Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 4129/10·29.03.2011

Medizinstudium: Keine Zulassung bei beschränkter Ortswahl und fehlendem Sonderantrag-Nachweis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung zur Zulassung zum Studiengang Humanmedizin im WS 2010/2011 an einer von drei ausschließlich benannten Universitäten und berief sich u.a. auf 12 Wartesemester sowie einen Sonderantrag zur bevorzugten Ortsberücksichtigung. Das VG wies die Klage ab, weil zwar eine Auswahl in der Wartezeitquote möglich war, aber wegen Verteilung nach § 21 VergabeVO an den gewünschten Orten die Auswahlgrenzen (u.a. Note) nicht erreicht wurden. Der Sonderantrag scheiterte mangels ordnungsgemäßer Nachweise zum fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis bzw. zur herausgehobenen ehrenamtlichen Funktion und fehlender Nachfolgesituation. Ein Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Universität ergibt sich bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen bei beschränkter Ortswahl nicht.

Ausgang: Verpflichtung zur Zulassung zum Medizinstudium an den gewünschten Universitäten abgelehnt, da Verteilungs- und Nachweisanforderungen nicht erfüllt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im zentralen Vergabeverfahren besteht nur nach Maßgabe der VergabeVO und der im jeweiligen Vergabezeitraum maßgeblichen tatsächlichen Auswahl- und Verteilungsgrenzen.

2

Die Verteilung in der Wartezeitquote richtet sich vorrangig nach der im Zulassungsantrag angegebenen Ortspräferenz; reicht die Kapazität am bevorzugten Studienort nicht aus, ist nach den Sozialkriterien des § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO zu verteilen und bei Ranggleichheit nach der Durchschnittsnote zu entscheiden.

3

Ein Sonderantrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches ist nur beachtlich, wenn die nach § 3 Abs. 6 VergabeVO und den von der Vergabestelle bekanntgemachten Anforderungen geforderten Nachweise vollständig und aktuell geführt werden.

4

Bestreitet ein Bewerber die von der Vergabestelle ermittelten Auswahlgrenzen lediglich pauschal mit Nichtwissen, ohne substantiierte Zweifel darzulegen, besteht regelmäßig kein Anlass, die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in Frage zu stellen.

5

Aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgt in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang kein Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Hochschule, wenn die Nichtzulassung auf sachgerechten Verteilungsregeln sowie der beschränkten Ortswahl und nachrangigen Kriterien beruht.

Relevante Normen
§ VergabeVO § 21, Art 12 Abs 1 GG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. Anlage 1 VergabeVO§ 6 ff. VergabeVO§ 11 VergabeVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die im Jahr °°°°geborene Klägerin erwarb im Juni 2004 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 2,5.

3

Mit Zulassungsantrag vom 7. Juni 2010 bewarb sie sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Hierbei begehrte sie sowohl eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote wie auch in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen, wobei sie jeweils als gewünschte Studienorte die Universität E. -F. , die Ruhr-Universität C. und die Universität E1. angab. Eine Zulassung an anderen Studienorten im Rahmen der Auswahl in der Wartezeitquote schloss sie aus. Weiterhin stellte sie einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sonderantrag A) und führte hierfür die Gründe 3.3 (ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis und Finanzierung des Studiums mit den Einkünften aus dieser Berufstätigkeit) und 4.2 (Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn eine herausgehobene Funktion wahrgenommen wird, für die Nachfolge niemand zur Verfügung steht, die Art der ehrenamtlichen Tätigkeit im besonderen öffentlichen Interesse liegt und sich bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt) an. Zur Begründung dieses Antrags legte die Klägerin der Beklagten eine Vereinbarung zwischen der DRK-Schwesternschaft F. e.V. und ihr, geschlossen unter dem Datum des 30. März 2009, vor, aufgrund derer sie in Vollzeitbeschäftigung arbeiten solle. Diese Vereinbarung wurde unbefristet geschlossen. Weiterhin legte sie der Beklagten ein Schreiben der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - Regionalverband F. - vor, nach der sie dort seit Juni 2005 ehrenamtlich tätig sei und in der Sondereinsatzgruppe Führung und Kommunikation mitwirke. Diese Tätigkeit liege im besonderen öffentlichen Interesse und setze voraus, dass die Klägerin Ihren Wohnsitz bzw. Arbeits- oder Studienplatz in F. oder einer angrenzenden Stadt habe.

4

Die Auswahlgrenzen für die Auswahl nach Wartezeit lagen für das Wintersemester 2010/2011 an der Universität E. -F. bei Ortspräferenz eins mit den nachrangigen Kriterien Ranggruppe fünf und Durchschnittsnote 2,4. An der Ruhr-Universität C. war die Ortspräferenz 1 erforderlich. An der Universität E1. waren bei Ortspräferenz drei die nachrangigen Kriterien Ranggruppe fünf und Durchschnittsnote 2,0 erforderlich.

5

Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie zwar grundsätzlich ausgewählt worden sei, jedoch an keinem der von ihr angegebenen Studienorte habe berücksichtigt werden können. An diesen hätten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien Berücksichtigung finden können. Der Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches habe nicht anerkannt werden können, da der Nachweis der vorgetragenen Gründe nicht ordnungsgemäß geführt worden sei.

6

Hiergegen hat die Klägerin am 14. September 2010 die vorliegende Klage erhoben.

7

Sie ist der Auffassung, dass sie einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Studium habe, da sie eine Wartezeit von zwölf Halbjahren geltend machen könne. Da sie nach dem Bescheid der Beklagten schon zum Studium zugelassen worden sei, habe sie zumindest an einer der von ihr benannten Universitäten einen Studienplatz erhalten müssen. Insofern werde mit Nichtwissen bestritten, dass an den betreffenden Universitäten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien Studienplätze erhalten hätten. Jedenfalls habe die Beklagte den Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches fehlerhafterweise nicht berücksichtigt. Schließlich hätten nach ihren Informationen auch Bewerberinnen mit Durchschnittsnoten von 2,6 und 2,7 bei einer Wartezeit von zwölf Halbjahren einen Studienplatz erhalten.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an der Universität E. -F. im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011 zuzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin grundsätzlich in der Wartezeitquote habe ausgewählt werden können. Allerdings habe keine Verteilung auf die allein gewünschten Universitäten vorgenommen werden können. Dabei macht sie geltend, dass der Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nicht habe berücksichtigt werden können, da weder nachgewiesen worden sei, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der DRK-Schwesternschaft F. e.V. zum Zeitpunkt der Antragstellung ungekündigt gewesen sei, noch den vorgelegten Unterlagen der aktuelle Verdienst zu entnehmen gewesen sei. Dies sei aber erforderlich, da viele Studienbewerber mit Aufnahme des Studiums eine Vollzeitbeschäftigung in eine Nebenbeschäftigung umwandelten, so dass dann hieraus keine erheblichen Einkünfte mehr erzielt würden, die zwingend zum Lebensunterhalt erforderlich seien. Aus der Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. gehe nicht hervor, welche Aufgabe konkret wahrgenommen werde und wie sich die Nachfolgesituation darstelle. Daher habe die Klägerin für die Universität E. -F. nur der Ortspräferenz eins und dem Sozialkriterium fünf zugeordnet werden können. In dieser Gruppe habe eine Zulassung nur bis zu einem Notendurchschnitt von 2,4 erfolgen können. An der an zweiter Stelle genannten Ruhr-Universität C. sei die Klägerin wegen der Ortspräferenz nicht zugelassen worden. An der Universität E1. habe die Klägerin nicht das erforderliche nachrangige Kriterium der Durchschnittsnote erreicht.

13

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

16

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

17

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin an einer der von ihr ausschließlich genannten Universitäten nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.

18

In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) ist die Klägerin zu Recht nicht ausgewählt worden, da hier in der maßgeblichen Landesquote nur Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,1 oder besser berücksichtigt werden konnten.

19

Im Rahmen der Wartezeitquote hat zwar die Beklagte die Klägerin für den Studiengang Medizin auswählen können, jedoch konnte der Klägerin kein Studienplatz an einer der von ihr ausschließlich genannten Universitäten E. -F. , C. und E1. zugewiesen werden. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster Stelle hatte die Klägerin die Universität E. -F. genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Universität E. -F. erhalten können. Ist das - wie hier - nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO.

20

Dabei konnten alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 bis 4 der Rangfolge zugelassen werden. Hierzu hat die Beklagte die Klägerin zu Recht nicht gerechnet. Soweit die Klägerin einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sozialkriterium 3) gestellt hat, hat die Beklagte diesem rechtsfehlerfrei nicht entsprochen. Denn die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Diese ergeben sich aus § 3 Abs. 6 VergabeVO, nach dem die Beklagte die Unterlagen und deren Form bestimmt, die dem Antrag mindestens beizufügen sind, und den Bekanntmachungen der Beklagten, insbesondere der Bestimmung im jeweiligen ZVS-info (jetzt: "hochschulstart.de-Magazin"), hier auf der Seite 55 der Ausgabe Wintersemester 2010/2011 in Verbindung mit dem im Internet-Angebot www.hochschulstart.de bereitgestellten Text "Zulassungschancen können verbessert werden, Sonderanträge A, D, E, F". Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung über die Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung vom März 2009 kann nicht entnommen werden, ob diese Tätigkeit noch fortbesteht. Die Klägerin hat es insoweit unterlassen, das Fortdauern durch andere Unterlagen nachvollziehbar zu belegen, wie in dem vorgenannten Text der Beklagten verlangt. Dies gilt insbesondere - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - vor dem Hintergrund, dass angesichts der Aufnahme eines Studium häufig damit zu rechnen ist, dass eine bestehende Vollzeitbeschäftigung neben dem Studium nicht fortgeführt werden kann oder soll. Gleiches gilt für den geltend gemachten Grund der ehrenamtlichen Tätigkeit. Aus der vorgelegten Bescheinigung geht die genaue Funktion der Klägerin bei der Organisation nicht hervor, so dass nicht erkennbar ist, ob dem Ehrenamt insoweit eine herausgehobene Bedeutung zukommt. Darüber hinaus ist nicht angegeben, ob eine Nachfolgemöglichkeit durch eine andere Person besteht. Auf die Mängel - gemessen an den Vorgaben der Beklagten - ist die Klägerin in ihrem elektronisch abrufbaren "Kontrollblatt" auch ausdrücklich hingewiesen worden.

21

Die Klägerin ist betreffend die Universität E. -F. zu Recht auch nicht unter Zugrundelegung des Sozialkriteriums fünf berücksichtigt worden. Für die nach der Verteilung in den Ranggruppen eins bis vier noch verbliebenen Studienplätze bestand Ranggleichheit unter den Bewerbern, die sich auf keines der hierfür erforderlichen Sozialkriterien berufen konnten. Im Fall der Ranggleichheit zwischen mehreren Bewerbern hat die Entscheidung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO nach Maßgabe der ermittelten Durchschnittsnote zu erfolgen, wobei im vorliegenden Fall Bewerber mit Durchschnittsnoten bis 2,4 berücksichtigt werden konnten. Damit konnte die Klägerin mit einer Durchschnittsnote von 2,5 nicht mehr zugelassen werden.

22

Soweit die Klägerin die nachrangigen Kriterien mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich. Ein substantiiertes Vorbringen von Zweifeln erfolgt nicht, so dass kein Anlass besteht, die von der Beklagten ermittelten Ergebnisse des Hauptverfahrens und die sich daraus ergebenden Auswahlgrenzen in Zweifel zu ziehen.

23

Vgl. insoweit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 K 4872/08 -, n.v.

24

Dies gilt auch für den Vortrag der Klägerin, nach ihrem Wissen hätten auch Studienbewerber mit schlechteren Durchschnittsnoten eine Zulassung an der Universität E. -F. erhalten, zumal bei diesen andere Sozialkriterien vorgelegen haben können.

25

Die Universität C. hat die Klägerin an zweiter Stelle genannt. In diesem Fall waren alle Bewerber, die wie die Klägerin C. an zweiter Stelle genannt haben, zusammenzufassen und zu prüfen, ob diese einen Studienplatz an der Universität C. erhalten können. Im Fall der Universität C. waren aber bereits so viele Bewerber vorhanden, die C. an erster Stelle genannt haben, dass Studienbewerbern, die C. an zweiter oder späterer Stelle genannt haben, kein Studienplatz mehr zugewiesen werden konnte. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO.

26

Für eine Zulassung an der von der Klägerin an dritter Stelle genannten Universität E1. gilt ähnliches. Hier konnten bei Bewerbern, die diese Universität wie die Klägerin an dritter Stelle angegeben haben, nur die zugelassen werden, die bei Vorliegen keines Sozialkriteriums i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VergabeVO eine Durchschnittsnote von 2,0 oder besser vorzuweisen hatten. Dies traf auf die Klägerin nicht zu.

27

Die Zuweisung eines Studienplatzes an einer anderen Universität hat die Klägerin in ihrem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen.

28

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese auch keinen Anspruch auf Zulassung an einer der begehrten Universitäten daraus herleiten, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13. August 2010 ausgeführt hat, dass die Klägerin ausgewählt worden sei. Denn es handelt sich hierbei um einen einheitlich zu verstehenden Ablehnungsbescheid, in dem lediglich ausgeführt worden ist, dass die Nichtzulassung auf der nicht möglichen Zuweisung an eine der begehrten Universitäten beruht und nicht bereits auf einer Nichtauswahl in der Wartezeitquote gemäß den §§ 7 Abs. 3, 6 Abs. 5 VergabeVO.

29

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe aufgrund ihrer Wartezeit jedenfalls an einer der Universitäten zugelassen werden müssen. Denn die Nichtzulassung der Klägerin findet ihre Ursache letztlich allein in ihrer beschränkten Ortswahl sowie dem nachrangigen Kriterium der Durchschnittsnote. Ein Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Universität lässt sich aber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang wie Humanmedizin in einem solchen Fall nicht ableiten. Insoweit ist dem Erfordernis der Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes Genüge getan.

30

Vgl. zu diesen Auswahlmaßstäben BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 338.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.