Klage auf Studienplatz Humanmedizin wegen Nichterfüllung von Auswahlkriterien abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes Humanmedizin und rügt die Ablehnung ihres Zulassungsantrags. Streitpunkt ist, ob sie wegen Nachteilsausgleichs oder weiterer Umstände in das Vergabeverfahren aufgenommen werden kann. Das Gericht weist die Klage ab: sie erfüllt nicht die Noten- oder Wartezeitgrenzen und hat keinen schulförderlichen Nachweis erbracht. Ein Vortrag zur Kapazitätsauslastung ist gegen die Beklagte unbeachtlich.
Ausgang: Klage auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuteilung von Studienplätzen erfolgt nach den maßgeblichen Bestimmungen der VergabeVO; ein Anspruch besteht nur, wenn die in den jeweiligen Quoten festgelegten Auswahlgrenzen (z. B. Abiturnote, Wartezeit) erreicht sind.
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO setzt voraus, dass der Bewerber darlegt und belegt, dass in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe eine bessere Durchschnittsnote verhindert haben; hierfür sind in der Regel beglaubigte Schulzeugnisse und ein Schulgutachten vorzulegen.
Anträge und Nachweise sind innerhalb der in § 3 VergabeVO genannten Frist und Form vorzulegen; nach Ablauf der Ausschlussfrist können neue Umstände im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Vergabestelle darf die Form und den Mindestinhalt des Zulassungsantrags gemäß § 3 Abs. 6 VergabeVO bestimmen; die Delegation formeller Verfahrensanforderungen ist zulässig.
Die Vergabestelle ist an die von Hochschulen und Kultusverwaltungen mitgeteilten Kapazitäten gebunden; eine gegen sie gerichtete Verletzung der Kapazitätsfestlegung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z K 4229/1317.03.2014NeutralGerichtsbescheid der Kammer vom 28.11.2012, juris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z K 4455/1317.03.2014Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z K 4324/1317.03.2014Zustimmend6z K 4182/12, juris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 K 4171/1218.03.2013Zustimmendjuris
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 11. Mai 1994 geborene Klägerin erwarb im Juni 2012 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 1,5.
Mit Zulassungsantrag vom 3. Mai 2012 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Dabei begehrte sie eine Teilnahme in der Abiturbestenquote, der Wartezeitquote sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen. Sie stellte zudem einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote) sowie einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches aus familiären Gründen. Die Klägerin fügte ihrem Antrag einen an ihren Vater gerichteten Bescheid des Jobcenters E. auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 22. Juni 2012 bei.
Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, es hätten nur Bewerber mit besseren Auswahlkriterien ausgewählt werden können. Die Durchschnittsnote des letzten ausgewählten Bewerbers im Lande Nordrhein-Westfalen habe bei 1,0 gelegen. Die Wartezeit des letzten ausgewählten Bewerbers habe 12 Semester betragen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie eine bessere Durchschnittsnote erreicht hätte, wenn die vorgetragenen Umstände nicht eingetreten wären.
Die Klägerin hat am 13. September 2012 Klage erhoben, die sie damit begründet, dass sich durch die Abiturnote nicht zwingend auf die Begabung eines Schülers schließen lasse. Eine Reihe von zum Teil familiären Ereignissen hätten sie beeinflusst, so dass der Notendurchschnitt die vorhandenen Fähigkeiten und die Leistungsstärke nicht wiedergeben könne. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass vorhandene Kapazitäten durch die Hochschulen ausgeschöpft werden müssten. Sie begehre einen Studienplatz außerhalb der festgelegten Kapazitäten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2012/2013 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund der entscheidungserheblichen Auswahlkriterien keinen Anspruch auf einen Studienplatz habe. Dem Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote) habe nicht stattgegeben werden können. Die Klägerin habe nicht begründet, warum sie gehindert gewesen sei, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches reiche zur Begründung nicht aus. Die Klägerin habe zur Darlegung der Auswirkungen leistungsbeeinträchtigender Umstände kein Schulgutachten vorgelegt. Die Auswahl der Studienbewerber erfolge allein nach den rechtlichen Vorgaben, ohne dabei Vorbildung, Eignung, Fähigkeiten, Motivation oder Neigung zu berücksichtigen. Diese Kriterien könnten im Auswahlverfahren der Hochschulen, nicht jedoch bei den von der Beklagten zu beachtenden Auswahlquoten eine Rolle spielen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, sodass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2012 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Klägerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,5 und ohne Wartezeit nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Eine Auswahl nach anderen Auswahlkriterien, wie etwa der Begabung eines Bewerbers, sehen die §§ 6 ff. VergabeVO in den von der Beklagten zu berücksichtigen Quoten (Abiturbesten- und Wartezeitquote) nicht vor.
Die Klägerin hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch darauf, mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Verfahren teilzunehmen. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn jemand durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen.
Die Beklagte bestimmt nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind sowie deren Form. Sie tut dies, indem sie die Anforderungen an den Antrag und die beizufügenden Unterlagen in ihren veröffentlichten Hinweisen, insbesondere dem jeweils aktuellen Info-Heft sowie unter www.hochschulstart.de, bekannt gibt. Dies begegnet nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer,
vgl. z.B. Urteil vom 2. Juni 2009 - 6 K 4434/08 -, n.v.,
keinen Bedenken, da von dieser Delegation an die Beklagte lediglich formelle Verfahrensanforderungen erfasst werden.
Der Bewerber muss die Umstände darlegen und belegen, die zu einem Leistungsabfall geführt haben und nachweisen, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse sowie in der Regel ein Schulgutachten vorgelegt werden.
Die Klägerin hat weder einen Umstand dargelegt, der zum Leistungsabfall geführt hat noch ein Schulgutachten vorgelegt. Die in der Klagebegründung genannten familiären Probleme können - unabhängig von der Frage, ob sie zur Darlegung und zum Nachweis eines leistungsmindernden Umstandes überhaupt ausreichen - im gerichtlichen Verfahren wegen der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO keine Berücksichtigung mehr finden. Der vorgelegte Bescheid des Jobcenters E. belegt zwar, dass die Familie der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht; weshalb dies zu einer Leistungsbeeinträchtigung der Klägerin geführt haben soll, lässt sich nicht erkennen und ist auch von ihr nicht näher dargelegt worden.
Nach alledem war der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes abzulehnen, sodass eine Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches entbehrlich ist.
Der Einwand mangelhafter Kapazitätsauslastung - und die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Art. 12 des Grundgesetzes - kann im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte nicht berücksichtigt werden. Die Kapazität wird nicht von der Beklagten ermittelt, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Die Beklagte ist an die ihr mitgeteilte Zahl von Studienplätzen gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.