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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 4434/13·02.02.2015

Verspäteter Antrag auf mündliche Verhandlung ohne QES – Gerichtsbescheid rechtskräftig

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtElektronischer RechtsverkehrVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte nach Zustellung eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung; die per E‑Mail eingereichte Erklärung enthielt keine qualifizierte elektronische Signatur. Das Gericht befand den Antrag daher als unwirksam und verspätet, da Schriftform erforderlich ist. Der Gerichtsbescheid vom 28.01.2014 ist damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf mündliche Verhandlung als verspätet und formunwirksam verworfen; Gerichtsbescheid vom 28.01.2014 damit rechtskräftig; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid muss innerhalb eines Monats nach Zustellung gestellt und der Schriftform entsprechen (§84 Abs.2 VwGO).

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Ein der Schriftform unterliegender Schriftsatz kann per E‑Mail nur dann wirksam übermittelt werden, wenn ihm eine qualifizierte elektronische Signatur nach den Vorgaben des Signaturgesetzes beigefügt ist (§55a Abs.1 S.3 VwGO).

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Bei Zustellung durch Postzustellungsauftrag gilt der Gerichtsbescheid mit der Einlegung in den Briefkasten des Empfängers als zugestellt; Fristen beginnen mit diesem Zeitpunkt (§56 Abs.2 VwGO i.V.m. §§180 ZPO, 57 VwGO).

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Trifft der form‑ und fristgerechte schriftliche Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist zu, ist ein später per E‑Mail ohne QES gestellter Antrag unwirksam; der Gerichtsbescheid bleibt rechtskräftig und eine erneute Entscheidung in der Sache ist ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 55a VwGO, § 84 VwGO§ Grundgesetz§ BGB§ Personenstandsgesetz§ Art. 46 Bayerisches Hochschulgesetz

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 rechtskräftig beendet worden ist.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die im Jahre 1967 in C.        geborene Klägerin erlangte im Juni 1987 das Abitur. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Von 1991 bis 1997 studierte sie offenbar an der Universität F.        -O.        Pharmazie, von 2005 bis 2013 an der Universität N.       Humanmedizin. Die Studiengänge wurden von der Klägerin offenbar nicht abgeschlossen.

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Im Juni 2013 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten erneut um einen Studienplatz der Pharmazie. Dabei wählte sie eine Beteiligung in allen Auswahlquoten und gab als gewünschte Hochschule die G.         -B.         -Universität (FAU) F.        -O.        an; die Zuteilung eines Studienplatzes an einer anderen Hochschule schloss sie in der Wartezeitquote aus. In der Rubrik „Vorname“ gab die Klägerin bei der elektronischen Bewerbung offenbar „S.M. T.             “ an. Auf dem der Beklagten in Papierform übersandten Bewerbungsformular ist diese Angabe handschriftlich ersetzt durch „T1.      “ – vermutlich durch einen Mitarbeiter der Beklagten.

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Unter dem 12. August 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Zulassungsbescheid für das Fach Pharmazie und den Studienort F.        -O.        . Der Bescheid enthält den Hinweis „Rangliste der Auswahl: 76 Warte“. Adressiert ist der Bescheid an „Frau T1.      G1.     c/o I.       H.     G2.     oo HMF, L.            Straße 5, T2.             “.

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Eine Einschreibung an der Universität F.        -O.        erfolgte nicht.

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Am 16. September 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und in der Klageschrift die Frage aufgeworfen: „Warum erhält die pharmazeutisch-technische Assistentin ‚T.             G2.     ‘ für den Studiengang ‚Pharmazie‘ von der SfH (vormals ZVS) seit dem Abitur im Jahre 1987 keine rechtsgültige Zulassung?“ Weiter heißt es in der Klageschrift, an der FAU habe deshalb nie eine rechtsgültige Einschreibung vollzogen werden können. Ohne rechtsgültige Einschreibung sei auch die Zulassung zu diversen Prüfungen in den neunziger Jahren ungültig gewesen und die Prüfungen müssten wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte, die auch das Grundgesetz – insbesondere den Gleichheitssatz und die Berufsfreiheit – tangierten widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Der Anspruch resultiere aus dem Grundgesetz, Namensschutzrecht, BGB und Personenstandsgesetz. Jeder Mensch habe das Recht auf seinen eigenen Namen. Insofern könne der Zulassungsbescheid der Beklagten auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden.

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Die Klägerin beantragt

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die „Ausstellung einer korrekten Zulassung für den Studiengang Pharmazie an der FAU für ‚T.             G2.     (PTA)‘ mit einer Wartezeit von ’24 Wartehalbjahren‘ für WS 2013/14 sowie Widerruf, Rücknahme, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung aller falsch ausgestellten Zulassungen nebst adäquatem Ausgleich des bis dato entstandenen Schadens“.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Zulassungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem Zulassungsantrag der Klägerin sei in jeder Hinsicht entsprochen worden.

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Die Beklagte hat ferner den Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der FAU F.        -O.        vom 7. Oktober 2013 vorgelegt, dem zufolge die Klägerin zum 30. September 1997 exmatrikuliert worden ist, weil sie den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Danach – so der Vermerk weiter – habe sie mehrfach eine Zulassung für das Studium der Pharmazie an der FAU F.        -O.        erhalten, habe aber wegen des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung gemäß Art. 46 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation nicht eingeschrieben werden dürfen. Die „fehlerhafte Namenswiedergabe“ habe auf die Entscheidungen keinen Einfluss gehabt.

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Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2014 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Die Klägerin hat am Montag, dem 3. März 2014, per E-Mail mündliche Verhandlung beantragt; eine qualifizierte elektronische Signatur war der E-Mail nicht beigefügt. Am 4. März 2014 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung noch einmal per Post bei Gericht eingegangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung war – unabhängig von seiner Zulässigkeit, insbesondere der Frage seines rechtzeitigen Eingangs – aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.

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Überzeugend dazu Clausing, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, Stand: März 2014, § 84 Rdnr. 43, mit weiteren Nachweisen.

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Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist indes verspätet, so dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf; der Gerichtsbescheid der Kammer vom 28. Januar 2014 ist rechtskräftig.

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Gegen einen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 84 Abs. 2 VwGO). Der Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 ist der Klägerin mit Postzustellungsauftrag übermittelt worden; mit der Einlegung in den Briefkasten am 1. Februar 2014 galt der Gerichtsbescheid als zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO). Die Monatsfrist lief somit am Montag, dem 3. März 2014, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Zwar ist an diesem Tag eine E-Mail der Klägerin bei Gericht eingegangen, in welcher mündliche Verhandlung beantragt wird. Dieser (fristgerechte) Antrag ist indes unwirksam. Als „bestimmender Schriftsatz“,

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vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 55a Rdnr. 10,

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bedarf der Antrag auf mündliche Verhandlung nämlich der Schriftform. Ein der Schriftform bedürftiger Schriftsatz kann gemäß § 55a Abs. 1 S. 3 VwGO nur dann wirksam per E-Mail übermittelt werden, wenn ihm eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Signaturgesetzes beigefügt ist. Dies war bei der E-Mail der Klägerin vom 3. März 2014 nicht der Fall; sie war daher nicht geeignet, die Monatsfrist zu wahren. Das per Brief übersandte (formwirksame) Original der Antragsschrift ist erst am 4. März 2014 und damit zu spät eingegangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).