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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 4230/12·10.12.2012

Abweisung der Klage auf Zuteilung eines Studienplatzes in Zahnmedizin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Abiturnote 1,6) begehrt einen Studienplatz Zahnmedizin; der Zulassungsantrag wurde wegen Unterschreitung der für das Land geltenden Auswahlgrenzen (Abiturnote 1,4; fehlende Wartezeit) abgelehnt. Sie rügt Verletzung des Art. 12 GG. Das Gericht weist die Klage ab: die Klägerin erfüllte die nach VergabeVO maßgeblichen Auswahlkriterien nicht; eine Rüge ungenutzter Kapazitäten ist im zentralen Vergabeverfahren unbehelflich.

Ausgang: Klage auf Zuteilung eines Studienplatzes in Zahnmedizin wegen Unterschreitung der Auswahlgrenzen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes im zentralen Vergabeverfahren besteht nur, wenn die Bewerberin die nach VergabeVO maßgeblichen Auswahlgrenzen (z. B. Abiturnote, Wartezeit) erreicht.

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Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt lediglich die von den Ländern bzw. Hochschulen festgesetzten Studienplätze; eine Rüge unzureichender Ausschöpfung von Ausbildungskapazitäten ist im zentralen Vergabeverfahren nicht durchsetzbar und bleibt dem Rechtsweg gegen die jeweilige Hochschule (‚NC-Rechtsstreit‘) vorbehalten.

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Ist die Ablehnung eines Zulassungsantrags nach den maßgeblichen Auswahlregeln form- und sachgerecht vorgenommen worden, ist eine Verpflichtungsklage auf Zuteilung des Studienplatzes unbegründet.

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Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Relevante Normen
§ VergabeVO § 11§ Art. 12 GG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 1 Satz 2 VergabeVO§ 6 ff. VergabeVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 6. April 1993 geborene Klägerin erwarb am 8. Juni 2012 an der X. -S. -Oberschule in C. die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 1,6. Mit Zulassungsantrag vom 11. Juli 2012 bewarb sie sich bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2012/2013. Sie bewarb sich in allen Auswahlhauptquoten und für die größtmögliche Zahl an Studienorten. Härtefall- oder sonstige Sonderanträge stellte sie nicht.

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Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit der Durchschnittsnote 1,6 die für Bewerber aus dem Land C. geltende Auswahlgrenze von 1,4 verfehlt. Ohne Wartezeit habe sie auch die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von elf Halbjahren nicht erreicht. Im Auswahlverfahren der Hochschulen erhielt die Klägerin unter dem 24. September 2012 ebenfalls einen Ablehnungsbescheid.

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Die Klägerin hat am 14. September 2012 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Art. 12 Grundgesetz verbürge in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip die freie Wahl der Stätten der Hochschulausbildung. Knappheitsbedingte Beschränkungen der Hochschulzulassung seien nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen zulässig. Diesem Anspruch sei die Beklagte nicht gerecht geworden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin (erstes Fachsemester) zum Wintersemester 2012/2013 zuzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

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Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2012 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Klägerin erfüllt mit ihrer Abiturnote (1,6) und ohne Wartezeit nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote mussten Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus C. zum Wintersemester 2012/2013 mindestens die Abiturnote 1,4 aufweisen. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2012/2013 mindestens elf Halbjahre erforderlich.

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Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung andeutungsweise die unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten rügt, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Beklagten nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweiligen Hochschule - im sog. "nc-Rechtsstreit" - verfolgt werden. Im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung kann die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hingegen nicht geltend gemacht werden, wie der Klägerin bereits mit Hinweisverfügung vom 1. Oktober 2012 mitgeteilt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.