2012, Gebrauch gemacht. In der VergabeVO Stiftung werden die Vorabquoten in § 6 geregelt und erhalten im Land Berlin - wie in den anderen Bundesländern - gerade keine "Minderjährigenquote". Da die VergabeVO Stiftung die Kriterien des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag umfassend regelt, ist auch nicht erkennbar, dass das BerlHZG an dieser Stelle "gewollt" als ergänzendes Regelwerk Geltung beanspruchen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.