Abweisung der Klage gegen Zulassungsbescheid mangels Klagebefugnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer „korrekten“ Zulassung zum Pharmaziestudium und rügt fehlerhafte Namenswiedergabe sowie frühere unzulässige Einschreibungen. Das Gericht hält die Klage für unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis: Die Beklagte hat einen rechtskonformen Zulassungsbescheid erteilt; die Einschreibungsverweigerung der Hochschule wegen einer in den 1990er Jahren endgültig nicht bestandenen Prüfung ist nur gegenüber der Hochschule anfechtbar. Die bloße Verkürzung des Vornamens verletzt ohne herabwürdigende Absicht keine Persönlichkeitsrechte.
Ausgang: Klage gegen Zulassungsbescheid der Beklagten wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger plausibel darlegt, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein; bloße ideelle oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen genügen nicht.
Ein begünstigender Zulassungsbescheid begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Einschreibung, wenn die Hochschule wegen gesetzlicher Ausschlussgründe die Immatrikulation ablehnt; die Rechtmäßigkeit dieser Immatrikulationsentscheidung ist gegen die Hochschule zu prüfen.
Die erteilende Behörde handelt rechtmäßig, wenn sie bei Vorliegen der Auswahlkriterien der VergabeVO einen Zulassungsbescheid erteilt; daraus folgt keine Rechtsverletzung gegenüber dem Bewerber.
Die bloße unvollständige Wiedergabe von Vornamen in einem Verwaltungsakt verletzt Persönlichkeitsrechte nicht, sofern keine herabwürdigende Absicht erkennbar ist und die Adressierbarkeit des Bescheids gewahrt bleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die im Jahre 1967 in C. geborene Klägerin erlangte im Juni 1987 das Abitur. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Von 1991 bis 1997 studierte sie offenbar an der Universität F. -O. Pharmazie, von 2005 bis 2013 an der Universität N. Humanmedizin. Die Studiengänge wurden von der Klägerin offenbar nicht abgeschlossen.
Im Juni 2013 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten erneut um einen Studienplatz der Pharmazie. Dabei wählte sie eine Beteiligung in allen Auswahlquoten und gab als gewünschte Hochschule die G. -B. -Universität (FAU) F. -O. an; die Zuteilung eines Studienplatzes an einer anderen Hochschule schloss sie in der Wartezeitquote aus. In der Rubrik „Vorname“ gab die Klägerin bei der elektronischen Bewerbung offenbar „S.M. T. “ an. Auf dem der Beklagten in Papierform übersandten Bewerbungsformular ist diese Angabe handschriftlich ersetzt durch „T1. “ – vermutlich durch einen Mitarbeiter der Beklagten.
Unter dem 12. August 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Zulassungsbescheid für das Fach Pharmazie und den Studienort F. -O. . Der Bescheid enthält den Hinweis „Rangliste der Auswahl: 76 Warte“. Adressiert ist der Bescheid an „Frau T1. G1. c/o I. H. G2. oo HMF, L. Straße 5, T2. “.
Eine Einschreibung an der Universität F. -O. erfolgte nicht.
Am 16. September 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und in der Klageschrift die Frage aufgeworfen: „Warum erhält die pharmazeutisch-technische Assistentin ‚T. G2. ‘ für den Studiengang ‚Pharmazie‘ von der SfH (vormals ZVS) seit dem Abitur im Jahre 1987 keine rechtsgültige Zulassung?“ Weiter heißt es in der Klageschrift, an der FAU habe deshalb nie eine rechtsgültige Einschreibung vollzogen werden können. Ohne rechtsgültige Einschreibung sei auch die Zulassung zu diversen Prüfungen in den neunziger Jahren ungültig gewesen und die Prüfungen müssten wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte, die auch das Grundgesetz – insbesondere den Gleichheitssatz und die Berufsfreiheit – tangierten widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Der Anspruch resultiere aus dem Grundgesetz, Namensschutzrecht, BGB und Personenstandsgesetz. Jeder Mensch habe das Recht auf seinen eigenen Namen. Insofern könne der Zulassungsbescheid der Beklagten auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden.
Die Klägerin beantragt
die „Ausstellung einer korrekten Zulassung für den Studiengang Pharmazie an der FAU für ‚T. G2. (PTA)‘ mit einer Wartezeit von ’24 Wartehalbjahren‘ für WS 2013/14 sowie Widerruf, Rücknahme, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung aller falsch ausgestellten Zulassungen nebst adäquatem Ausgleich des bis dato entstandenen Schadens“.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Zulassungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem Zulassungsantrag der Klägerin sei in jeder Hinsicht entsprochen worden.
Die Beklagte hat ferner den Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der FAU F. -O. vom 7. Oktober 2013 vorgelegt, dem zufolge die Klägerin zum 30. September 1997 exmatrikuliert worden ist, weil sie den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Danach – so der Vermerk weiter – habe sie mehrfach eine Zulassung für das Studium der Pharmazie an der FAU F. -O. erhalten, habe aber wegen des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung gemäß Art. 46 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation nicht eingeschrieben werden dürfen. Die „fehlerhafte Namenswiedergabe“ habe auf die Entscheidungen keinen Einfluss gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei genügt nicht eine Beeinträchtigung in lediglich ideeller oder wirtschaftlicher Hinsicht; es muss sich vielmehr um eine Rechtsverletzung handeln. Nicht ausreichend ist zudem die bloße Behauptung einer Verletzung in eigenen Rechten; die Rechtsverletzung muss vielmehr aus objektiver Sicht zumindest möglich erscheinen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 42 Rdnr. 59, mit Nachweisen zur einschlägigen Rechtsprechung.
Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine Klagebefugnis vorliegend nicht feststellen; es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Beklagte in ihren Rechten verletzt worden sein könnte.
Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2013/14 gemäß §§ 7 Abs. 3, 8 und 14 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) Anspruch auf Zulassung zum Studium der Pharmazie in der „Wartezeitquote“, weil sie die Auswahlgrenze für diesen Studiengang erreichte bzw. überschritt. Diesem Anspruch ist die Beklagte auch vollständig nachgekommen, indem sie der Klägerin unter dem 12. August 2013 einen entsprechenden Zulassungsbescheid für die von ihr gewünschte Hochschule erteilt hat.
Dass dieser Zulassungsbescheid an „Frau T1. G1. “ adressiert war, führt ersichtlich nicht zu einer Rechtsverletzung. Die verkürzte Wiedergabe Ihrer Vornamen, die ausweislich der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde „T1. N1. “ lauten, ist nicht geeignet, Zweifel über die Adressatin des Zulassungsbescheides hervorzurufen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerks der FAU F. -O. vom 7. Oktober 2013 ist die Einschreibung der Klägerin in der Vergangenheit auch nicht daran gescheitert, dass man ihr den Zulassungsbescheid der Beklagten nicht hat zuordnen können. Die Hochschule hat die Einschreibung vielmehr unter Verweis auf ihre Immatrikulationssatzung und das bayerische Hochschulrecht abgelehnt, weil die Klägerin eine für das Absolvieren des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits in den neunziger Jahren endgültig nicht bestanden hat. Durch eine solche Ablehnung der Hochschule wird zwar der Zulassungsbescheid der Beklagten unwirksam (§ 8 S. 2 VergabeVO). Ob die Entscheidung der Hochschule rechtmäßig ist, kann indes nur in einem Rechtsstreit mit der betreffenden Hochschule, nicht aber in einem Klageverfahren gegen die Beklagte überprüft werden.
Ob eine Rechtsverletzung grundsätzlich – auch in einem begünstigenden Bescheid – darin liegen kann, dass der Name des Adressaten/der Adressatin in verunglimpfender Weise entstellt wird, mag dahin stehen. Das schlichte Weglassen eines zweiten Vornamens verletzt jedenfalls keine Persönlichkeitsrechte, wenn dahinter nicht eine herabwürdigende Absicht erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).