Zulassungsklage Medizin: Landesquoten und Loszuweisung nicht europarechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, mit ausländischem Abitur, begehrte Zulassung zum Medizinstudium und rügte Benachteiligung durch Zuordnung zur Landesquote per Los. Die Kammer hält die Zuordnung nach dem Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung und das Losverfahren für zulässig. Es liege keine Diskriminierung nach Art.18 AEUV vor, da die Auswahlgrenzen aus dem Bewerberfeld resultieren. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zulassung zum Medizinstudium abgewiesen; Ablehnungsbescheid rechtmäßig, keine europarechtliche Diskriminierung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuordnung von Studienbewerbern zu Landesquoten richtet sich nach dem Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung (§ 13 VergabeVO) und kann ausländische Abschlüsse per Los einer Landesquote zuweisen.
Die Bildung und Anwendung von Landesquoten zur Abiturbestenquote verstößt nicht automatisch gegen Art. 18 AEUV, soweit die Regelung nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Erwerbsort der Hochschulzugangsberechtigung abstellt.
Ein Losverfahren, das Bewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung eine Landesquote zuteilt, begründet keine mittelbare Diskriminierung, sofern es dem Betroffenen eine im Ergebnis gleichwertige Chance auf Zulassung bietet.
Die für eine Landesquote maßgebliche Auswahlgrenze ergibt sich erst im zentralen Verteilungsverfahren aus der Zusammensetzung des Bewerberfeldes und wird nicht zuvor als einheitliche Notengrenze für alle Länder festgesetzt.
Leitsatz
Das System der Landesquoten in der Abiturbestenquote und die Zuordnung ausländischer Studienbewerber sind mit Euorparecht vereinbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 00.00.0000in L. geboren und ist (vermutlich) österreichischer Staatsbürger. Am 16. Juni 2010 unterzog er sich am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium L1. "mit ausgezeichnetem Erfolg" der Reifeprüfung.
Mit Zulassungsantrag vom 16. Juni 2010 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2010/2011. Dabei gab er, er wünsche eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote, nicht aber in der Wartezeitquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen. Seine Durchschnittsnote gab er mit 1,1 an.
Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei der Landesquote für Nordrhein-Westfalen zugeordnet und mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,2 berücksichtigt worden. Die Durchschnittsnote des letzten ausgewählten Bewerbers habe indes bei 1,1 gelegen.
Der Kläger hat am 13. September 2010 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Sein Notendurchschnitt von 1,2 reiche für ein Studium an der Universität N. aus. Außerdem habe er den Notendurchschnitt für die Aufnahme an allen Universitäten erreicht. Für einen EU-Bürger, der das Abitur nicht in Deutschland abgelegt habe, müsse "die höchste in Deutschland vergebene Länderquote ausschlaggebend" sein und nicht irgendeine nicht nachvollziehbare und nicht objektive Quote. Dies sei vorliegend die "Quote 1,2" gewesen, die er mit seinem Notendurchschnitt erfülle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2010/2011 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, aus den Noten des Maturazeugnisses und dem Zeugnis der achten Klasse ergebe sich für den Kläger die Durchschnittsnote 1,2, mit der er am Verfahren beteiligt worden sei. Der Kläger sei im Vergabeverfahren der Landesquote für Nordrhein-Westfalen zugelost worden. Hier habe die Auswahlgrenze bei 1,1 gelegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) hat der Antragsteller sich nicht um einen Studienplatz beworben. Dasselbe gilt für die im Auswahlverfahren der Hochschulen verteilte Quote (§ 10 VergabeVO), auf die sich möglicherweise die Bemerkung des Klägers in der Klageschrift bezieht, für ein Studium an der Universität N. reiche sein Notendurchschnitt von 1,2 aus.
In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO), auf die allein sich somit die Bewerbung des Klägers bezog, erfüllt er mit der von der Beklagten angenommenen und auch von ihm selbst im Klageverfahren angegebenen Durchschnittsnote 1,2 nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Dazu hat die Kammer in ihrem an den Kläger gerichteten Hinweisschreiben vom 4. Januar 2011 Folgendes ausgeführt:
"Gemäß §§ 12, 13 VergabeVO werden für die Auswahl in der Abiturbestenquote Landesquoten gebildet. Dies ist vorliegend geschehen. Die Auswahl innerhalb der Landesquoten hat für das Wintersemester 2010/11 zu Auswahlgrenzen von 1,0 (Baden-Württemberg, Saarland, Brandenburg, Thüringen), 1,1 (Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt) und 1,2 (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Berlin) geführt. Dabei bestimmt sich die Zuordnung eines Bewerbers zu der jeweiligen Landesquote nach dem Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO). Wer keiner Landesquote zugeordnet werden kann, wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet. Dies ist vorliegend, weil Sie mit Ihrem österreichischen Schulabschluss keiner Landesquote zugeordnet werden konnten, geschehen. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die genannten Vorschriften und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall dürften auch nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßen. Prüfungsmaßstab ist insoweit insbesondere Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -. Danach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die dargestellten Normen gar nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung abstellen. Auch Deutsche, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, werden gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 einer Landesquote zugelost (ein Fall, mit dem das Gericht in jüngerer Vergangenheit mehrfach befasst war).
Allerdings verbietet der in Art. 18 AEUV niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. für den Bereich der Hochschulzulassung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juli 2005 - C-147/03 -, abrufbar bei www.curia.europa.eu). Insoweit gilt es zu bedenken, dass ein Österreicher regelmäßig, ein Deutscher dagegen nur ausnahmsweise in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO fällt. Ein Verstoß gegen europäisches Recht dürfte aber dennoch nicht vorliegen. Denn das Losverfahren des § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO bedeutet keine Benachteiligung des von ihm betroffenen Studienbewerbers. Aufgrund des Losentscheids hat der Betreffende vielmehr eine faire Chance auf Zulassung, die letztlich derjenigen eines Bewerbers mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung nicht nachsteht. Denn auch letzterer muss es akzeptieren, wenn er aufgrund des vorhandenen Bewerberfeldes in einer Landesquote mit strengerer Auswahlgrenze geführt wird. In Ihrem Falle hat der Losentscheid dazu geführt, dass Sie gegenüber den Bewerbern aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Berlin schlechter, gegenüber den Bewerbern aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen und dem Saarland jedoch besser behandelt worden sind. Eine Diskriminierung vermag das Gericht insoweit nicht zu erkennen."
An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Der Kläger ist ihnen im Übrigen nicht entgegen getreten. Ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot setzt stets voraus, dass eine - unmittelbare oder mittelbare - Schlechterstellung zu konstatieren ist.
Vgl. nur Khan, in: Geiger/Khan/Kutzur, EUV/AEUV, Kommentar, 5. Aufl. 2010, Art. 18 AEUV Rdnr. 8 f.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Losentscheid verschafft dem Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung eine Chance auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren, die - wie oben ausgeführt - derjenigen eines Bewerbers mit inländischem Abschluss letztlich nicht nachsteht. Der Kläger scheint im Übrigen ausweislich der Klageschrift einem Fehlverständnis hinsichtlich der Bildung der Landesquoten zu unterliegen. Bei dem Verfahren nach § 12 VergabeVO i. V. m. § 32 Abs. 3 Nr. 1 .Hochschulrahmengesetz werden nicht etwa für jedes Bundesland individuelle notenmäßige Auswahlgrenzen bewusst festgesetzt. Es wird vielmehr für jedes Bundesland, vorwiegend nach demographischen Faktoren, eine bestimmte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen ermittelt, eben "die Landesquote". Welche Durchschnittsnote für die Auswahl in einer bestimmten Landesquote erforderlich ist, wird von der Beklagten selbstverständlich nicht festgelegt, sondern ergibt sich erst im Verteilungsverfahren aus der Zusammensetzung des Bewerberfeldes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.